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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 380Abschnitt

Übersetzung · DE

Wenn der Vater jedoch damit zufrieden ist, ist es nicht zulässig, da der Schaden einen anderen trifft, nämlich das Kind; aus demselben Grund darf ein Vermögender keine Sklavin heiraten. Wenn er ihn mit einer Frau verheiratet oder ihm eine Sklavin übereignet, so trägt er den Unterhalt für ihn und für sie. Wenn der Vater wohlhabend wird, hat das Kind kein Recht, das zurückzufordern, was es ihm gegeben hat, noch einen Ersatz für das, womit es ihn verheiratet hat; denn er hat dies zu einer Zeit gegeben, als es für ihn verpflichtend war, daher steht ihm kein Rückforderungsrecht zu, wie bei der Zakat. Wenn er ihn verheiratet oder ihm eine Sklavin übereignet und dieser die Frau verstößt oder die Sklavin freilässt, ist er nicht verpflichtet, ihn ein zweites Mal zu verheiraten oder ihm erneut eine Sklavin zu übereignen, da er dies selbst verschuldet hat. Wenn sie jedoch sterben, ist er verpflichtet, ihm ein zweites Mal zur Enthaltsamkeit zu verhelfen, da er darauf keinen Einfluss hatte.

Abschnitt: Unsere Gelehrten sagten: Es obliegt dem Vater, seinem Sohn zur Enthaltsamkeit zu verhelfen, wenn er für seinen Unterhalt aufkommen muss und dieser der Enthaltsamkeit bedarf. Dies ist auch die Ansicht einiger Anhänger von al-Shafi'i. Einige von ihnen sagten jedoch: Dies ist für ihn nicht verpflichtend. Wir argumentieren, dass er Teil seines Abstammungsstammes ist und sein Unterhalt auf ihm lastet, weshalb ihm auch dessen Enthaltsamkeit bei Bedürftigkeit obliegt, genau wie bei seinem Vater. Al-Qadi sagte: Das Gleiche gilt für jeden, für dessen Unterhalt man aufkommen muss, sei es ein Bruder, ein Onkel oder andere; denn Ahmad hat im Falle eines Sklaven explizit festgestellt: Er ist verpflichtet, ihn zu verheiraten, wenn er dies verlangt, ansonsten soll er für ihn verkauft werden. Jeder, für dessen Enthaltsamkeit er aufkommen muss, für dessen Ehefrau muss er ebenfalls den Unterhalt bestreiten, da ihm die Enthaltsamkeit anders nicht möglich ist. Es wurde von Ahmad überliefert, dass der Vater nicht für den Unterhalt der Ehefrau des Sohnes aufkommen muss. Dies ist jedoch so zu verstehen, dass der Sohn selbst für deren Unterhalt aufkommen konnte.

1383 – Rechtsfrage: Er sagte: (Ebenso wird ein minderjähriges Kind, wenn es keinen Vater hat, durch seinen Erben zum Unterhalt verpflichtet, entsprechend ihres Erbanteils von ihm.)

Die offenkundige Lehrmeinung (Zahir al-Madhhab) ist, dass der Unterhalt für jeden Erben gegenüber seinem Erblasser verpflichtend ist, wenn die Bedingungen, [die wir bereits erwähnt haben], erfüllt sind. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, Mujahid, al-Nakha'i, Qatada, al-Hasan

Anmerkungen

(41) Aus dem Original weggelassen. (42) Im Original: "lahu" (für ihn). (43) In B und M: "fa-yalzamuhu" (so ist es für ihn verpflichtend). (44) Im Original, B und M: "wa 'amm" (und ein Onkel). (1) In B: "dhikruha" (deren Erwähnung).

Arabisch (Quelle)

وإن رَضِىَ الأبُ بذلك لم يَجُزْ، لأنَّ الضررَ يَلْحَقُ بغيرِه، وهو الوَلَدُ، ولذلك لم يكُنْ للمُوسِرِ أن يتزوَّجَ أمَةً. وإذا زَوّجَه زوجةً أو مَلّكَه أمةً، فعليه نفقَتُه ونفقَتُها. ومتى أيْسَرَ الأبُ، لم يكُنْ للوَلَدِ اسْتِرْجاعُ ما دَفَعَه إليه، ولا عِوَضُ ما زَوَّجَه به؛ لأنَّه دَفَعَه إليه في حالِ وُجُوبه عليه، فلم يَمْلِك اسْتِرجاعَه، كالزَّكاةِ. وإن زَوّجَه أو مَلَّكَه أمةً (٤١) فطَلَّقَ الزَّوجةَ أو أعْتَقَ الأمَةَ، لم يكُنْ عليه (٤٢) أن يُزَوِّجَه أو يُمَلِّكَه ثانيًا؛ لأنَّه فَوَّتَ ذلك على نَفْسِه. وإن ماتَتَا، فعليه إعْفافُه ثانيًا؛ لأنَّه لا صُنْعَ له في ذلك.

فصل: قال أصحابُنا: وعلى الأبِ إعْفافُ ابْنِه إذا كانت عليه نفَقَتُه، وكان مُحْتاجًا إلى إعْفافِه. وهو قولُ بعضِ أصحابِ الشافعىِّ. وقال بعضُهم: لا يَجِبُ ذلك عليه. ولَنا، أنَّه من عَمُودَىْ نَسَبِه، وتَلْزَمُه نفَقَتُه، فَلزِمَه (٤٣) إعْفافُه عندَ حاجَتِه إليه، كأبِيه. قال القاضي: وكذلك يجىءُ في كلِّ مَنْ لَزِمَتْه نفَقَتُه؛ من أخٍ، أو عَمٍّ (٤٤)، أو غيرِهم؛ لأنَّ أحمدَ قد نَصَّ في العَبْدِ: يَلْزَمُه أن يُزَوِّجَه إذا طَلَبَ ذلك، وإلَّا بِيعَ عليه. وكلُّ من لَزِمَه إعْفافُه، لَزِمَتْه نَفقةُ زَوْجَتِه؛ لأنَّه لا يتَمَكَّنُ من الإِعْفافِ إلَّا بذلك. وقد رُوِىَ عن أحمدَ، أنَّه لا يَلْزَمُ الأبَ نَفَقةُ زَوْجةِ الابْنِ. وهذا محمولٌ على أن الابْنَ كان يَجِدُ نفَقَتَها.

١٣٨٣ - مسألة؛ قال: (وَكَذلِكَ الصَّبِىُّ إذَا لَمْ يَكُنْ لَهُ أبٌ، أُجْبِرَ وَارِثُهُ عَلَى نَفَقَتِهِ، عَلَى قَدْرِ مِيرَاثِهِمْ مِنْهُ)

ظاهرُ المذهبِ أنَّ النَّفقةَ تجبُ على كلِّ وارثٍ لمَوْرُوثِه، إذا اجْتمَعتِ الشُّروطُ التي تقَدَّمَ [ذكْرُنا لها] (١). وبه قال الحسنُ، ومُجاهِدٌ، والنَّخَعِىُّ، وقَتادةُ، والحسنُ

Anmerkungen

(٤١) سقط من: الأصل.(٤٢) في الأصل: "له".(٤٣) في ب، م: "فيلزمه".(٤٤) في الأصل، ب، م: "وعم".(١) في ب: "ذكرها".

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