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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 375

Übersetzung · DE

Und in einer Überlieferung heißt es: "Beginne (16) bei dir selbst, dann bei denjenigen, für die du aufkommst" (17). Dies ist ein authentischer (Sahih) Hadith. Abu Huraira überlieferte, dass ein Mann zum Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm – kam und sagte: "O Gesandter Gottes, ich habe einen Dinar." Er sagte: "Gib ihn als Almosen für dich selbst aus." Er sagte: "Ich habe noch einen." Er sagte: "Gib ihn als Almosen für dein Kind aus." Er sagte: "Ich habe noch einen." Er sagte: "Gib ihn als Almosen für deine Ehefrau aus" (19). Er sagte: "Ich habe noch einen." Er sagte: "Gib ihn als Almosen für deinen Diener aus." Er sagte: "Ich habe noch einen." Er sagte: "Du hast mehr Einsicht" (20). Abu Dawud überlieferte ihn (21). Da es sich um Solidarität (Muwasa) handelt, ist sie für den Bedürftigen nicht verpflichtend, genau wie die Zakat.

Drittens: Dass derjenige, der den Unterhalt leistet, erbberechtigt ist, gemäß dem Wort Gottes, des Erhabenen: "Und dem Erben obliegt Ähnliches" (22). Und weil zwischen den Erbberechtigten eine Verwandtschaft besteht, die zur Folge hat, dass der Erbe ein größeres Anrecht auf das Vermögen des Erblassers hat als alle anderen Menschen. Daher sollte er vor den anderen durch die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung besonders ausgezeichnet sein. Wenn er aufgrund fehlender Verwandtschaft nicht erbberechtigt ist, so ist er auch nicht zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Wenn die Erbschaft trotz bestehender Verwandtschaft ausgeschlossen ist, so gibt es drei Fälle:

Der erste Fall: Dass einer von beiden Sklave ist. In diesem Fall besteht für keinen von beiden eine Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen, ohne Meinungsverschiedenheit (23); denn es gibt zwischen ihnen weder rechtliche Vormundschaft noch Erbschaft, sie ähneln also den Fremden. Zudem besitzt der Sklave kein Vermögen, aus dem die Unterhaltspflicht abgeleitet werden könnte, und sein Erwerb gehört seinem Herrn, und sein Unterhalt obliegt seinem Herrn, wodurch er von der Versorgung durch andere unabhängig ist.

Der zweite Fall: Dass ihre Religion unterschiedlich ist. In diesem Fall besteht für keinen von beiden eine Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen. Der Qadi (Richter) erwähnte hinsichtlich der direkten Verwandten (Amuday al-Nasab) zwei Überlieferungen;

Anmerkungen

= Almosen am besten sind, aus dem Buch der Zakat, sowie in: Kapitel über den Verkauf des Mudabbar, aus dem Buch der Verkäufe. Al-Mujtaba 5/52, 7/267, 268. Und Imam Ahmad in: al-Musnad 3/305. (16) Im Original: "ibtadi" (beginne). (17) Siehe das Vorangegangene in der Fußnote 4/150, 264. (18) Fehlt in B. Eine Anmerkung zur Überlegung. (19) In A: "zawjatika" (deiner Ehefrau). (20) Im Original eine Ergänzung: "bihi" (mit ihm). (21) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 4/309. (22) Sure al-Baqara 233. (23) Fehlt in B. (24) Im Original, M: "fa-ashbaha" (so ähnelte er).

Arabisch (Quelle)

وفى لَفْظٍ: "ابْدَأْ (١٦) بنَفْسِكَ، ثُمَّ بمَنْ تَعُولُ" (١٧). حديثٌ صحيحٌ. وروَى أبو هُرَيْرةَ، أنَّ رَجُلًا جاء إلى النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-، فقال: يا رسولَ اللَّه، عندى [دِينارٌ. قال: "تَصَدَّقْ بِهِ عَلَى نَفْسِكَ". قال: عندى] (١٨) آخَرُ. قال: "تَصَدَّقْ بِهِ عَلَى وَلَدِكَ". قال: عندى آخرُ. قال: "تَصَدَّقْ بِهِ عَلَى زَوْجِكَ" (١٩). قال: عندى آخرُ. قال: "تَصَدَّقْ بِهِ عَلَى خَادِمِكَ". قال: عندى آخَرُ. قال: "أَنْتَ أَبْصَرُ" (٢٠). رواه أبو داودَ (٢١)، ولأنَّها مُواساةٌ، فلا تَجِبُ على المُحْتاجِ، كالزَّكاةِ. الثالث، أن يكونَ المُنْفِقُ وارِثًا؛ لقولِ اللَّه تعالى: {وَعَلَى الْوَارِثِ مِثْلُ ذَلِكَ} (٢٢). ولأنَّ بينَ المُتَوارِثين قرابةً تَقْتَضِى كَوْنَ الوارِثِ أحَقَّ بمالِ المَوْرُوثِ من سائرِ الناسِ، فيَنْبَغِى أن يَخْتَصَّ بوُجُوبِ صِلَتِه بالنَّفقةِ دُونَهم، فإن لم يكُنْ وارثًا لعَدَمِ القَرابةِ، لم تَجِبْ عليه النَّفَقةُ لذلك. وإن امْتَنَعَ المِيراثُ مع وُجُودِ القَرابةِ، لم يَخْلُ من ثلاثةِ أقْسامٍ؛ أحدها، أن يكونَ أحَدُهما رَقِيقًا، فلا نفقةَ لأحَدِهما على صاحِبه، بغيرِ خلافٍ (٢٣)؛ لأنَّه لا وِلايةَ بينهما ولا إرْثَ، فأشْبَهَا (٢٤) الأجْنَبِيَّيْنِ، ولأنَّ العَبْدَ لا مالَ له فتَجِبُ عليه النَّفَقةُ، وكسْبُه لسَيِّدِه، ونفَقَتُه على سَيِّدِه، فيَسْتَغْنِى بها عن نَفَقَةِ غيرِه. الثاني، أن يكون دِينُهما مختلِفًا، فلا نفقة لأحَدِهما على صاحِبِه. وذَكَر القاضي في عَمُودَىِ النَّسَبِ روايتين؛

Anmerkungen

= الصدقة أفضل، من كتاب الزكاة، وفى: باب بيع المدبر، من كتاب البيوع. المجتبى ٥/ ٥٢، ٧/ ٢٦٧، ٢٦٨. والإِمام أحمد، في: المسند ٣/ ٣٠٥.(١٦) في الأصل: "ابتدى".(١٧) انظر ما تقدم في حاشية ٤/ ١٥٠، ٢٦٤.(١٨) سقط من: ب. نقل نظر.(١٩) في أ: "زوجتك".(٢٠) في الأصل زيادة: "به".(٢١) تقدم تخريجه، في: ٤/ ٣٠٩.(٢٢) سورة البقرة ٢٣٣.(٢٣) سقط من: ب.(٢٤) في الأصل، م: "فأشبه".

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