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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 365Abschnitt

Übersetzung · DE

die Auflösung der Ehe nur aufgrund der Unmöglichkeit der Unterhaltsleistung gestattete, was dadurch bewiesen wird, dass sie kein Recht auf Auflösung hätte, falls sie sich das, was sie für ihren Unterhalt benötigt, leihen könnte oder ihr jemand das, was sie benötigt, schenken würde. Zu ihrem Argument, dass es möglich sei, dass er in Zukunft Unterhalt leistet, sagen wir: Ebenso verhält es sich beim Mittellosen; es ist möglich, dass Allah ihn bereichert, er sich etwas leiht oder er das erhält, was er für seinen Unterhalt benötigt. Beide Fälle sind somit gleichgestellt.

Abschnitt: Wer zur Unterhaltsleistung für seine Ehefrau verpflichtet ist und eine Forderung gegen sie hat, und nun wünscht, seine Forderung gegen sie mit ihrem Unterhalt aufzurechnen, so ist ihm dies gestattet, falls sie wohlhabend ist; denn wer eine Verpflichtung hat, darf diese aus jedem seiner Vermögenswerte begleichen, und dies ist ein Teil seines Vermögens. Ist sie jedoch mittellos, so ist ihm dies nicht gestattet, da die Begleichung der Schuld nur aus dem Überschuss des Lebensunterhalts zwingend ist, und dies ist kein Überschuss über ihren Bedarf hinaus. Zudem hat Allah der Erhabene geboten, dem Mittellosen Aufschub zu gewähren, durch Sein Wort – gepriesen sei Er –: {Und wenn er in Bedrängnis ist, dann soll Aufschub gewährt werden bis zur Zeit der Erleichterung} (Sure al-Baqara 280). Es ist daher geboten, ihr bei ihrer Schuld Aufschub zu gewähren.

Abschnitt: In jedem Fall, in dem ihr die Auflösung der Ehe aufgrund des Unterhalts zusteht, ist diese nur durch ein Urteil des Richters zulässig, da es sich um eine umstrittene Auflösung handelt, weshalb sie des Richters bedarf, wie die Auflösung aufgrund von Impotenz ('unna). Er darf die Trennung nicht vollziehen, es sei denn, die Frau fordert dies; denn es ist ihr Recht, und ohne ihr Verlangen ist es nicht zulässig, wie bei der Auflösung aufgrund von Impotenz. Wenn der Richter die Trennung zwischen beiden vollzieht, so ist dies eine Auflösung, für die es kein Widerrufsrecht gibt. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir. Malik sagte: Es ist eine Scheidung (Talaq), und er ist berechtigter, sie zurückzunehmen, wenn er während ihrer Wartezeit (Idda) wohlhabend wird, da es sich um eine Trennung aufgrund seiner Weigerung handelt, die ihm ihr gegenüber obliegende Pflicht zu erfüllen, und dies gleicht seiner Trennung zwischen dem, der einen Schwur geleistet hat (Mu'li), und seiner Frau, wenn er sich weigert, seinen Schwur zu brechen oder die Scheidung auszusprechen. Unser Beweis ist, dass es sich um eine Trennung aufgrund seiner Unfähigkeit handelt, die ihm ihr gegenüber obliegende Pflicht zu erfüllen, was der Trennung aufgrund von Impotenz gleicht. Falls der Richter ihn jedoch zur Scheidung zwingt und er weniger als drei Scheidungen ausspricht, so hat er das Recht, sie zurückzunehmen, solange sie sich in der Wartezeit befindet. Sollte er sie zurücknehmen, während er mittellos ist oder sich weiterhin weigert, sie zu unterhalten, und es nicht möglich ist, aus seinem Vermögen auf den Unterhalt zuzugreifen, so kann die Frau die Auflösung verlangen, und der Richter kann die Auflösung vollziehen, da der Grund für die Auflösung weiterhin besteht, ähnlich wie vor der Scheidung.

Anmerkungen

(26) Sure al-Baqara 280. (27) In A ergänzt: "lahu" (ihr). (28) In A: "hakim" (Richter). (29) Im Original: "bil-ghayba" (aufgrund der Abwesenheit).

Arabisch (Quelle)

الفَسْخَ لتَعَذُّرِ الإِنْفاقِ، بدليلِ أنَّه لو اقْتَرضَ ما يُنْفِقُ عليها، أو تَبَرَّعَ له إنسانٌ بدَفْعِ ما يُنْفِقُه، لم تَمْلِكِ الفَسْخَ. وقولُهم: إنَّه يَحْتَمِلُ أن يُنْفِقَ فيما بعدَ هذا. قُلْنا: وكذلك المُعْسِرُ، يَحْتَمِلُ أن يُغْنِيَه اللهُ، وأن يَقْتَرِضَ، أو يُعْطَى ما يُنْفِقُه، فاسْتَوَيَا.

فصل: ومَنْ وَجَبَتْ عليه نَفَقةُ امرأتِه، وكان له عليها دَيْنٌ، فأراد أن يَحْتَسِبَ عليها بدَيْنِه مَكانَ نَفَقَتِها، فإن كانتْ مُوسِرَةً، فله ذلك؛ لأنَّ مَنْ عليه حَقٌّ فله أن يَقْضِيَه من أي أمْوالِه شاءَ، وهذا من مالِه، وإن كانت مُعْسِرَةً، لم يكُنْ له ذلك؛ لأنَّ قَضاءَ الدَّيْنِ إنَّما يَجِبُ في الفاضلِ من قُوتِه، وهذا لا يَفْضُلُ عنها، ولأنَّ اللهَ تعالى أمَرَ بإنْظارِ المُعْسِرِ، بقولِه سُبْحانه: {وَإِنْ كَانَ ذُو عُسْرَةٍ فَنَظِرَةٌ إِلَى مَيْسَرَةٍ} (٢٦). فيَجِبُ إنْظارُها بما عليها.

فصل: كلُّ مَوْضعٍ ثَبَتَ لها الفَسْخُ لأجْلِ النَّفَقةِ، لم يَجُزْ (٢٧) إلَّا بحُكْمِ الحاكمِ (٢٨)؛ لأنَّه فَسْخُ مُخْتَلَفٌ فيه، فافتَقَرَ إلى الحاكمِ، كالفَسْخِ بالعُنَّةِ (٢٩)، ولا يجوزُ له التَّفْرِيقُ إلَّا أن تَطْلُبَ المرأةُ ذلك؛ لأنَّه لحَقِّها، فلم يَجُزْ من غيرِ طَلَبِها، كالفَسْخِ للعُنَّةِ. فإذا فَرَّقَ الحاكمُ بينهما، فهو فَسْخٌ لا رَجْعةَ له فيه. وبهذا قال الشافعيُّ، وابنُ المُنْذِرِ. وقال مالكٌ: هو تَطْلِيقةٌ، وهو أحَقُّ بها إن أيْسَرَ في عِدَّتِها؛ لأنَّه تَفْرِيقٌ لِامْتناعِه من الواجبِ عليه لها، فأشْبه تَفْرِيقَه بين المُولِى وامْرأتِه إذا امْتَنَعَ من الفَيْئةِ والطَّلاقِ. وَلنا، أنَّها فُرْقةٌ لعَجْزِه عن الواجِبِ لها عليه، أشْبهَتْ فُرْقةَ العُنَّةِ. فأمَّا إن أجْبَرَه الحاكمُ على الطَّلاقِ، فطَلَّقَ أقَلَّ من ثلاثٍ، فله الرَّجعةُ عليها ما دامتْ في العِدَّةِ، فإن راجَعَها وهو مُعْسِرٌ، أو امْتَنَعَ من الإِنْفاقِ عليها، ولم يُمْكِن الأخْذُ من مالِه، فطَلَبتِ المرأةُ الفَسْخَ، فلِلحاكمِ الفَسْخُ؛ لأنَّ المُقْتَضِىَ له باقٍ، أشْبَهَ ما قَبْلَ الطَّلاقِ.

Anmerkungen

(٢٦) سورة البقرة ٢٨٠.(٢٧) في أزيادة: "لها".(٢٨) في أ: "حاكم".(٢٩) في الأصل: "بالغيبة".

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