dazu mit ihrem Eid. Wenn sie sagt: „Meine Menstruation ist ausgeblieben, und ich weiß nicht, was sie aufgehoben hat“, dann beträgt ihre Wartezeit ein Jahr, falls sie eine freie Frau ist. Wenn sie sagt: „Sie ist mit drei Menstruationsperioden abgelaufen“ und sie deren letzten Zeitpunkt nennt, dann steht ihr der Unterhalt bis zu diesem Zeitpunkt zu, und er fordert den Überschuss von ihr zurück. Wenn sie sagt: „Ich weiß nicht, wann deren Ende war“, so beziehen wir uns auf ihre Gewohnheit und berechnen sie danach. Wenn sie sagt: „Meine Gewohnheit schwankt, sie ist mal lang, mal kurz“, so läuft die Wartezeit (62) mit der kürzeren Dauer ab, denn dies ist das Gewisse. Wenn sie sagt: „Meine Gewohnheit schwankt und ich weiß es nicht“, so verweisen wir sie auf die übliche Gewohnheit der Frauen, wonach in jedem Monat eine Periode ist, da wir bei der Unschlüssigen (mutahayyira) in ihren Rechtsurteilen ebenfalls darauf zurückgreifen; so verhält es sich auch hier. Wenn sich herausstellt, dass sie von einem anderen schwanger ist, etwa dass sie ihn nach mehr als vier Jahren zur Welt bringt (63), so besteht für ihn keine Unterhaltspflicht für die Dauer ihrer Schwangerschaft, da er von einem anderen stammt. Wenn sie jedoch in einer widerruflichen Scheidung steht, so steht ihr der Unterhalt für die Dauer ihrer Wartezeit zu. Wenn diese (64) vor ihrer Schwangerschaft abgelaufen ist, steht ihr der Unterhalt bis zu deren Ablauf zu. Wenn sie während ihrer Wartezeit schwanger wird, steht ihr der Unterhalt bis zum Beischlaf zu, durch den sie schwanger wurde, danach steht ihr kein Unterhalt zu, bis sie ihre Schwangerschaft beendet hat, woraufhin ihr der Unterhalt für den Rest ihrer Wartezeit zusteht. Wenn ihr Ehemann (65) während der widerruflichen Wartezeit Beischlaf mit ihr ausübt, so tritt der Widerruf ein. Wenn wir sagen: „Er tritt nicht ein“, so ist die Abstammung dennoch ihm zuzurechnen, und er ist zum Unterhalt für die Dauer ihrer Schwangerschaft verpflichtet. Wenn er nach Ablauf ihrer Wartezeit Beischlaf mit ihr ausübt, oder mit einer endgültig geschiedenen Frau, im Wissen darüber und über dessen Verbot, so ist dies Unzucht (zina), die Abstammung des Kindes ist ihm nicht zuzurechnen, und er ist ihm gegenüber nicht zu Unterhalt verpflichtet. Wenn er jedoch über die endgültige Scheidung, oder den Ablauf (66) der Wartezeit der widerruflich geschiedenen Frau, oder das Verbot (67) dessen unwissend war und er zu denjenigen gehört, denen dies unbekannt sein kann, so ist ihm dessen Abstammung (68) zuzurechnen, und hinsichtlich der Pflicht zum Unterhalt gibt es zwei Überlieferungen.
1382 - Problem: Er sagte: (Und der Mann wird zum Unterhalt für seine Eltern und seine Kinder, sowohl männliche als auch weibliche, gezwungen, wenn sie bedürftig sind und er (1) über das verfügt, womit er sie versorgen kann).
(62) Fehlt in: B. (63) In A, B, M: "taliduhu ba'da" (sie bringt ihn nach ... zur Welt). (64) In B mit dem Zusatz: "qad". (65) In B: "zawja" (Ehefrau). (66) In B: "wa-inqida'" (und der Ablauf). (67) In B: "wa-tahrim" (und das Verbot). (68) In B: "an-nasab" (die Abstammung). (1) Fehlt im Original.
فيها مع يَمِينِها. فإن قالتْ: قد ارْتَفَعَ حَيْضِى، ولم أَدْرِ ما رَفَعَهُ. فعدَّتُها سَنَةٌ إن كانت حُرّةً. وإن قالتْ: قد انْقَضَتْ بثلاثةِ قُرُوءٍ. وذكَرَتْ آخِرَها، فلها النَّفقةُ إلى ذلك، ويَرْجِعُ عليها بالزَّائدِ. وإن قالتْ: لا أدْرِى متى آخِرُها. رَجَعْنا إلى عادَتِها، فحَسَبْنا لها بها. وإن قالتْ: عادَتِى تخْتلِفُ فتَطُولُ وتَقْصُرُ. انْقِضَتِ العِدّةُ (٦٢) بالأَقْصَرِ؛ لأنَّه الْيَقِينُ. وإن قالتْ: عادَتِى تخْتلِفُ، ولا أعلمُ. رَدَدْناها إلى غالبِ عاداتِ النِّساءِ، في كلِّ شَهْرٍ قُرْءٌ؛ لأنَّا رَدَدْنا المُتَحَيِّرةَ إلى ذلك في أحكامِها، فكذلك هذه. وإن بانَ أنَّها حامِلٌ من غيرِه، مثل أن تَلِدَه [لأكْثرَ من] (٦٣) أربعِ سِنِينَ، فلا نَفَقةَ عليه لمُدَّةِ حَمْلِها؛ لأنَّه من غيرِه. وإن كانتْ رَجْعِيَّةً، فلها النَّفَقةُ في مُدَّةِ عِدَّتِها، فإن كانت (٦٤) انْقَضَتْ قبلَ حَمْلِها، فلها النَّفَقةُ إلى انْقِضائِها، وإن حَمَلَتْ في أثْناء عِدَّتِها، فلها النَّفَقةُ إلى الوَطْءِ الذي حَمَلَتْ، ثم لا نَفقةَ لها حتى تَضَعَ حَمْلَهَا، ثم تكونُ لها النَّفقةُ في تمامِ عِدَّتِها. وإن وَطِئَها زوجُها (٦٥) في العِدَّةِ الرَّجْعيَّةِ، حَصَلَتِ الرَّجْعةُ. وإن قُلْنا: لا تَحْصُلُ. فالنَّسَبُ لاحِقٌ به، وعليه النَّفقةُ لِمُدَّةِ حَمْلِها. وإن وَطِئَها بَعدَ انْقِضاءِ عِدَّتِها، أو وَطِئَ البائنَ، عالمًا بذلك وبتَحْرِيمه، فهو زِنًى، لا يَلْحَقُه نَسَبُ الوَلَدِ، ولا نفقةَ عليه من أجْلِه. وإن جَهِلَ بَيْنُونَتَها، أو انْقِضاءَ (٦٦) عِدَّةِ الرَّجْعِيَّةِ، أو تَحْرِيمَ (٦٧) ذلك وهو ممَّن يَجْهَلُه، لَحِقَه نَسَبُه (٦٨)، وفي وُجُوبِ النَّفَقةِ عليه رِوَايتان.
١٣٨٢ - مسألة؛ قال: (ويُجْبَرُ الرَّجُلُ عَلَى نَفَقَةِ والِدَيْهِ، ووَلَدِهِ، الذُّكُورِ والْإِنَاثِ، إذَا كَانُوا فُقَرَاءَ، وكَانَ (١) لَهُ مَا يُنْفِقُ عَلَيْهِمْ)
(٦٢) سقط من: ب.(٦٣) في أ، ب، م: "تلده بعد".(٦٤) في ب زيادة: "قد".(٦٥) في ب: "زوجة".(٦٦) في ب: "وانقضاء".(٦٧) في ب: "وتحريم".(٦٨) في ب: "النسب".(١) سقط من: الأصل.