auf seinem Konto, unabhängig davon, ob er sie aufgrund eines Entschuldigungsgrundes oder ohne einen solchen unterlassen hat, nach der bekannteren der beiden Überlieferungen. Dies ist die Auffassung von al-Hasan, Malik, al-Shafi'i, Ishaq und Ibn al-Mundhir. Die andere Überlieferung besagt: Ihr Unterhaltsanspruch erlischt, sofern der Richter diesen nicht bereits für sie festgesetzt hat. Dies ist die Rechtsschule von Abu Hanifa; denn es handelt sich um einen Unterhalt, der täglich neu anfällt, weshalb er durch die Verzögerung erlischt, wenn der Richter ihn nicht festgesetzt hat, so wie der Unterhalt für Verwandte. Zudem ist der Unterhalt der Vergangenheit obsolet geworden, da die Zeit dafür verstrichen ist; daher erlischt er, wie beim Unterhalt für Verwandte. Unser Beweis ist, dass Umar (möge Allah mit ihm zufrieden sein) an die Befehlshaber der Heere bezüglich Männern schrieb, die von ihren Frauen abwesend waren, und ihnen befahl, Unterhalt zu leisten oder sie zu scheiden; wenn sie sich zur Scheidung entschlossen, mussten sie den Unterhalt für die vergangene Zeit nachsenden. Zudem ist es ein Recht, das sowohl bei Wohlstand als auch bei Mittellosigkeit besteht, weshalb es nicht durch das Verstreichen der Zeit erlischt, genau wie die Miete für eine Immobilie oder Schulden. Ibn al-Mundhir sagte: Dies ist ein Unterhalt, der durch das Buch (Koran), die Sunna und den Konsens (Ijma) verpflichtend wurde, und was durch diese Beweise verpflichtend geworden ist, kann nur durch ebensolche wieder aufgehoben werden. Da er eine verpflichtende Gegenleistung darstellt, ähnelt er der Miete. Er unterscheidet sich vom Unterhalt für Verwandte, denn jener ist eine Zuwendung, bei der der Wohlstand des Unterhaltsleistenden und die Mittellosigkeit des Empfangsberechtigten berücksichtigt werden; er wurde zur Erleichterung der Lebensumstände eingeführt, und wenn seine Zeit verstrichen ist, erübrigt er sich, was dem gleichkommt, als wenn die Bedürftigkeit durch Wohlstand entfiele; dies verhält sich hier anders. Wenn dies feststeht, so gilt: Unterlässt er den Unterhalt bei vorhandenem Wohlstand, so schuldet er den vollen Unterhalt. Unterlässt er ihn jedoch aufgrund seiner Mittellosigkeit, so schuldet er [nur] den Unterhalt eines Mittellosen, da der darüber hinausgehende Teil durch seine Mittellosigkeit entfällt.
Abschnitt: Es ist rechtsgültig, für den Unterhalt zu bürgen, sowohl für den bereits fälligen als auch für den zukünftigen, sofern wir davon ausgehen, dass dieser als Schuld auf dem Konto feststeht. Al-Shafi'i sagte: Die Bürgschaft für bereits fälligen Unterhalt ist gültig, bezüglich der Bürgschaft für zukünftigen Unterhalt gibt es zwei Auffassungen, basierend darauf, ob der Unterhalt durch den Vertrag oder durch die Gewährung der ehelichen Gemeinschaft (Tamkin) verpflichtend wird. Die Grundlage der Meinungsverschiedenheit beruht auf der Bürgschaft für etwas, das noch nicht verpflichtend geworden ist, wenn dessen Bestimmung die Verpflichtung ist: Bei uns ist dies gültig, bei ihnen nicht. Wir haben dies bereits im Kapitel über die Bürgschaft (Daman) dargelegt.
(35) In A, M: "taraka-hu" (er unterließ ihn). (36) In A, M: "an" (dass). (37) In B: "nafaqat" (Unterhalt). (38) Tazjiyat al-hal: Seine Erleichterung. (39) In B: "zaman" (Zeit). (40) Fehlt in: A, M.
في ذِمّتِه، سواءٌ تَرَكَها (٣٥) لعُذْرٍ أو غيرِ عُذْرٍ، في أظْهَرِ الرِّوايتَيْنِ. وهذا قولُ الحسنِ، ومالكٍ، والشافعيِّ، وإسحاقَ، وابنِ المُنْذِرِ. والرِّوايةُ الأُخْرَى: تَسْقُطُ نفقتُها، ما لم يكُنِ الحاكمُ قد فَرَضَها لها. وهذا مذهبُ أبى حنيفةَ؛ لأنَّها نفقةٌ تَجِبُ يومًا فيومًا، فتَسْقُطُ بتأْخِيرِها إذا لم يَفْرِضْها الحاكمُ، كنَفَقةِ الأقارِب، ولأنَّ نَفَقةَ الماضى قد اسْتُغْنِىَ عنها بمُضِىِّ وَقْتِها، فتَسْقُطُ، كنَفَقةِ الأقارِبِ. ولَنا، أنَّ عمرَ، رَضِىَ اللَّه عنه، كَتَبَ إلى أُمَراءِ الأجْنادِ، في رجالٍ غابُوا عن نسائِهِم، يأمُرُهُم بأنْ (٣٦) يُنْفِقُوا أو يُطَلِّقُوا، فإن طَلَّقُوا بَعَثُوا بنَفَقةِ ما مَضَى. ولأنَّها حَقٌّ يجبُ مع اليَسارِ والإِعْسارِ، فلم يَسْقُطْ بمُضِىِّ (٣٧) الزَّمانِ، كأُجْرَةِ العَقارِ والدُّيُونِ. قال ابنُ المُنْذِرِ: هذه نَفقةٌ وجَبَتْ بالكِتابِ والسُّنَّةِ والإِجْماعِ، ولا يزولُ ما وَجَبَ بهذه الحُجَجِ إلَّا بمِثْلِها. ولأنَّها عِوَضٌ واجبٌ، فأشْبَهتِ الأُجْرةَ. وفارَقَ نفقةَ الأقارِبِ، فإنَّها صِلَةٌ يُعْتَبُر فيها اليَسارُ من المُنْفِقِ والإِعسارُ ممَّن تَجِبُ له، وَجبَتْ لِتَزْجِيَةِ (٣٨) الْحالِ، فإذا مَضَى زَمَنُها (٣٩) اسْتَغْنَى عنها، فأشْبهَ ما لو اسْتَغْنَى عنها بيَسارِه، وهذه بخِلافِ ذلك. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه إن (٤٠) تَرَكَ الإِنْفاقَ عليها مع يَسارِه، فعليه النَّفَقةُ بكَمالِها، وإن تَرَكَها لإِعْسارِه، لم يَلْزَمْه [إلَّا] نَفَقةُ المُعْسِرِ؛ لأنَّ الزَّائدَ سَقَطَ بإعْسارِه.
فصل: ويَصِحُّ ضَمانُ النَّفقةِ، ما وَجَبَ منها وما يَجِبُ في المُسْتقبلِ، إذا قُلْنا: إنَّها تَثْبُتُ في الذِّمَّةِ. وقال الشافعيُّ: يَصِحُّ ضَمانُ ما وَجَبَ، وفي ضَمانِ المُسْتقبلِ وَجْهان، بِناءً على أنَّ النَّفقةَ هل تَجِبُ بالعَقْدِ أو بالتَّمْكِينِ؟ ومَبْنَى الخلافِ على ضَمانِ
(٣٥) في أ، م: "تركه".(٣٦) في أ، م: "أن".(٣٧) في ب: "نفقة".(٣٨) تزجية الحال: تيسيره.(٣٩) في ب: "زمن".(٤٠) سقط من: أ، م.