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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 357Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Der Ehemann ist für den Unterhalt des Dieners verantwortlich, sowie für dessen Versorgung in Form von Kleidung und Lebensunterhalt, wie es auch für die Ehefrau eines Mittellosen gilt. Davon ausgenommen ist jedoch, dass ihr kein Kamm, kein Haaröl und kein Sidr (Lotosblättermittel) zusteht, da dies der Verzierung und Reinigung dient, was für einen Diener nicht verlangt wird. Wenn sie jedoch Stiefel benötigt, um zum Einkauf von Lebensnotwendigkeiten hinauszugehen, so ist er dazu verpflichtet.

1380 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn er ihr das verwehrt, was ihr zusteht, oder einen Teil davon, und sie über Vermögen von ihm verfügt, so nehme sie davon in angemessenem Umfang, was sie für ihren Bedarf benötigt, so wie der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - zu Hind sagte, als sie sagte: „Abu Sufyan ist ein geiziger Mann und gibt mir nicht den Unterhalt, der für mich und mein Kind ausreicht.“ Da sagte er: „Nimm, was für dich und dein Kind ausreicht, in angemessener Weise.“)

Zusammenfassend lässt sich sagen: Wenn der Ehemann seiner Ehefrau nicht das zukommen lässt, was ihr an Unterhalt und Kleidung zusteht, oder ihr weniger als den notwendigen Bedarf gibt, so hat sie das Recht, sich von seinem Vermögen das ihr Zustehende oder den restlichen Teil zu nehmen, sei es mit seiner Erlaubnis oder ohne seine Erlaubnis. Dies geschieht gemäß der Aussage des Propheten - Allahs Segen und Friede auf ihm - zu Hind: „Nimm, was für dich und dein Kind ausreicht, in angemessener Weise.“ Dies ist eine Erlaubnis für sie, sich von seinem Vermögen ohne seine Zustimmung zu bedienen, und verweist sie auf ihr eigenes Urteilsvermögen bezüglich des Ausmaßes, das für sie und ihr Kind notwendig ist. Dies umfasst die Ergänzung zum vollen Bedarf, da der Wortlaut des Hadith darauf hindeutet, dass er ihr bereits einen Teil des Bedarfs gab, diesen jedoch nicht vervollständigte. Daher erlaubte der Prophet - Allahs Segen und Friede auf ihm - ihr, die vollständige Deckung ihres Bedarfs ohne sein Wissen zu nehmen, da dies eine Situation der Notwendigkeit ist. Denn der Unterhalt ist unverzichtbar und ohne ihn ist kein Bestand möglich. Wenn der Ehemann ihn also nicht zahlt und sie ihn sich nicht nimmt, führt dies zu ihrem Verlust und ihrem Verderben. Daher wurde ihr erlaubt, den Betrag ihres Unterhalts zu nehmen, um ihrer Not zu begegnen. Zudem erneuert sich der Unterhalt mit dem Verstreichen der Zeit stetig, weshalb der Weg zum Richter und die Forderung danach zu jeder Zeit beschwerlich wäre.

Anmerkungen

(1) Fehlt in A und B. (2) In A eine Ergänzung: "lahu" (ihm). (3) Die Quellenangabe hierfür wurde bereits auf Seite 348 angeführt. (4) In M: "imra'atihi" (seine Ehefrau). (5) In A: "wa-raddaha" (und verwies sie). In B: "waraha" (fehlerhaft). (6) Fehlt in der Urhandschrift.

Arabisch (Quelle)

فصل: وعلى الزَّوْجِ نَفَقةُ الخادِمِ، ومُؤْنَتُه من الكُسْوةِ والنَّفقةِ، مثل ما لِامرأةِ المُعْسِرِ، إلَّا أنَّه لا يجبُ لها المِشْطُ، والدُّهْنُ لرأسِها، والسِّدْرُ؛ لأنَّ ذلك يُرادُ للزِّينةِ والتَّنْظيفِ، ولا يُرادُ ذلك من الخادِمِ، لكنْ إن احتاجَتْ إلى خُفٍّ لِتَخْرُجَ إلى شراءِ الحَوائجِ، لَزِمَه ذلك.

١٣٨٠ - مسألة؛ قال: (فَإنْ مَنَعَها [مَا يَجِبُ لَها] (١)، أوْ بَعْضَهُ، وقَدَرَتْ لَهُ عَلَى مَالٍ، أخَذَتْ مِنْهُ مِقْدَارَ حَاجَتِهَا بِالْمَعْرُوفِ، كَمَا قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لِهنْد حِينَ قالتْ (٢): إنَّ أبا سُفْيانَ رَجُلٌ شَحِيحٌ، ولَيْسَ يُعْطِينِى مِنَ النَّفَقَةِ مَا يَكْفِينِى وَوَلَدِى. فَقَال: "خُذِى مَا يَكْفِيكِ وَوَلَدَكِ بِالْمَعْرُوفِ" (٣))

وجملتُه أنَّ الزَّوْجَ إذا لم يَدْفَعْ إلى زوجتِه (٤) ما يجبُ لها عليه من النَّفَقةِ والكُسْوةِ، أو دَفَعَ إليها أقَلَّ من كِفايَتِها، فلها أن تَأْخُذَ من مالِه الواجبَ أو تَمامَه، بإذْنِه وبغيرِ إذْنِه؛ بدليلِ قولِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لِهنْد: "خُذِى مَا يَكْفِيكِ وَوَلَدَكِ بِالْمَعْرُوفِ". وهذا إذنٌ لها في الأخْذِ من مالِه بغيرِ إذْنِه، [ورَدٌّ لها] (٥) إلى اجتهادِها في قَدْرِ كِفايتِها وكفايةِ ولَدِها، وهو مُتَناوِلٌ لأخْذِ تَمامِ الكفايةِ، فإنَّ ظاهِرَ الحديثِ دَلَّ على أنَّه قد كان (٦) يُعْطِيها بعضَ الكِفايةِ، ولا يُتَمِّمُها لها، فرخَّصَ النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لها في أخْذِ تَمامِ الْكِفايةِ بغيرِ عِلْمِه؛ لأنَّه مَوْضِعُ حاجةٍ، فإنَّ النَّفَقةَ لا غِنًى عنها، ولا قَوَامَ إلَّا بها، فإذا لم يَدْفَعْها الزَّوْجُ ولم تأخُذْها، أفْضَى إلى ضَياعِها وهلاكِها، فرَخَّصَ لها في أخْذِ قَدْرِ نَفَقتِها، دَفْعًا لحاجَتِها، ولأنَّ النَّفَقةَ تتَجَدَّدُ بتَجدُّدِ الزَّمانِ شيئًا فشيئًا، فتَشُقُّ المُرافَعةُ إلى الحاكمِ،

Anmerkungen

(١) سقط من ا، ب.(٢) في أزيادة: "له".(٣) تقدم تخريجه في صفحة ٣٤٨.(٤) في م: "امرأته".(٥) في أ: "وردها". وفى ب: "ورها" خطأ.(٦) سقط من: الأصل.

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