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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 364Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn er während seiner Abwesenheit einen Stellvertreter hat, so hat sein Stellvertreter denselben Status wie er bei der Forderung und der Entnahme aus dem Vermögen im Falle seiner Weigerung. Wenn er keinen Stellvertreter hat und die Frau nicht dazu in der Lage ist, sich das Recht selbst zu nehmen, so entnimmt es der Richter für sie aus seinem Vermögen, und der Verkauf seiner Immobilien und Handelswaren ist dafür zulässig, sofern sie nichts anderes zur Bestreitung des Unterhalts findet. Er versorgt die Frau von Tag zu Tag. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i und Yahya ibn Adam. Die Anhänger der Vernunft (As-hab ar-ra'y) sagten: Er legt ihr einen monatlichen Betrag fest. Unser Beweis ist, dass dies ein Vorziehen des Unterhalts vor dessen Fälligkeit darstellt, was nicht zulässig ist, so als würde man ihr den Unterhalt für mehr als einen Monat im Voraus geben.

Abschnitt: Wenn er sein Vermögen verbirgt, die Haft erduldet und der Richter kein Vermögen von ihm finden kann, auf das er zugreifen könnte, oder er nicht in der Lage ist, den Unterhalt aus dem Vermögen des Abwesenden zu entnehmen, so hat sie das Wahlrecht zur Auflösung der Ehe, nach der offenkundigen Ansicht von al-Khiraqi und der Wahl von Abu al-Khattab. Der Qadi wählte die Auffassung, dass ihr die Auflösung der Ehe nicht zusteht, was auch der offenkundigen Lehrmeinung von al-Shafi'i entspricht; denn die Auflösung der Ehe beim Mittellosen beruht auf dem Mangel der Mittellosigkeit, was hier nicht gegeben ist. Zudem ist ein Wohlhabender in der Lage, dass man auf sein Vermögen zugreift, und wenn er sich an einem Tag weigert, so vielleicht nicht am nächsten Tag, anders als beim Mittellosen. Unser Beweis ist, dass Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) über Männer schrieb, die von ihren Frauen abwesend waren, und er befahl ihnen, Unterhalt zu leisten oder sich scheiden zu lassen. Dies ist ein Zwang zur Scheidung bei Verweigerung des Unterhalts. Zudem ist die Unterhaltsleistung aus seinem Vermögen unmöglich, weshalb ihr das Wahlrecht zusteht, wie im Fall der Mittellosigkeit. Dies ist sogar noch eher für eine Auflösung gerechtfertigt; denn wenn die Auflösung bei jemandem zulässig ist, der eine Entschuldigung hat (Mittelloser), so ist sie es bei jemandem ohne Entschuldigung umso mehr. Zudem liegt im Abwarten ein Schaden, dessen Beseitigung durch die Auflösung möglich ist, weshalb deren Beseitigung geboten ist. Außerdem handelt es sich um eine Art der Unmöglichkeit, die die Auflösung gestattet, weshalb sich die Lage zwischen Wohlhabendem und Mittellosem nicht unterscheidet, wie bei der Zahlung des Kaufpreises einer verkauften Ware; denn es gibt keinen Unterschied hinsichtlich der Zulässigkeit der Auflösung, ob der Käufer mittellos ist oder vor der Zahlung des Preises flieht, und der Mangel der Mittellosigkeit gestattete nur

Anmerkungen

(19) Fehlt in: A, M. (20) In A, B, M: "an" (statt "ala" / auf). (21) In B: "wa lam" (und nicht). (22) Im Original: "yamna'" (er verweigert). (23) In B, M: "yata'adhdhar" (es ist unmöglich). (24) In M: "kama idha adda" (wie wenn er leistete). (25) Im Original: "min" (von).

Arabisch (Quelle)

حالِ غَيْبتِه، وله وَكِيلٌ، فحُكْمُ وكيلِه حُكْمُه في المُطالَبةِ والأخْذِ من المالِ عندَ امْتِناعِه، وإن لم يكُنْ له وكيلٌ، ولم تَقْدِر المرأةُ على الأخْذِ، أخَذَ لها الحاكمُ من مالِه، ويجوزُ بَيْعُ عَقارِه وعُرُوضِه في ذلك، إذا لم تَجِدْ ما تُنْفِقُ سِوَاهُ. ويُنْفقُ على المرأةِ يومًا بَيوْمٍ. وبهذا قال الشافعيُّ، ويحيى بن آدَم. وقال أصْحابُ الرَّأْىِ: يَفْرِضُ لها في كلِّ شَهْرٍ. ولَنا، أنَّ هذا تَعْجِيلٌ للنَّفَقةِ قبلَ وُجُوبِها، فلم يَجُزْ، كما لو (١٩) عَجَّلَ لها نَفَقةً زِيادةً على (٢٠) شهرٍ.

فصل: وإن غَيَّبَ مالَه، وصَبَرَ على الحَبْسِ، ولم يَقْدِر الحاكمُ له على مالٍ يَأْخُذُه، أو لم (٢١) يَقْدِرْ على أخْذِ النَّفَقةِ من مالِ الغائبِ، فلها الْخِيارُ في الفَسْخِ، في ظاهرِ قولِ الْخِرَقِيِّ، واخْتيارِ أبى الخَطَّابِ. واخْتارَ القاضي أنَّها لا تَمْلِكُ الفَسْخَ، وهو ظاهرُ مذهبِ الشافعيِّ؛ لأنَّ الفَسْخَ في المُعْسِرِ لعَيْبِ الإِعْسارِ، ولم يُوجَدْ ههُنا، ولأنَّ المُوسِرَ في مَظِنَّةِ إمْكانِ الأخْذِ من مالِه، وإذا امْتَنَعَ في يومٍ، فربَّما لا [يمتنعُ في] (٢٢) الغَدِ، بخلافِ المُعْسِرِ. ولَنا، أنَّ عمرَ، رضى اللَّه عنه، كَتَبَ في رجالٍ غابُوا عن نِسائِهِم، فأمَرَهُم أن يُنْفِقُوا أو يُطَلِّقُوا. وهذا إجْبارٌ على الطَّلاقِ عندَ الامْتِناعِ من الإِنْفاقِ، ولأنَّ الإِنْفاقَ عليها من مالِه مُتَعَذِّرٌ (٢٣)، فكان لها الخِيارُ، كحالِ الإِعْسارِ، بل هذا أوْلَى بالفَسْخِ، فإنَّه إذا جازَ الفَسْخُ على المَعْذورِ، فعلى غيرِه أَوْلَى، ولأنَّ في الصَّبْرِ ضَرَرًا أمْكَنَ إزالَتُه بالفَسْخِ، فوَجَبَتْ إزالتُه، ولأنَّه نوعُ تَعَذُّرٍ يُجَوِّزُ الفَسْخَ، فلم يَفْتَرِقِ الحالُ بين المُوسِرِ والمُعْسِرِ، كأداءِ (٢٤) ثمنِ المَبِيعِ، فإنَّه لا فَرْقَ في جوازِ الفَسْخِ بينَ (٢٥) أن يكونَ المَشْترِى مُعْسِرًا، وبينَ أن يَهْرُبَ قبلَ أداءِ الثَّمنِ، وعَيْبُ الإِعْسارِ إنَّما جَوَّزَ

Anmerkungen

(١٩) سقط من: أ، م.(٢٠) في أ، ب، م: "عن".(٢١) في ب: "ولم".(٢٢) في الأصل: "يمنع".(٢٣) في ب، م: "يتعذر".(٢٤) في م: "كما إذا أدى".(٢٥) في الأصل: "من".

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