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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 366Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn sie damit einverstanden ist, trotz seiner Mittellosigkeit oder seines Unterlassens der Unterhaltsleistung bei ihm zu verbleiben, und sie dann ihren Sinn ändert und die Auflösung der Ehe wünscht, oder wenn sie einen mittellosen Mann heiratet, während sie sich seines Zustands bewusst ist und mit seiner Mittellosigkeit sowie seinem Unterlassen der Unterhaltsleistung einverstanden war, oder wenn er mit ihr vereinbart hat, dass er ihr keinen Unterhalt leistet, sie dann aber die Auflösung der Ehe wünscht, so steht ihr dies zu. Dies ist die Auffassung von al-Shafi'i. Der Qadi sagte: Dem äußeren Anschein nach ist es laut Ahmad nicht zulässig, dass sie die Auflösung verlangt, und ihr Wahlrecht erlischt in beiden Fällen. Dies ist die Lehre von Malik; denn sie hat sich mit seinem Mangel einverstanden erklärt und ist den Vertrag in Kenntnis dessen eingegangen, weshalb sie nicht über das Recht zur Auflösung verfügt, so wie wenn sie einen Impotenten heiratet, während sie sich seiner Impotenz bewusst ist, oder wenn sie nach dem Vertrag sagt: Ich bin mit ihm trotz seiner Impotenz zufrieden. Unser Beweis ist, dass die Verpflichtung zum Unterhalt jeden Tag neu entsteht, weshalb sich für sie das Recht auf Auflösung jeden Tag neu begründet. Es ist nicht rechtsgültig, ihr Recht auf etwas zu veräußern, das ihr noch nicht zusteht, so wie der Verzicht auf ihr Vorkaufsrecht vor dem Verkauf. Aus diesem Grund gilt: Würde sie auf den zukünftigen Unterhalt verzichten, so erlischt dieser nicht; ebenso wenig würde er erlöschen, wenn sie vor der Ehe auf ihn oder auf die Brautgabe (Mahr) verzichten würde. Da die Verpflichtung nicht erlischt, erlischt auch nicht das darauf gründende Recht auf Auflösung. Wenn er bei der Brautgabe mittellos ist und wir sagen, dass ihr das Recht auf Auflösung aufgrund seiner Mittellosigkeit zusteht, sie sich jedoch mit dem Verbleiben einverstanden erklärt, dann hat sie kein Recht auf Auflösung, da die Verpflichtung dazu nicht ständig neu entsteht, im Gegensatz zum Unterhalt. Würde sie ihn heiraten, während sie sich seiner Mittellosigkeit hinsichtlich der Brautgabe bewusst ist und damit einverstanden ist, so sollte sie über kein Recht zur Auflösung aufgrund seiner Mittellosigkeit verfügen, da sie damit zu einem Zeitpunkt einverstanden war, an dem ein Verzicht ihrerseits rechtsgültig gewesen wäre.

Abschnitt: Wenn sie damit einverstanden ist, bei ihm zu verbleiben, ist sie nicht verpflichtet, ihm die eheliche Gemeinschaft zu gewähren, da er ihr die Gegenleistung nicht erbracht hat. Daher ist sie nicht zur Übergabe verpflichtet, so wie wenn ein Käufer bei der Bezahlung des Kaufpreises für eine Ware mittellos ist; die Übergabe ist ihm gegenüber nicht geschuldet. Er muss ihr den Weg freimachen, damit sie ihren Lebensunterhalt verdienen und das erlangen kann, was sie für ihren eigenen Unterhalt benötigt; denn sie gegen ihren Willen ohne Unterhalt festzuhalten, wäre eine Schädigung ihrer Person. Wäre sie wohlhabend, dürfte er sie nicht festhalten; denn er hat nur dann das Recht, sie festzuhalten, wenn er ihren Bedarf deckt und sie von dem befreit, auf das sie zwingend angewiesen ist, und da er auf die eheliche Gemeinschaft angewiesen ist, die ihr obliegt. Wenn diese beiden Voraussetzungen entfallen, hat er kein Recht, sie festzuhalten.

Abschnitt: Wer die einer Frau obliegende Unterhaltsleistung für eine gewisse Dauer unterlässt, für den entfällt diese dadurch nicht, sondern sie bleibt eine Schuld in seiner Haftung, unabhängig davon, ob er sie aus Entschuldigung oder ohne Entschuldigung unterlassen hat, nach der bekannteren der beiden Überlieferungen. Dies ist die Auffassung von al-Hasan, Malik, al-Shafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir.

Anmerkungen

(30) Im Original: "li-annahu" (weil er). (31) Fehlt in: B. (32) In A: "akfa-ha" (er deckte ihren Bedarf). (33) In A, M: "li-imra-atihi" (für seine Frau). (34) In A, M: "wa-kana" (und es war).

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