Sie aber sagt: „Vielmehr war es nach der Entbindung, daher steht mir Unterhalt zu und dir das Widerrufsrecht.“ Es gilt ihr Wort, da die ursprüngliche Annahme das Fortbestehen des Unterhalts und das Fehlen dessen, was diesen aufheben würde, ist. Es obliegt ihr die Wartezeit, und der Ehemann hat kein Widerrufsrecht, da er dessen Fehlen einräumte. Wenn er zurückkehrt (54) und ihr zustimmt, so steht ihm das Widerrufsrecht zu, da sie dies ihm gegenüber einräumt. Wenn (55) er sagt: „Ich habe mich von dir nach der Entbindung scheiden lassen, daher steht mir das Widerrufsrecht zu und dir der Unterhalt“, sie aber sagt: „Vielmehr geschah es, während ich schwanger war“, so gilt sein Wort, da die ursprüngliche Annahme das Fortbestehen des Widerrufsrechts ist. Ihr steht dann kein Unterhalt zu, und sie hat keine Wartezeit; da dies ein Recht Gottes (56) – erhaben ist Er – ist, gilt bezüglich dessen ihr Wort. Wenn er zurückkehrt und ihr zustimmt, so entfällt sein Widerrufsrecht und ihr gebührt der Unterhalt. Dies gilt im äußeren Rechtsspruch; was jedoch das Verhältnis zwischen ihm und Gott – erhaben ist Er – betrifft, so baut es auf dem auf, was er von der Wahrheit der Angelegenheit weiß, ungeachtet dessen, was er sagte.
Abschnitt: Wenn ein Mann seine Frau scheiden lässt und sie behauptet, schwanger zu sein, um Unterhalt zu erhalten, so gewährt er ihr drei Monate lang Unterhalt. Danach sollen Hebammen befragt werden, denn die Schwangerschaft (57) wird nach drei Monaten offenkundig, es sei denn, ihre Nicht-Schwangerschaft tritt durch die Menstruation oder auf andere Weise hervor, wodurch der Unterhalt entfällt, so wie er entfällt, wenn die Hebammen sagen: „Sie ist nicht schwanger.“ Er fordert von ihr zurück, was er ausgegeben hat, denn sie nahm von ihm, worauf sie keinen Anspruch hatte, also fordert er es zurück, so als ob sie einen Anspruch auf eine Schuld gegen ihn erhoben und diese von ihm genommen hätte, woraufhin sich ihre Lüge herausstellte. Von Ahmad gibt es eine andere Überlieferung: Er fordert es nicht von ihr zurück, da er ihr Unterhalt gemäß den Rechtswirkungen der Ehe gewährte und er dies nicht zurückfordert, wie beim Unterhalt in einer ungültigen Ehe (58), wenn sich deren Ungültigkeit herausstellt. Wenn sie von ihrer Nicht-Schwangerschaft durch die Menstruation wusste und dies verbarg, so gebührt es, dass er es von ihr zurückfordert, gemäß einer einhelligen Meinung, da sie (59) den Unterhalt im Wissen um ihre (60) Freiheit (61) davon nahm, so als ob sie ihn von seinem Vermögen ohne sein Wissen genommen hätte. Wenn eine Frau, deren Scheidung widerruflich ist, die Schwangerschaft behauptet und er ihr länger als die Dauer ihrer Wartezeit Unterhalt zahlt, so fordert er den Überschuss von ihr zurück. Hinsichtlich der Dauer der Wartezeit richtet man sich nach ihren Angaben, da sie am besten darüber Bescheid weiß, daher gilt ihr Wort.
(54) In A, B, M: "raji'a" (er kehrte zurück). (55) In M: "wa-in" (und wenn). (56) In B, M: "Allah". (57) In A: "al-hamil" (die Schwangere). (58) Fehlt in: B. (59) In B, M: "akhadha" (sie nahm). (60) Im Original: "bara'atihi" (ihre/seine Freiheit). In M: "bi-bara'atiha" (mit ihrer Freiheit). (61) Fehlt in: M.
وقالتْ: بل بعدَ الوَضْعِ، فلِىَ النَّفقةُ، ولك الرَّجْعةُ. فالقولُ قولُها؛ لأنَّ الأصلَ بَقاءُ النَّفقةِ، وعَدَمُ المُسْقِطِ لها، وعليها العِدَّةُ، ولا رَجْعةَ للزَّوجِ؛ لإِقْرارِه بعَدمِها. وإن رجَعَ (٥٤) فصَدّقَها، فله الرَّجْعةُ؛ لأنَّها مُقِرَّةٌ له بها. ولو (٥٥) قال: طَلَّقْتُكِ بعدَ الوَضْعِ، فلِىَ الرَّجْعةُ، ولك النَّفقةُ. وقالتْ: بل وأنا حامِلٌ. فالقولُ قولُه؛ لأنَّ الأصلَ بقاءُ الرَّجْعةِ، ولا نَفقةَ لها، ولا عِدَّةَ عليها؛ لأنَّها حَقٌّ للَّه (٥٦) تعالى، فالقولُ قولُها فيها. وإن عاد فصدَّقها، سَقَطَتْ رَجْعَتُه، ووَجَبَ لها النَّفقةُ. هذا في ظاهِرِ الحُكْمِ، فأمَّا فيما بينَه وبينَ اللهِ تعالى، فيَنْبَنِى على ما يَعْلَمُه من حقيقةِ الأمْرِ دُونَ ما قالَه.
فصل: وإن طَلَّقَ الرَّجلُ امرأتَه، فادَّعتْ أنَّها حاملٌ، لتكونَ لها النَّفقةُ، أنْفَقَ عليها ثلاثةَ أشْهُرٍ، ثم تُرَى القَوَابِلَ بعد ذلك؛ لأنَّ الحملَ (٥٧) يَبِينُ بعدَ ثلاثةِ أشْهُرٍ، إلَّا أن تَظْهَرَ براءَتُها من الحملِ بالحَيْضِ أو بغيرِه، فتَنْقَطِعَ نفقتُها، كما تَنْقطعُ إذا قال القوابلُ: ليست حامِلًا. ويَرْجِعُ عليها بما أنْفَقَ؛ لأنَّها أخَذَتْ منه ما لا تَسْتَحِقُّه، فرَجَعَ عليها، كما لو ادَّعَتْ عليه دَيْنًا وأخَذَتْه منه، ثم تَبَيَّنَ كَذِبُها. وعن أحمدَ، روايةٌ أخْرَى: لا يَرْجِعُ عليها؛ لأنَّه أنْفَقَ عليها بحُكْمِ آثارِ النكاحِ، فلم يَرْجِعْ به، كالنَّفقةِ في النكاحِ الفاسدِ (٥٨) إذا تبَيَّنَ فسادُه. وإن عَلِمَتْ براءَتَها من الحملِ بالحَيْضِ، فكَتَمَتْه، فينْبَغِى أن يَرْجِعَ عليها، قولًا واحدًا؛ لأنَّها أخَذَتِ (٥٩) النَّفقةَ مع عِلْمِها بِبَراءتِه (٦٠) منها (٦١) كما لو أخَذَتْها من مالِه بغيرِ عِلْمِه. وإن ادَّعَتِ الرَّجْعِيَّةُ الحَمْلَ، فأنْفَقَ عليها أكثرَ من مُدَّةِ عِدَّتِها، رَجَعَ عليها بالزِّيادةِ، ويُرْجَعُ في مُدَّةِ العِدَّةِ إليها؛ لأنَّها أعْلَمُ بها، فالقولُ قولُها
(٥٤) في أ، ب، م: "راجع".(٥٥) في م: "وإن".(٥٦) في ب، م: "اللَّه".(٥٧) في أ: "الحامل".(٥٨) سقط من: ب.(٥٩) في ب، م: "أخذ".(٦٠) في الأصل: "براءته". وفي م: "ببراءتها".(٦١) سقط من: م.