Wenn die Bestimmung dessen, was noch nicht verpflichtend ist, die Verpflichtung zum Ziel hat, so ist dies nach unserer Auffassung gültig, nach ihrer Auffassung jedoch nicht. Wir haben dies bereits im Kapitel über die Bürgschaft (Daman) (41) dargelegt.
Abschnitt: Wenn er bei Unterhalt für den Diener, für Gewürze oder für die Unterkunft zahlungsunfähig ist, so wird dies als Schuld auf seinem Konto festgeschrieben. Dies vertrat auch al-Shafi'i. Der Qadi sagte: Es wird nicht als Schuld festgeschrieben, da es zu den zusätzlichen Posten gehört und somit nicht als Schuld auf seinem Konto haftet, wie der über den Pflichtanteil hinausgehende Betrag. Unser Beweis ist, dass es sich um einen Unterhalt handelt, der als Ausgleichspflicht besteht, weshalb er als Schuld auf dem Konto haftet, wie der für die Frau als Verpflegung verpflichtende Unterhalt; er unterscheidet sich vom über den Unterhalt des Mittellosen hinausgehenden Betrag (42), denn dieser entfällt bei Zahlungsunfähigkeit.
Abschnitt: Wenn die Frau ihren Unterhalt aus dem Vermögen ihres abwesenden Ehemannes bestreitet und sich dann herausstellt, dass er bereits vor ihrer Verwendung verstorben war, so wird das, was sie ausgegeben hat, auf ihr Erbe angerechnet, unabhängig davon, ob sie es eigenmächtig oder auf Anweisung des Richters ausgegeben hat. Dies vertraten auch Abu al-Aliya, Muhammad ibn Sirin, al-Shafi'i und Ibn al-Mundhir. Ich kenne niemanden außer ihnen, der dem widerspricht, denn sie hat etwas ausgegeben, worauf sie keinen Anspruch hatte. Wenn ihr etwas übrig bleibt, gehört es ihr. Wenn sie jedoch einen Fehlbetrag hat und sie eine Morgengabe (Sadaq) oder eine Forderung gegen ihren Ehemann besaß, wird dies davon abgezogen; wenn sie nichts dergleichen besaß, gilt der Fehlbetrag als Schuld, die auf ihr lastet. Und Allah weiß es am besten.
Abschnitt: Wenn der Ehemann bei der Morgengabe zahlungsunfähig ist, so gibt es dazu drei Ansichten: Die richtigste davon ist, dass sie kein Recht auf Auflösung (Faskh) der Ehe hat. Dies ist die Wahl von Ibn Hamid. Die zweite Ansicht besagt, dass sie das Recht auf Auflösung hat. Dies ist die Wahl von Abu Bakr, da er bei der Gegenleistung zahlungsunfähig wurde, womit ihr das Recht auf Rückabwicklung des Tauschobjekts zusteht, wie wenn er beim Preis der von ihr verkauften Ware zahlungsunfähig würde. Die dritte Ansicht besagt: Wenn er vor dem Vollzug der Ehe zahlungsunfähig wird, hat sie das Recht auf Auflösung, wie wenn ein Käufer zahlungsunfähig wird, während die Ware noch vorhanden ist; wenn es jedoch nach dem Vollzug der Ehe geschieht, besitzt sie das Recht auf Auflösung nicht, da der Vertragsgegenstand bereits empfangen wurde, was dem gleichkommt, als wenn der Käufer nach dem Verderb der Ware oder eines Teils davon zahlungsunfähig würde. Unser Beweis ist, dass es sich um eine Schuld handelt, weshalb die Ehe nicht wegen der Zahlungsunfähigkeit aufgelöst wird, genau wie beim Unterhalt für die Vergangenheit. Zudem geht von der Verzögerung kein ruinöser Schaden aus, womit es dem Unterhalt für den Diener und dem Unterhalt für die Vergangenheit ähnelt.
(41) Siehe oben: 7/75. (42) Im Original: "al-mu'sira" (die Mittellose).
ما لم يَجِبْ إذا كان مَآلُه إلى الوُجُوبِ، فعندنا يَصِحُّ، وعندَهم لا يَصِحُّ. وقد ذكَرْنا ذلك في باب الضَّمانِ (٤١).
فصل: وإن أعْسَرَ بنَفَقةِ الْخادِمِ أو الأُدْمِ أو المَسْكنِ، ثَبَتَ ذلك في ذِمَّتِه. وبهذا قال الشافعيُّ. وقال القاضي: لا يَثْبُتُ؛ لأنَّه من الزَّوائدِ، فلم يثبُتْ في ذِمَّتِه، كالزَّائدِ عن الواجبِ عليه. ولَنا، أنَّها نفَقةٌ تجبُ على سَبِيلِ العِوَضِ، فتَثْبُتُ في الذِّمَّةِ، كالنَّفقةِ الواجبةِ للمرأةِ قُوتًا، وفارَقَ الزَّائدَ عن نَفَقةِ المُعْسِرِ (٤٢)، فإنَّه يَسقُطُ بالإِعْسارِ.
فصل: وإذا أنْفَقتِ المرأةُ على نَفْسِها من مالِ زَوْجِها الغائبِ، ثم بانَ أنَّه قد مات قبلَ إنْفاقِها، حُسِبَ عليها ما أنْفَقَتْه من مِيراثِها، سَواءٌ أنْفقَتْه بنَفْسِها، أو بأمْرِ الحاكمِ. وبهذا قال أبو الْعالِيَةِ، ومحمدُ بن سِيرِينَ، والشافعيُّ، وابنُ المُنْذِرِ. ولا أعلمُ عن غيرِهم خِلافَهُم؛ لأنَّها أنْفَقتْ ما لا تَسْتَحِقُّ. وإن فَضَلَ لها شيءٌ، فهو لها. وإن فضلَ عليها شيءٌ، وكان لها صداقٌ أو دَيْنٌ على زَوْجِها، حُسِبَ منه، وإن لم يكنْ لها شيءٌ من ذلك، كان الفَضْلُ دَيْنًا عليها، واللهُ أعلم.
فصل: وإن أعْسَرَ الزَّوجُ بالصَّداقِ، ففيه ثلاثةُ أوْجُهٍ؛ أصَحُّها، ليس لها الفَسْخُ. وهو اختيارُ ابنِ حامدٍ. والثانى، لها الفَسْخُ. وهو اختيارُ أبى بكرٍ؛ لأنَّه أعْسَرَ بالعِوَضِ، فكان لها الرُّجوعُ في المُعَوَّضِ، كما لو أعْسَرَ بثَمَنِ مَبِيعِها. والثالث، إن أعْسَرَ قبلَ الدُّخولِ، فلها الفَسْخُ، كما لو أفْلَسَ المُشْتَرِى والمَبِيعُ بحالِه، وإن كان بعدَ الدُّخولِ، لم تَمْلِكِ الفَسْخَ؛ لأنَّ المَعْقُودَ عليه قد اسْتُوْفِىَ، فأشْبَهَ ما لو أفْلَسَ المُشْترِى بعدَ تَلَفِ المَبِيعِ أو بعضِه. ولَنا، أنَّه دَيْنٌ، فلم يُفْسَخِ النِّكاحُ للإِعْسارِ به، كالنَّفَقةِ الماضيةِ، ولأنَّ تأْخيرَه ليس فيه ضَرَرٌ مُجْحِفٌ، فأشْبَهَ نَفَقةَ الخادمِ والنفقةَ الماضيةَ، ولأنَّه لا
(٤١) تقدم في: ٧/ ٧٥.(٤٢) في الأصل: "المعسرة".