Und da die Auflösung der Ehe aufgrund der Unfähigkeit zum Beischlaf feststeht, obwohl der darin liegende Schaden geringer ist – da es sich lediglich um den Verlust von Genuss und Begehren handelt, während der Körper auch ohne diesen fortbesteht –, so ist es umso mehr gerechtfertigt, dass dies aufgrund der Unfähigkeit zur Unterhaltsleistung feststeht, ohne die der Körper nicht fortbestehen kann. Wenn dies feststeht, dann hat die Frau, sobald die Mittellosigkeit bezüglich des Unterhalts schlechthin feststeht, das Recht, die Auflösung der Ehe zu fordern, ohne eine Wartezeit abzuwarten. Dies ist eine der beiden Ansichten von al-Shafi'i. Hammad ibn Abi Sulayman sagte: Man gewährt ihm ein Jahr Aufschub, in Analogie zum impotenten Ehemann (al-innin). Umar ibn Abd al-Aziz sagte: Gebt ihm einen Monat oder zwei Monate Zeit. Malik sagte: Einen Monat oder Ähnliches. Al-Shafi'i sagte in der anderen Ansicht: Man gewährt ihm drei Monate Aufschub, da dies ein kurzer Zeitraum ist. Unser Beweis ist der Wortlaut des Berichts von Umar und weil dies ein Tatbestand ist, der die Auflösung der Ehe begründet, und es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die in diesem Fall einen Aufschub vorsieht. Somit muss die Auflösung der Ehe sofort eintreten, vergleichbar mit dem Vorliegen eines Mangels, und weil die Ursache der Auflösung die Mittellosigkeit ist, welche bereits eingetreten ist, so ist eine Verzögerung nicht erforderlich.
Abschnitt: Wenn er den Unterhalt nur von Tag zu Tag findet, so ist dies keine Mittellosigkeit, durch die die Auflösung der Ehe begründet wird; denn dies ist das, was er zu leisten verpflichtet ist, und er ist dazu in der Lage. Wenn er zu Beginn des Tages das findet, womit er ihr das Frühstück gibt, und am Ende des Tages das, womit er ihr das Abendessen gibt, dann hat sie kein Recht auf die Auflösung der Ehe, denn sie erhält ihre Versorgung und das, was ihren Körper erhält. Wenn er ein Handwerker ist, der in einer Woche das arbeitet, was er an einem Tag für einen Betrag verkauft, der für ihren gesamten wöchentlichen Unterhalt ausreicht, dann ist die Auflösung der Ehe nicht begründet, denn dies deckt ihren Bedarf für ihre gesamte Zeit. Wenn ihm die Erwerbstätigkeit zu irgendeiner Zeit unmöglich ist oder der Verkauf unmöglich ist, so ist die Auflösung nicht begründet, denn es ist möglich, bis zum Wegfall des Hindernisses und bis zur Möglichkeit des Erwerbs Kredite aufzunehmen. Wenn er unfähig ist, für wenige Tage einen Kredit aufzunehmen, so ist die Auflösung nicht begründet, denn dies vergeht in Kürze, und kaum ein Mensch bleibt davon verschont. Wenn er an einer Krankheit leidet, von der man hofft, dass sie in wenigen Tagen vergeht, so soll die Ehe nicht aufgelöst werden, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten. Wenn dies jedoch lange andauert, dann hat sie das Recht auf die Auflösung, weil ihr ein überwiegender Schaden entsteht und ihr das Abwarten nicht möglich ist. Ebenso, wenn er den Unterhalt nur jeden zweiten Tag findet, so hat sie das Recht auf die Auflösung; denn es ist ihr nicht möglich, dies zu ertragen, und es ist gleichzusetzen mit jemandem, der nur einen Teil der Nahrung findet. Wenn er hinsichtlich eines Teils des Unterhalts für Bedürftige mittellos ist, steht ihr das Wahlrecht zu, da der Körper ohne diesen Teil nicht fortbestehen kann.
(9) In A, M: "bima" (mit dem). (10) Fehlt in: A, B, M. (11) In M: "qarib" (nah/kurz).
ولأنَّه إذا ثَبَتَ الفَسْخُ بالعَجْزِ عن الوَطْءِ، والضَّرَرُ فيه أقَلُّ، لأنَّه إنَّما هو فَقْدُ لَذَّةٍ وشَهْوةٍ يقومُ البَدَنُ بدُونِه، فلأَنْ يَثْبُتَ بالعَجْزِ عن النَّفَقةِ التي لا يَقُومُ البَدَنُ إلَّا بها أوْلَى. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه متى ثَبَتَ الإِعْسارُ بالنَّفَقةِ على الإِطْلاقِ، فللمرأةِ المُطالَبةُ بالفَسْخِ، من غيرِ إنْظارٍ. وهذا أحدُ قَوْلَىِ الشافعيِّ. وقال حَمَّادُ بن أبي سليمانَ: يُؤَجَّلُ سنةً قياسًا على العِنِّينِ. وقال عمرُ بن عبد العزيز: اضْرِبُوا له شَهْرًا أو شَهْرينِ. وقال مالكٌ: الشَّهر ونحوه. وقال الشافعيُّ في القولِ الآخَرِ: يُؤَجّلُ ثلاثًا؛ لأنَّه قَرِيبٌ. ولَنا، ظاهرُ حديثِ عمرَ، ولأنَّه معنًى يُثْبِتُ الفَسْخَ، ولم يَرِد الشَّرْعُ بالإِنْظارِ فيه، فوَجَبَ أن يَثْبُتَ الفَسْخُ في الحالِ، كالعَيْبِ، ولأنَّ سَبَبَ الفَسْخِ الإِعْسارُ، وقد وُجِدَ، فلا يَلْزَمُ التَّأْخِيرُ.
فصل: وإن لم يَجِد النَّفَقةَ إلَّا يَوْمًا بيَوْمٍ، فليس ذلك إعْسارًا يَثْبُتُ به الفَسْخُ؛ لأنَّ ذلك هو الواجبُ عليه، وقد قَدَرَ عليه. وإن وَجَدَ في أوَّلِ النَّهارِ ما يُغَدِّيها، وفي آخِرِه ما يُعَشِّيها، لم يكُنْ لها الفَسْخُ؛ لأنَّها تَصِلُ إلى كِفَايَتِها، وما يَقُومُ به بَدَنُها. وإن كان صانِعًا يَعْمَلُ في الأُسْبوعِ ما (٩) يَبِيعُه في يومٍ بقَدْرِ كفايتِها في الأُسبوعِ كلِّه، لم يَثْبُتِ الفَسْخُ؛ لأنَّ هذا يَحْصُلُ الكِفايةُ به (١٠) في جَمِيعِ زَمانِه. وإن تَعَذَّرَ عليه الكَسْبُ في بعض زَمانِه، أو تعذَّرَ البَيْعُ، لم يثْبُتِ الفَسْخُ؛ لأنَّه يُمْكِنُ الاقْتِراضُ إلى زَوالِ الْعارِضِ، وحُصُولِ الاكْتِسابِ. وإن عَجَزَ عن الاقْتِراضِ أيَّامًا يَسِيرةً لم يَثْبُتِ الفَسْخُ؛ لأنَّ ذلك يَزُولُ عن قُرْبٍ (١١)، ولا يكادُ يَسْلَمُ منه كثيرٌ من الناسِ. وإن مَرِضَ مَرَضًا يُرْجَى زَوالُه في أيَّامٍ يَسِيرةٍ، لم يُفْسَخْ؛ لما ذكَرْناه. وإن كان ذلك يَطُولُ، فلها الفَسْخُ؛ لأنَّ الضَّررَ الغالبَ يَلْحَقُها، ولا يُمْكِنُها الصبرُ. وكذلك إن كان لا يَجِدُ من النَّفَقةِ إلَّا يومًا دُونَ يومٍ، فلها الْفَسْخُ؛ لأنَّها لا يُمْكِنُها الصبرُ على هذا، ويكونُ بمَثابةِ مَنْ لا يَجِدُ إلَّا بعضَ القُوتِ. وإن أعْسَرَ ببعضِ نَفَقةِ المُعْسِرِ، ثَبَتَ لها الْخِيارُ؛ لأنَّ البَدَنَ لا يَقُومُ بما دُونَها.
(٩) في أ، م: "بما".(١٠) سقط من: أ، ب، م.(١١) في م: "قريب".