Abschnitt: Es ist für einen Mann verpflichtend, seinem Vater zur Enthaltsamkeit (I'faf) zu verhelfen, wenn dieser die Ehe benötigt. Dies ist die offenkundige Lehrmeinung (Zahir al-Madhhab) von al-Shafi'i. Bei ihnen gibt es hinsichtlich der Enthaltsamkeit eines gesunden Vaters eine weitere Ansicht, wonach dies nicht verpflichtend sei. [Abu Hanifa sagte: Es ist für einen Mann nicht verpflichtend, seinem Vater zur Enthaltsamkeit zu verhelfen, unabhängig davon, ob dessen Unterhalt verpflichtend ist oder nicht; denn dies gehört zu den größten Genüssen, daher ist es für den Vater nicht verpflichtend, wie (der Verzehr von) Süßspeisen, und weil er eines der beiden Elternteile ist, ist dies für ihn nicht verpflichtend, wie bei der Mutter.] Wir argumentieren, dass dies etwas ist, dessen Bedürftigkeit er bedarf und dessen Fehlen ihm schadet, daher ist es seinem Sohn ihm gegenüber verpflichtend, wie der Unterhalt. Es gleicht nicht den Süßspeisen, denn durch deren Fehlen entsteht ihm kein Schaden; es gleicht vielmehr der Nahrung und den Beilagen. Was die Mutter betrifft, so [besteht ihre Enthaltsamkeit darin, sie zu verheiraten], wenn sie dies verlangt und ein ihr ebenbürtiger Mann (Kuf') um ihre Hand anhält. Wir sagen, dass dies für ihn verpflichtend ist, und sie stimmen uns darin zu. Wenn dies feststeht, so ist die Enthaltsamkeit derjenigen verpflichtend, deren Unterhalt von den Vätern und Großvätern her auf ihn lastet. Wenn zwei Großväter zusammenkommen und es nur möglich ist, einen von beiden zur Enthaltsamkeit zu verhelfen, wird der nähere bevorzugt, es sei denn, einer ist väterlicherseits und der andere mütterlicherseits, dann wird der väterlicherseits bevorzugt, auch wenn er entfernter ist; denn er ist eine Asaba (agnatische Verwandtschaft), und das Religionsgesetz hat seine Linie bei der Erbschaft und der Asabiyya berücksichtigt, daher auch beim Unterhalt und dem Anspruch.
Abschnitt: Wenn es für ihn verpflichtend ist, seinem Vater zur Enthaltsamkeit zu verhelfen, so hat er die Wahl: Wenn er will, verheiratet er ihn mit einer freien Frau, oder wenn er will, übereignet er ihm eine Sklavin, oder er gibt ihm das, womit er eine freie Frau heiraten oder eine Sklavin kaufen kann. Der Vater hat kein Wahlrecht ihm gegenüber, es sei denn, der Vater bestimmt eine bestimmte Frau und der Sohn eine andere, und deren Brautgabe (Sadaq) ist gleich, dann hat die Bestimmung des Vaters Vorrang; denn die Ehe ist für ihn bestimmt, und die Kosten sind gleich, daher wird seine Aussage bevorzugt, so als wenn die Tochter einen ebenbürtigen Mann bestimmt und der Vater einen ebenbürtigen Mann bestimmt, so würde ihre Bestimmung bevorzugt. Wenn sie sich über die Brautgabe uneinig sind, ist der Sohn nicht zum Höheren verpflichtet; denn er ist nur zum Mindestmaß verpflichtet, mit dem die Genüge erreicht wird. Jedoch hat er nicht das Recht, ihn mit einer hässlichen oder alten Frau zu verheiraten, mit der kein Beischlaf möglich ist. Er hat auch nicht das Recht, ihn mit einer Sklavin zu verheiraten, da dies für ihn einen Schaden darstellt, nämlich die Versklavung seines Kindes und eine Minderung seines Genusses.
(37) Aus B weggelassen. (38) Aus B weggelassen. (39) In B und M: "fa-innama i'fafuha bi-tazwijiha" (denn ihre Enthaltsamkeit besteht nur in ihrer Verheiratung). (40) In M: "yuqaddam" (wird bevorzugt).
فصل: ويَلْزَمُ الرَّجُلَ إعْفافُ أبيه، إذا احتاجَ إلى النكاحِ. وهذا ظاهرُ مذهبِ الشافعىِّ. ولهم في إعْفافِ الأبِ الصَّحيحِ وجهٌ آخرُ، أنَّه لا يَجِبُ. [وقال أبو حنيفةَ: لا يَلْزَمُ الرَّجُلَ إعفافُ أَبيه، سواء وجَبَتْ نفَقَتُه أو لم تَجِبْ؛ لأنَّ ذلك من أعظمِ المَلَاذِّ، فلم تَجبْ للأبِ، كالحَلْواءِ، ولأنَّه أحدُ الأبوَيْنِ، فلم يَجِبْ] (٣٧) له ذلك (٣٨) كالأُمِّ. ولَنا، أنَّ ذلك ممَّا تَدْعُو حاجَتُه إليه، ويَسْتَضِرُّ بفَقْدِه، فلَزِمَ ابْنَه له، كالنَّفقةِ، ولا يُشْبِه الحَلْواءَ؛ لأنَّه لا يَسْتَضِرُّ بفَقْدِها، وإنَّما يُشْبِهُ الطَّعامَ والأُدْمَ، وأمَّا الأُمُّ فإنَّ [إعْفافُها إنّما هو تَزْوِيجُها] (٣٩) إذا طَلَبَتْ ذلك، وخَطَبَها كُفْؤُها، ونحن نقولُ بوُجُوبِ ذلك عليه، وهم يوافِقُونَنا في ذلك. إذا ثَبَتَ هذا، فإنَّه يَجِبُ إعفافُ مَنْ لَزِمَتْ نفَقَتُه من الآباءِ والأجْدادِ، فإن اجْتَمَعَ جَدَّانِ، ولم يُمْكِنْ إلَّا إعْفَافُ أحَدِهما، قُدِّمَ الأقْرَبُ، إلَّا أن يكونَ أحَدُهما من جهةِ الأبِ والآخرُ من جهةِ الأمِّ، فيُقَدَّمُ الذي من جهةِ الأبِ وإن بَعُدَ؛ لأنَّه عَصَبةٌ، والشَّرْعُ قد اعْتَبَرَ جِهَتَه في التَّوْرِيثِ والتَّعْصِيبِ، فكذلك في الإِنْفاقِ والاسْتِحقاقِ.
فصل: وإذا وَجَبَ عليه إعْفافُ أبِيه، فهو مُخَيَّرٌ، إن شاء زَوَّجَه حُرَةً، وإن شاء مَلَّكه أمَةً، أو دَفَعَ إليه ما يتزَوَّجُ به حُرَّةً أو يَشْتَرِى به أمَةً، وليس للأبِ التَّخْييرُ عليه، إلَّا أنَّ الأبَ إذا عَيَّنَ امرأةً، وعَيَّنَ الابنُ أُخْرَى، وصَدَاقُهما واحدٌ، قُدِّمَ تَعْيِينُ الأبِ؛ لأنَّ النكاحَ له، والمُؤْنةَ واحدةٌ، فقُدِّمَ قولُه كما لو عَيَّنَتِ البنتُ كُفْؤًا، وعَيَّنَ الأبُ كُفْؤًا، لقُدِّمَ (٤٠) تَعْيِينُها. وإن اخْتَلَفا في الصَّداقِ، لم يَلْزَم الابْنَ الأكْثَرُ؛ لأنَّه إنَّما يَلْزَمُ أقَلُّ ما تَحْصُلُ به الكِفايةُ، ولكن ليس له أنْ يُزَوِّجَه أو يُمَلِّكَه قَبِيحةً أو كبيرةً لا اسْتِمْتاعَ فيها، وليس له أن يُزَوِّجَه أمَةً؛ لأنَّ فيه ضَرَرًا عليه، وهو إرْقاقُ ولَدِه، والنَّقْصُ في اسْتِمْتاعِه.
(٣٧) سقط من: ب. نقل نظر.(٣٨) سقط من: ب.(٣٩) في ب، م: "فإنما إعفافها بتزويجها".(٤٠) في م: "يقدم".