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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 377Abschnitt

Übersetzung · DE

ausgeschlossen ist. Der Qadi und Abu al-Khattab sagten bezüglich eines armen Sohnes und eines vermögenden Bruders: Es besteht für beide keine Unterhaltspflicht; denn der Sohn ist aufgrund seiner Armut nicht unterhaltspflichtig, und der Bruder ist aufgrund seiner fehlenden Erbberechtigung nicht unterhaltspflichtig. Zudem ist seine Verwandtschaft schwach und hindert sein Zeugnis für ihn nicht. Da er also kein Erbe ist, ist er nicht zur Unterhaltspflicht verpflichtet, wie bei den übrigen Verwandten (Dhu al-Rahim).

Es lässt sich für jeden Erben – wäre da nicht der Ausschluss – ableiten, wenn derjenige, der ihn ausschließt, bedürftig ist, zwei Meinungen: Die erste lautet: Es besteht keine Unterhaltspflicht; denn er ist kein Erbe, er ähnelt dem Fremden. Die zweite lautet: Es besteht eine Unterhaltspflicht; aufgrund der existierenden Verwandtschaft, welche Erbschaft und Unterhaltsleistung bedingt, und das Hindernis für die Erbschaft steht der Unterhaltsleistung nicht entgegen; denn er ist bedürftig und kann den Unterhalt nicht leisten, so ist sein Vorhandensein in Bezug auf den Unterhalt gleichbedeutend mit seinem Nichtvorhandensein.

Abschnitt: Was nun die Verwandten (Dhu al-Rahim) betrifft, die weder durch einen festgelegten Anteil (Fard) noch durch eine Asaba-Erbschaft erben, so besteht für sie, wenn sie nicht zu den direkten Verwandten (Amuday al-Nasab) gehören, keine Unterhaltspflicht. Ahmad hat dies explizit festgehalten und sagte: Die Tante mütterlicherseits und die Tante väterlicherseits sind nicht unterhaltspflichtig. Der Qadi sagte: Es besteht für sie einheitlich keine Unterhaltspflicht; dies liegt daran, dass ihre Verwandtschaft schwach ist. Sie erhalten sein Vermögen nur, wenn kein Erbe vorhanden ist; sie stehen also wie die übrigen Muslime. Denn das Vermögen wird an sie ausgezahlt, wenn der Verstorbene keinen Erben hat; dies ist das, was das Schatzamt (Bayt al-Mal) einnimmt, und deshalb wird die Rückverteilung (Radd) an sie priorisiert. Abu al-Khattab sagte: Es lässt sich für sie eine weitere Ansicht ableiten, dass die Unterhaltspflicht für sie verbindlich wird, wenn keine Asaba-Erben und keine Anteilsberechtigten vorhanden sind; denn sie sind in diesem Fall Erben. Ibn Abi Musa sagte: Dies ist auf die Bedeutung seiner Aussage hin ausgerichtet, doch die erste ist die von ihm explizit überlieferte Meinung. Was die direkten Verwandten (Amuday al-Nasab) betrifft, so erwähnte der Qadi etwas, das darauf hindeutet, dass die Unterhaltspflicht für sie verpflichtend ist, unabhängig davon, ob sie zu den Verwandten (Dhu al-Rahim) zählen, wie der Vater der Mutter und der Sohn der Tochter, oder ob sie andere sind, und unabhängig davon, ob sie ausgeschlossen oder erbberechtigt sind. Dies ist die Lehrmeinung von al-Schafi'i; dies liegt daran, dass ihre Verwandtschaft eine partielle und leibliche Verwandtschaft ist, die die Ablehnung des Zeugnisses bedingt und die Vollstreckung der Qisas-Strafe gegen den Vater für die Tötung des Kindes – ungeachtet des Grades – verhindert. Daher ist die Unterhaltspflicht in jedem Fall geboten, wie bei der Verwandtschaft zum nächsten Vater.

Abschnitt: Es ist für die Verpflichtung zum Unterhalt der Eltern und Kinder im offensichtlichen Sinne der Rechtsschule und in der Lehrmeinung von al-Khiraqi keine körperliche Beeinträchtigung (Naqs al-Khilqa) noch eine rechtliche Unmündigkeit (Naqs al-Ahkam) vorausgesetzt; denn er verpflichtete sie absolut, wenn...

Anmerkungen

(31) In M: "ka-ab" (wie ein Vater).

Arabisch (Quelle)

مَحْجُوبًا. قال القاضي، وأبو الخَطَّاب، في ابنٍ فقيرٍ وأخٍ مُوسِرٍ: لا نَفَقةَ عليهما؛ لأنَّ الابنَ لا نَفقةَ عليه لعُسْرَتِه، والأخَ لا نَفقةَ عليه لعَدَمِ إرْثِه، ولأنَّ قَرابَتَه ضعيفةٌ لا تَمْنَعُ شَهادَتَه له، فإذا لم يكُنْ وارِثًا لم تجبْ عليه النَّفقةُ، كذَوِى الرَّحِمِ. ويتَخَرّجُ في كلِّ وارِثٍ، لولا الحَجْبُ، إذا كان مَنْ يَحْجُبُه مُعْسِرًا وجهان؛ أحدهما، لا نَفقةَ عليه؛ لأنَّه ليس بوارِثٍ، أشْبَهَ الأجْنَبِىَّ. والثاني، عليه النَّفَقةُ؛ لوُجُودِ القَرابةِ المُقْتَضِيةِ للإِرْثِ والإِنفاقِ، والمانعُ من الإِرْثِ لا يَمْنَعُ من الإِنفاقِ؛ لأنَّه مُعْسِرٌ لا يُمْكِنُه الإِنْفاقُ، فوُجُودُه بالنِّسْبةِ إلى الإِنْفاقِ كعَدَمِه.

فصل: فأمَّا ذَوُو الأرْحامِ الذين لا يَرِثُونَ بفَرْضٍ ولا تَعْصِيبٍ، فإن كانوا من غيرِ عَمُودَىِ النَّسَبِ، فلا نَفقةَ عليهم. نَصَّ عليه أحمدُ، فقال: الخالةُ والعَمَّةُ لا نَفقةَ عليهما. قال القاضي: لا نَفقةَ لهم رِوايةً واحدةً؛ وذلك لأنَّ قَرابَتَهُم ضعيفةٌ، وإنَّما يأخذون مالَه عند عَدَمِ الوارثِ، فهم كسائرِ المسلمينَ، فإنَّ المالَ يُصْرَفُ إليهم إذا لم يكُنْ للمَيِّتِ وارِثٌ، وذلك الذي يأخُذُه بيتُ المالِ، ولذلك يُقَدَّمُ الرَّدُّ عليهم. وقال أبو الخَطَّابِ: يُخَرَّجُ فيهم روايةٌ أُخْرَى، أنَّ النَّفقة تَلْزَمُهُم عندَ عَدَمِ العَصَباتِ وذَوِى الفُرُوضِ؛ لأنَّهم وارِثُونَ في تلك الحال. قال ابنُ أبي موسى: هذا يتَوَجّهُ على معنَى قولِه، والأوَّلُ هو المنْصوصُ عنه. فأمَّا عَمودُ النَّسَبِ، فذكر القاضي ما يَدُلُّ على أنَّه يجبُ الإِنفاقُ عليهم، سَواءٌ كانوا من ذَوِى الأرْحامِ، كأبى (٣١) الأُمِّ وابنِ البِنْتِ، أو من غيرِهم، وسَواءٌ كانوا مَحْجُوبِينَ أو وارِثِينَ. وهذا مذهبُ الشافعىِّ؛ وذلك لأنَّ قَرابَتَهم قَرابةٌ جُزْئيّةٌ وبَعْضِيَّةٌ، وتَقْتَضِى رَدَّ الشَّهادةِ، وتَمْنَعُ جَرَيانَ القِصاصِ على الوالدِ بقَتْلِ الوَلَدِ وإن سَفَلَ، فأَوْجَبَتِ النَّفقةَ على كلِّ حالٍ، كقَرابةِ الأبِ الأَدْنَى.

فصل: ولا يُشْتَرطْ في وُجُوبِ نَفقةِ الوالِدينَ والمولُودِينَ نَقْصُ الخِلْقةِ، ولا نقصُ الأحْكامِ، في ظاهرِ المَذْهَبِ، وظاهرِ كلامِ الخِرَقِىِّ؛ فإنَّه أوْجَبَ نفقَتَهم مُطْلقًا إذا

Anmerkungen

(٣١) في م: "كأب".

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