und die Forderung danach zu allen Zeiten, weshalb ihr gestattet wurde, ihn sich ohne die Erlaubnis dessen zu nehmen, dem er obliegt. Der Qadi erwähnte zwischen diesem und dem Schuldverhältnis einen weiteren Unterschied, nämlich dass der Unterhalt der Ehefrau nach der Ansicht einiger Gelehrter bei Ablauf seiner Zeit verfällt, sofern der Richter ihn ihr nicht festgesetzt hat. Würde sie also ihr Recht nicht nehmen, führte dies zu dessen Verfall und zur Schädigung ihrer Person. Dies ist anders als bei einer Schuld, die bei niemandem durch das Unterlassen der Forderung verfällt; daher führt das Unterlassen der Inanspruchnahme nicht zum Verfall.
Abschnitt: Er ist verpflichtet, ihr den Unterhalt zu Beginn eines jeden Tages auszuhändigen, wenn die Sonne aufgeht, da dies der erste Zeitpunkt des Bedarfs ist. Wenn sie beide eine Verschiebung vereinbaren, so ist dies zulässig, da das Recht ihr zusteht; wenn sie also mit der Verschiebung einverstanden ist, so ist es zulässig, wie bei einer Schuld. Wenn sie eine vorzeitige Auszahlung des Unterhalts für ein Jahr oder einen Monat, oder weniger oder mehr als das, oder eine Verschiebung vereinbaren, so ist dies zulässig, da das Recht bei ihnen beiden liegt und sie nicht übersteigt; daher ist eine Vorziehung oder Verschiebung, auf die sie sich einigen, zulässig, wie bei einer Schuld. Unter den Gelehrten gibt es hierüber, soweit uns bekannt, keinen Dissens. Wenn er ihr den Unterhalt für einen Tag aushändigt und sie dann an diesem Tag stirbt, so fordert er ihn nicht von ihr zurück, da er ihr das ausgehändigt hat, dessen Aushändigung er ihr gegenüber schuldig war. Wenn er sie scheidet, nachdem die Pflicht zur Aushändigung an sie eingetreten ist, so entfällt ihr Anspruch auf den Unterhalt für diesen Zeitraum nicht, und sie hat das Recht, ihn von ihm einzufordern, da er bereits fällig geworden ist und durch die Scheidung nicht entfällt, wie bei einer Schuld. Wenn er ihr den Unterhalt für einen Monat oder ein Jahr im Voraus gibt und sie dann scheidet oder sie stirbt, bevor dieser abgelaufen ist, oder die Ehe durch eine Auflösung (Faskh), den Islam eines der beiden Ehepartner oder den Abfall (Riddah) eines der beiden aufgelöst wird, so hat er das Recht, den Unterhalt für den restlichen Monat zurückzufordern. Dies vertraten auch al-Shafi'i und Muhammad ibn al-Hasan. Abu Hanifa und Abu Yusuf sagten: Er fordert ihn nicht zurück, da es sich um eine Schenkung (Silah) handelt; sobald sie diese in Empfang genommen hat, hat er kein Rückforderungsrecht, wie bei einer freiwilligen Almosenleistung (Sadaqa). Unsere Argumentation lautet: Er hat ihr den Unterhalt als Vorausleistung für das ausgehändigt, was im zweiten Zeitraum fällig wird. Wenn nun etwas eintritt, das die Fälligkeit verhindert, ist das Rückforderungsrecht begründet, so als hätte er ihr diesen als Darlehen gegeben und sie sich dann als widerspenstig (Nashiz) erwiesen, oder als hätte er die Zakat an den Steuereintreiber vorgezogen und sein Vermögen vor Ablauf des Jahres Schaden genommen.
(7) Fehlt in B. (8) Fehlt in A, B, M. (9) Fehlt in M. (10) In A: "bihi" (dafür/damit). (11) In B: "istalafaha" (nahm es als Darlehen).
والمُطالَبةُ بها في كلِّ الأوقاتِ، فلذلك رَخَّصَ لها في أخْذِها بغيرِ إذْنِ مَنْ هي عليه. وذكر القاضي بينَها وبين (٧) الدَّيْنِ فَرْقًا آخرَ، وهو أنَّ نَفَقةَ الزَّوجةِ تَسْقُطُ بفَواتِ وَقْتِها عندَ بعضِ أهلِ العلمِ، ما لم يكُن الحاكمُ (٨) فَرَضَها لها، فلو لم تأْخُذْ حَقَّها، أفْضَى إلى سُقُوطِها، والإِضْرارِ بها، بخلافِ الدَّيْنِ، فإنَّه لا يَسْقُطُ عندَ أحدٍ بتَرْكِ المُطالبةِ به (٩)، فلا يُؤَدِّى تَرْكُ الأخْذِ إلى الإِسْقاطِ.
فصل: ويجبُ عليه دَفْعُ نَفَقتِها إليها في صَدْرِ نهارِ كلِّ يومٍ إذا طَلَعتِ الشمسُ، لأنَّه أَوَّلُ وقتِ الحاجةِ، فإن اتَّفَقَا على تأْخِيرِها جاز؛ لأنَّ الحقَّ لها، فإذا رَضِيَتْ بتأخِيرِه جاز، كالدَّيْنِ. وإن اتّفَقَا على تَعْجِيلِ نَفَقةِ عامٍ أو شهرٍ، أو أقَلَّ من ذلك أو أكثرَ، أو تَأخِيرِه، جاز؛ لأنَّ الحقَّ لهما، لا يَخْرُجُ عنهما، فجاز من تَعْجيلِه وتأخيرِه ما اتَّفَقا عليه، كالدَّيْنِ. وليس بين أهلِ العلمِ في هذا خلافٌ عَلِمْناه. فإن سَلَّمَ إليها نَفَقةَ يومٍ، ثم ماتَتْ فيه، لم يَرْجِعْ عليها بها (١٠)؛ لأنَّه دَفَعَ إليها ما وَجَبَ عليه دَفْعُه إليها، وإن أبانَها بعدَ وُجُوبِ الدَّفْعِ إليها، لم تَسْقُطْ نَفَقَتُها فيه، ولها مُطالَبَتُه بها؛ لأنَّها قد وَجَبَتْ، فلم تَسْقُطْ بالطلاقِ، كالدَّيْنِ. وإن عَجَّلَ لها نفقَةَ شهرٍ أو عامٍ، ثم طَلَّقها، أو ماتتْ قبلَ انْقِضائِه، أو بانَتْ بفَسْخٍ أو إسلامِ أحدِهما أو رِدَّتِه، فله أن يَسْتَرْجعَ نفقةَ سائرِ الشَّهْرِ. وبه قال الشافعيُّ، ومحمدُ بن الحسنِ. وقال أبو حنيفةَ، وأبو يوسفَ: لا يَسْتَرْجِعُها؛ لأنَّها صِلَةٌ، فإذا قَبَضَتْها، لم يكُنْ له الرُّجوعُ فيها، كصَدَقةِ التَّطَوُّعِ. ولَنا، أنَّه سَلَّمَ إليها النفقةَ سَلَفًا عمَّا يجبُ في الثاني، فإذا وُجِدَ ما يَمْنَعُ الوُجُوبَ، ثَبَتَ الرُّجوعُ، كما لو أسْلَفَها (١١) إيَّاها فنَشَزَتْ، أو عَجَّلَ الزَّكاةَ إلى السَّاعِى فَتلِفَ مالُه قبلَ
(٧) سقط من: ب.(٨) سقط من: أ، ب، م.(٩) سقط من: م.(١٠) في أ: "به".(١١) في ب: "استلفها".