Mein Fasten“. Ihm wird in diesem Umfang Aufschub gewährt; denn es ist maßgeblich, dass er in einen Zustand gelangt, in dem er gewöhnlich den Beischlaf vollziehen kann. Ebenso wird ihm Aufschub gewährt, bis er in sein Haus zurückkehrt; [denn es ist üblich, dies in seinem Haus zu tun]. Wenn hingegen bei ihr ein Entschuldigungsgrund vorliegt, der den Beischlaf verhindert, hat sie kein Recht, die Rückkehr zu fordern; denn der Beischlaf ist von ihrer Seite aus unmöglich, daher kann sie von ihm nicht fordern, was sie selbst verhindert. Zudem ist die Forderung ein Ableger des Anspruchs, und sie hat in diesen Zuständen keinen Anspruch auf den Beischlaf. Sie hat auch kein Recht, die Scheidung zu fordern; denn diese wird nur bei seiner Weigerung zur verpflichtenden Rückkehr fällig, doch da ihm gegenüber nichts verpflichtend geworden ist, wird die Forderung bis zum Wegfall des Grundes zurückgestellt, sofern der Grund – wie etwa die Menstruation – die Frist nicht unterbricht, oder der Grund erst nach Ablauf der Frist eingetreten ist.
Abschnitt: Wenn sie nach der Fälligkeit auf die Forderung verzichtet, sagten einige unserer Gefährten: Ihr Anspruch erlischt, und sie hat danach kein Recht mehr auf eine Forderung. Der Qadi sagte: Dies ist der Analogie (Qiyas) der Rechtsschule entsprechend; denn sie hat sich mit dem Verzicht auf ihr Recht zur Auflösung der Ehe wegen fehlenden Beischlafs einverstanden erklärt, somit ist ihr Anspruch darauf entfallen, wie bei der Ehefrau eines impotenten Mannes, wenn sie sich mit seiner Impotenz abfindet. Es ist jedoch möglich, dass ihr Anspruch nicht erlischt und sie die Forderung stellen kann, wann immer sie möchte. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i; denn der Anspruch besteht zur Abwendung des Schadens durch das Unterlassen dessen, was sich mit den Umständen erneuert, daher steht ihr der Rücktritt zu, so wie wenn er mittellos für den Unterhalt ist und sie auf die Forderung nach Auflösung verzichtet, dann aber doch fordert. Dies unterscheidet sich von der Auflösung wegen Impotenz; denn das ist eine Auflösung aufgrund seines Mangels, daher erlischt ihr Anspruch, sobald sie sich mit dem Mangel abfindet, wie wenn der Käufer auf den Mangel der Ware verzichtet. Wenn sie mit der Forderung zögert und sie später geltend macht, so steht ihr dies zu; denn ihr Anspruch besteht auf unbestimmte Zeit und erlischt nicht durch die Verzögerung der Forderung, wie der Anspruch auf Unterhalt.
Abschnitt: Die Sklavin ist der freien Frau gleichgestellt im Anspruch auf die Forderung, unabhängig davon, ob der Herr darauf verzichtet hat oder nicht; denn das Recht liegt bei ihr, da sie es ist, die den Genuss empfängt. Wenn sie auf die Forderung verzichtet, hat ihr Gebieter kein Recht, sie zu fordern; denn er hat keinen Anspruch. Sollte man einwenden: Sein Recht liegt im Kind, und deshalb ist der Koitus interruptus (ʿAzl) bei ihr [nur mit seiner Erlaubnis] zulässig. So entgegnen wir: Er hat gegenüber dem Ehemann keinen Anspruch auf die Erzeugung von Kindern durch die Frau; deshalb ist er, wenn er schwört, den Koitus interruptus bei ihr zu praktizieren oder sie nicht zu schwängern, kein Schwörender (Muli). Und wenn der Schwörende (Muli) den Beischlaf so vollzieht, dass sich die beiden Geschlechtsteile berühren, ist die Rückkehr vollzogen und die Forderung gegen ihn hinfällig, auch wenn er keinen Samenerguss hat. Die Erlaubnis des Herrn für den Koitus interruptus wurde nur deshalb eingeholt, weil er der Sklavin schadet, da dies unter Umständen ihren Wert mindert.
(24) Aus: M, ausgefallen. (25) Im Original, B, M: "maʿa" (mit). (26) Aus: Original, ausgefallen. (27) Aus: Original, M, ausgefallen. In B: "wa-ḏālika" (und dies).