Abu Yusuf und Muhammad sagten: Sie fordert es von ihm zurück. Unser Argument ist: Wer aufgrund der Verwandtschaft zur Versorgung verpflichtet wurde, darf diese nicht zurückfordern, wie beim Vater.
Abschnitt: Die Versorgung der Großväter und Großmütter, auch wenn sie noch so weit entfernt sind, sowie der Kindeskinder, auch wenn sie noch so weit entfernt sind, ist verpflichtend. Dies sagten auch al-Schafi'i, al-Thawri und die Anhänger der Vernunft (As-hab ar-Ra'y). Malik sagte: Die Versorgung ist ihnen gegenüber nicht verpflichtend, noch haben sie Anspruch darauf; denn der Großvater ist kein wahrer Vater. Unser Argument ist Sein Wort, der Erhabene: „Und dem Erben obliegt Ähnliches“ (9). Und weil er in die allgemeine Bezeichnung für Kind und Elternteil fällt (10), bewiesen durch die Tatsache, dass Gott, der Erhabene, sagt: „Gott befiehlt euch hinsichtlich eurer Kinder: Für das männliche Kind ist ein Anteil wie der von zwei weiblichen Kindern“ (11). Hierunter fallen auch die Kinder der Söhne. Und Er, der Erhabene, sagt: „Und seinen beiden Eltern gebührt jedem von beiden ein Sechstel von dem, was er hinterlassen hat, sofern er ein Kind hat“ (9). Und Er sagt: „...dem Glaubensbekenntnis eures Vaters Abraham“ (12). Und weil zwischen ihnen eine Verwandtschaft besteht, die die Freilassung und die Ablehnung eines Zeugnisses erfordert, ähneln sie dem Kind und dem Elternteil der nahen Stufe.
Abschnitt: Für die Verpflichtung zum Unterhalt sind drei Bedingungen erforderlich: Erstens, dass sie bedürftig sind und weder Vermögen noch Erwerbsmöglichkeiten besitzen, die sie unabhängig (13) von der Versorgung durch andere machen würden. Wenn sie jedoch wohlhabend sind, sei es durch Vermögen oder Erwerb, wodurch sie unabhängig werden, so gibt es für sie keinen Unterhalt; denn er ist nur als Ausdruck von Solidarität (Muwasa) verpflichtend, [und der Wohlhabende benötigt keine Solidarität] (14). Zweitens, dass derjenige, dem gegenüber der Unterhalt verpflichtend ist, über Mittel verfügt, um sie zu versorgen, und zwar zusätzlich zum Unterhalt für sich selbst, sei es aus seinem Vermögen oder seinem Erwerb. Wer jedoch keinen Überschuss hat, den trifft keine Verpflichtung; gemäß dem, was Jabir überlieferte, dass der Gesandte Gottes – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – sagte: „Wenn einer von euch arm ist, soll er bei sich selbst beginnen; wenn dann noch etwas übrig ist, bei seinen Unterhaltsberechtigten; wenn dann noch ein Überschuss vorhanden ist, bei seinen Verwandten“ (15).
(9) Sure al-Baqara 233. (10) Fehlt im Original. (11) Sure an-Nisa' 11. (12) Sure al-Hajj 78. (13) Im Original: "yasta'inun" (sie suchen Hilfe). (14) Fehlt in B. Eine Anmerkung zur Überlegung. (15) Von Muslim überliefert in: Kapitel über den Vorrang, mit sich selbst beim Unterhalt zu beginnen, dann mit der Familie, dann mit den Verwandten, aus dem Buch der Zakat. Sahih Muslim 2/693; und Abu Dawud in: Kapitel über den Verkauf des Mudabbar, aus dem Buch der Freilassung (al-'Itaq). Sunan Abi Dawud 2/352. Und an-Nasa'i in: Kapitel welcher Almosen am besten sind, aus dem Buch der Zakat, sowie in: Kapitel über den Verkauf des Mudabbar, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 5/52, 7/267, 268. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 3/305.
أبو يوسفَ ومحمدٌ: تَرْجِعُ عليه. ولَنا، أنَّ مَنْ وَجَبَ عليه الإِنْفاقُ بالقَرابةِ، لم يَرْجِعْ به، كالأبِ.
فصل: ويجبُ الإِنْفاقُ على الأَجْدادِ والجَدَّاتِ وإن عَلَوْا، ووَلَدِ الوَلَدِ وإن سَفَلُوا. وبذلك قال الشافعيُّ، والثَّوْرِىُّ، وأصْحابُ الرَّأْىِ. وقال مالكٌ: لا تَجِبُ النَّفقةُ عليهم ولا لهم؛ لأنَّ الجَدَّ ليس بأبٍ حَقِيقِىٍّ. ولَنا، قولُه سبحانه: {وَعَلَى الْوَارِثِ مِثْلُ ذَلِكَ} (٩). ولأنَّه يَدْخُلُ في مُطْلَقِ اسمِ الوَلَدِ والوالِدِ (١٠)، بدليلِ أنَّ اللهَ تعالى قال: {يُوصِيكُمُ اللَّهُ فِي أَوْلَادِكُمْ لِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الْأُنْثَيَيْنِ} (١١). فيَدْخُلُ فيهم وَلَدُ البَنِين. وقال تعالى: {وَلِأَبَوَيْهِ لِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ مِمَّا تَرَكَ إِنْ كَانَ لَهُ وَلَدٌ} (٩). وقال: {مِلَّةَ أَبِيكُمْ إِبْرَاهِيمَ} (١٢). ولأنَّ بينَهما قَرابةً تُوجِبُ العِتْقَ ورَدَّ الشَّهادةِ، فأشْبَهَ الوَلَدَ والوالِدَ القَرِيبَيْنِ.
فصل: ويُشْتَرَطُ لوُجُوبِ الإِنْفاقِ ثَلاثةُ شُرُوطٍ: أحدُها، أن يكونُوا فُقَراءَ، لا مالَ لهم، ولا كَسْبَ يَسْتَغْنُونَ (١٣) به عن إنْفاقِ غيرِهم، فإن كانوا مُوسِرِينَ بمالٍ أو كَسْبٍ يسْتَغْنونَ به، فلا نفقةَ لهم؛ لأنَّها تَجِبُ على سَبِيلِ المُواساةِ، [والمُوسِرُ مُسْتَغْنٍ عن المُواساةِ] (١٤). الثاني، أن يكونَ لِمَنْ تَجِبُ عليه النَّفَقةُ ما يُنْفِقُ عليهم، فاضِلًا عن نَفَقةِ نَفْسِه، إمَّا من مالِه، وإمَّا من كَسْبِه. فأمَّا مَن لا يَفْضُلُ عنه شيءٌ، فليس عليه شيءٌ؛ لما رَوَى جابرٌ، أنَّ رَسُولَ اللهِ -صلى اللَّه عليه وسلم- قال: "إذَا كَانَ أحَدُكُمْ فَقِيرًا، فَلْيَبْدَأ بنَفْسِهِ، فَإنْ فَضَلَ، فَعَلَى عِيَالِهِ، فَإنْ كَانَ فَضْلٌ، فَعَلَى قَرَابَتِهِ" (١٥).
(٩) سورة البقرة ٢٣٣.(١٠) سقط من: الأصل.(١١) سورة النساء ١١.(١٢) سورة الحج ٧٨.(١٣) في الأصل: "يستعينون".(١٤) سقط من: ب. نقل نظر.(١٥) أخرجه مسلم، في: باب الابتداء في النفقة بالنفس ثم أهله ثم القرابة، من كتاب الزكاة. صحيح مسلم ٢/ ٦٩٣، وأبو داود، في: باب في بيع المدبر، من كتاب العتاق. سنن أبي داود ٢/ ٣٥٢. والنسائي، في: باب أي =