Eine von ihnen lautet: Die Unterhaltspflicht besteht auch bei unterschiedlicher Religionszugehörigkeit. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i; denn es handelt sich um eine Unterhaltspflicht, die bei gleicher Religionszugehörigkeit besteht, also muss sie auch bei unterschiedlicher Religion bestehen, wie bei der Unterhaltspflicht für die Ehefrau oder die Sklavin (25). Zudem wird er von seinem Verwandten freigelassen (26), daher ist er verpflichtet, für ihn aufzukommen, so als ob ihre Religion dieselbe wäre. Unsere Argumentation lautet: Es handelt sich um Solidarität (Muwasa) im Sinne von Frömmigkeit (Birr) und Verwandtschaftspflege (Sila), daher ist sie bei unterschiedlicher Religion nicht verpflichtend, wie bei der Unterhaltspflicht für Nicht-Blutsverwandte in direkter Linie (Amuday al-Nasab). Da sie sich gegenseitig nicht beerben, besteht aufgrund der Verwandtschaft keine Unterhaltspflicht des einen gegenüber dem anderen, so als ob einer von beiden ein Sklave wäre. Dies unterscheidet sich von der Unterhaltspflicht gegenüber Ehefrauen, denn diese ist eine Entschädigung (Iwada), die auch bei Bedürftigkeit verpflichtend ist, weshalb ihr die unterschiedliche Religionszugehörigkeit nicht entgegensteht, genau wie bei der Mitgift (Sadaq) und dem Arbeitslohn (Ujra). Dasselbe gilt für die Verpflichtung bei Sklaverei für beide oder einen von beiden, sowie für die Unterhaltung von Sklaven. Die Befreiung (Itq) eines Verwandten erlischt bei den übrigen (28) Verwandten (Dhu al-Rahim al-Mahram), denn sie werden bei unterschiedlicher Religion frei, [doch besteht mit ihm keine Unterhaltspflicht, da dies eine Unterstützung und Solidarität ist, die bei unterschiedlicher Religion nicht verpflichtend ist] (29), genauso wenig wie die Zahlung der Zakat an ihn, die Übernahme der Blutgeldverpflichtung (Aql) für ihn oder die gegenseitige Erbschaft. Der dritte Fall: Dass der Verwandte durch jemanden, der ihm nähersteht, von der Erbschaft ausgeschlossen (Mahjub) ist. Hierbei wird unterschieden: Wenn der Nächststehende vermögend ist, so obliegt ihm die Unterhaltspflicht, und denjenigen, der durch ihn ausgeschlossen wurde, trifft nichts, da der Nächststehende ein größeres Anrecht auf das Erbe hat als er, und somit auch ein größeres Anrecht auf die Unterhaltsleistung. Wenn der Nächststehende bedürftig ist und derjenige, der den Unterhalt leisten soll, zu den direkten Verwandten (Amuday al-Nasab) zählt, so wird die Unterhaltspflicht für den Vermögenden verpflichtend. Der Qadi erwähnte bezüglich eines bedürftigen Vaters und eines vermögenden Großvaters, dass die Unterhaltspflicht beim Großvater liegt. Bezüglich einer bedürftigen Mutter und einer vermögenden Großmutter sagte er: Die Unterhaltspflicht liegt bei der Großmutter. Ahmad sagte: "Man darf die Zakat nicht an das Kind seiner Tochter zahlen", aufgrund der Worte des Propheten – Friede und Segen Gottes seien auf ihm –: "Dieser mein Sohn ist ein Herr (Sayyid)" (30). Er nannte ihn also seinen Sohn, obwohl er der Sohn seiner Tochter ist. Und wenn es verboten ist, ihnen die Zakat aufgrund ihrer Verwandtschaft zu zahlen, so muss es verpflichtend sein, für ihren Unterhalt zu sorgen, wenn sie bedürftig sind. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i. Wenn er nicht zu den direkten Verwandten (Amuday al-Nasab) gehört, ist die Unterhaltspflicht für ihn nicht verpflichtend, wenn er...
(25) In B und M: "wa-l-mamluka" (und die Sklavin). (26) Im Original: "haqq" (Recht). (27) In A, B und M: "nafaqatuhu" (sein Unterhalt). (28) Im Original: "sa'ir" (übrige). (29) Fehlt in B. Eine Anmerkung zur Überlegung. (30) Die Quellenangabe wurde bereits angeführt in: 4/98.
إحداهما، تجبُ النَّفقةُ مع اختلافِ الدِّينِ. وهو مذهبُ الشافعىِّ؛ لأنَّها نفقةٌ تَجِبُ مع اتِّفاقِ الدِّينِ، فتَجِبُ مع اخْتِلافِه، كنَفقةِ الزَّوجةِ والممْلوكِ (٢٥)، ولأنَّه يَعْتِقُ (٢٦) على قَرِيبِه، فيَجِبُ عليه الإِنْفاقُ عليه، كما لو اتَّفَقَ دِينُهما. ولَنا، أنَّها مُواساةٌ على سَبِيلِ البِرِّ والصِّلَةِ، فلم تَجِبْ مع اختلافِ الدِّينِ، كَنفقةِ غيرِ عَمُودَىِ النَّسَبِ، ولأنَّهما غيرُ مُتَوارِثَيْنِ، فلم يَجِبْ لأحَدِهما على الآخرِ نَفقةٌ (٢٧) بالقَرابةِ، كما لو كان أحَدُهما رقيقًا، وتُفارِقُ نَفَقةَ الزَّوْجاتِ؛ لأنَّها عِوَضٌ يَجِبُ مع الإِعْسارِ، فلم يُنافِها اخْتلافُ الدِّينِ، كالصَّداقِ والأُجْرةِ، وكذلك تجبُ مع الرِّقِّ فيهما أو في أحَدِهما، وكذلك نفقةُ الْمَماليكِ، والعِتْقُ عليه يَبْطُلُ بسائرِ (٢٨) ذَوِى الرَّحِم المَحْرَمِ، فإنَّهم يَعْتِقونَ مع اخْتلافِ الدِّينِ، [ولَا نَفقةَ لهم معه، ولأنَّ هذه صِلَةٌ ومُواساةٌ، فلا تَجِبُ مع اخْتلافِ الدِّينِ] (٢٩)، كأداءِ زَكاتِه إليه، وعَقْلِه عنه، وإرْثِه منه. الثالث، أن يكونَ القَريبُ مَحْجُوبًا عن الميراثِ بمَن هو أَقْرَبُ منه، فيُنْظَر؛ فإن كان الأقْرَبُ مُوسِرًا، فالنَّفقةُ عليه، ولا شىءَ على المَحْجُوبِ به، لأنَّ الأَقْرَبَ أَوْلَى بالميراثِ منه، فيكونُ أوْلَى بالإِنْفاقِ، وإن كان الأقربُ مُعْسِرًا، وكان مَنْ يُنْفِقُ عليه من عَمُودَىِ النَّسَبِ، وجَبَتْ نَفَقَتُه على المُوسِرِ. وذكَرَ القاضي، في أبٍ مُعْسِرٍ وجَدٍّ مُوسرٍ، أنَّ النَّفقةَ على الْجَدِّ. وقال، في أمٍّ مُعْسِرَةٍ وجَدَّةٍ مُوسِرةٍ: النَّفقةُ على الجَدَّةِ. وقد قال أحمدُ: لا يَدْفَعُ الزَّكَاةَ إلى وَلَدِ ابنَتِه؛ لقَوْلِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم-: "إنَّ ابْنى هذَا سَيِّدٌ" (٣٠). فسَمَّاه ابْنَه، وهو ابنُ ابْنَتِه، وإذا مُنِعَ من دَفْعِ الزَّكاةِ إليهم لقَرَابَتِهم، يَجِبُ أن تَلْزَمَه نَفَقَتُهم عندَ حاجَتِهم. وهذا مذهبُ الشافعىِّ. وإن كان من غيرِ عَمُودَىِ النَّسَبِ، لم تجبِ النَّفقةُ عليه إذا كان
(٢٥) في ب، م: "والمملوكة".(٢٦) في الأصل: "حق".(٢٧) في أ، ب، م: "نفقته".(٢٨) في الأصل: "سائر".(٢٩) سقط من: ب. نقل نظر.(٣٠) تقدم تخريجه، في: ٤/ ٩٨.