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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 370Abschnitt

Übersetzung · DE

Der Unterhalt ist eine Schuld zu Lasten des Ehemannes. Ist sie geistig bei Verstand, so sagt der Herr zu ihr: „Wenn du Unterhalt willst, dann löse die Ehe auf, andernfalls gibt es für dich keinen Unterhalt bei mir.“

Abschnitt: Wenn die Eheleute über den Unterhalt für sie oder über dessen Auszahlung an sie uneins sind, so gilt das Wort der Frau, da sie den Anspruch bestreitet und das ursprüngliche Recht auf ihrer Seite liegt. Wenn sie uneins über die Ermöglichung des ehelichen Verkehrs sind, welche den Unterhalt begründet, oder über dessen Zeitpunkt – etwa sie sagt: „Das war vor einem Monat“, er aber sagt: „Vielmehr war es vor einem Tag“ –, so gilt sein Wort, da er den Anspruch bestreitet und das ursprüngliche Recht auf seiner Seite liegt. Wenn sie über seine Zahlungsfähigkeit uneins sind, sie dies behauptet (49), damit ihm ein Unterhalt nach dem Maß der Reichen auferlegt wird, oder sie sagt: „Du warst zahlungsfähig“, er dies aber bestreitet, dann gilt bei bekanntem Vermögen ihr Wort; ansonsten gilt sein Wort. Dies vertraten allesamt al-Shafi'i, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunftlehre (Ahl al-Ra'y). Wenn sie über die Festlegung des Unterhalts durch den Richter oder dessen Zeitpunkt uneins sind, er sagt: „Er hat ihn vor einem Monat festgelegt“, sie aber sagt: „Vielmehr vor einem Jahr“, so gilt sein Wort. Dies vertraten al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunftlehre. Malik sagte: „Wenn er bei ihr wohnte, gilt sein Wort; wenn er abwesend war, gilt das Wort der Frau ab dem Tag, an dem sie ihre Angelegenheit dem Richter vorbrachte.“ Unsere Ansicht ist, dass sein Wort dem ursprünglichen Zustand entspricht und daher Vorrang hat, so wie wenn er bei ihr wohnte. Bei jedem, von dem wir sagten (51), sein Wort sei maßgeblich, obliegt seinem Gegner der Eidschwur, da es sich um Ansprüche (52) bezüglich Vermögen handelt, ähnlich dem Anspruch auf eine Schuld, und weil der Prophet – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Jedoch obliegt der Eidschwur dem Beklagten“ (53). Wenn der Ehemann seiner Frau Unterhalt und Kleidung gibt oder sie ihr zusendet, sie aber sagt: „Du hast das nur als freiwillige Gabe und Geschenk getan“, er aber sagt: „Vielmehr als Erfüllung der mir obliegenden Pflicht“, so gilt sein Wort, da er am besten um seine Absicht weiß; das ähnelt dem Fall, wenn er seine Schuld begleicht und er und sein Gläubiger über seine Absicht uneins sind. Wenn er sich von seiner Frau scheiden lässt und sie schwanger war und entbunden hat, er sagt: „Ich habe mich von dir scheiden lassen, während du schwanger warst, damit ist deine Wartezeit mit der Entbindung abgelaufen, und dein Unterhalt sowie mein Widerrufsrecht sind erloschen.“

Anmerkungen

(49) Im Original steht danach: "wa-al-zawj" (und der Ehemann). In A, M: "aw al-zawj" (oder der Ehemann). Wir haben dies alles in Übereinstimmung mit dem "al-Sharh al-Kabir" gestrichen. (50) Das "wa" (und) fehlt in: Original, M. (51) Im Original: "qultu" (ich sagte). (52) In A: "da'a" (Anspruch). In M: "da'aw" (Anspruchs-). (53) Die Quellenangabe hierfür wurde bereits dargelegt in: 6/525.

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