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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 382

Übersetzung · DE

ihn für andere als diese auszugeben. Und weil die Scharia lediglich den Unterhalt für Eltern und Kinder vorsah, und andere ihnen hinsichtlich der Geburt und ihrer rechtlichen Bestimmungen nicht gleichgestellt sind, ist ein Analogie-Schluss (Qiyas) auf sie nicht zulässig. Wir hingegen stützen uns auf das Wort Gottes, des Erhabenen: "Und demjenigen, für den das Kind geboren wurde, obliegt die Versorgung und Kleidung für sie auf rechtliche Weise." Dann sagte Er: "Und dem Erben obliegt dasselbe." Er verpflichtete also den Vater zum Unterhalt des Stillens und stellte dann den Erben dem Vater zur Seite, womit Er dem Erben den gleichen Unterhalt auferlegte wie dem Vater. Es wurde überliefert, dass ein Mann den Propheten, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, fragte: "Wem soll ich am meisten Güte erweisen?" Er sagte: "Deiner Mutter und deinem Vater, deiner Schwester und deinem Bruder." In einer anderen Überlieferung: "Und deinem Mawla (Schützling/Verwandten), der dir am nächsten steht, als ein verpflichtendes Recht und eine zu pflegende Verwandtschaft." Überliefert von Abu Dawud. Dies ist ein expliziter Text (Nass), denn der Prophet, Allahs Segen und Friede seien auf ihm, verpflichtete ihn zur Verbindung und Güte, und der Unterhalt gehört zur Verbindung; er machte ihn zu einem verpflichtenden Recht. Was Abu Hanifa als Beweis anführte, ist ein Argument gegen ihn selbst, denn der Wortlaut ist allgemein für jeden Verwandten (Dhu al-Rahim) gefasst, somit ist es ein Beweis gegen ihn [in Bezug auf] den Mahram-Verwandten; und da dieser in der Erbschaft auf den Erben beschränkt ist, gilt dies auch für den Unterhalt. Was den Bericht der Anhänger von al-Shafi'i betrifft, so handelt es sich um einen Einzelfall (Qadiyyat fi 'ayn); es ist möglich, dass er niemanden außer denjenigen hatte, für den er den Unterhalt befehlen sollte, und deshalb erwähnte er den Vater, die Großväter und die Kindeskinder nicht. Zu ihrem Einwand, dass der Analogieschluss (Qiyas) nicht zulässig sei, sagen wir: Wir haben dies durch einen Text (Nass) belegt. Zudem haben sie selbst die Kindeskinder mit den Kindern gleichgesetzt, trotz des Unterschieds, womit ihr Einwand entkräftet ist. Wenn dies feststeht, so beschränkt sich dies auf den Erben durch einen Pflichtanteil (Fard) oder eine Rest-Erbfolge (Ta'sib), aufgrund der Allgemeinheit des Verses, und schließt die Blutsverwandten (Dhawu al-Arham) nicht ein, wie bereits dargelegt wurde. Wenn es zwei Personen gibt, von denen eine die andere beerbt, die andere aber nicht, wie etwa ein Mann mit seiner Tante väterlicherseits, oder seine Cousine väterlicherseits und die Tochter seines Bruders, oder eine Frau mit der Tochter ihrer Tochter und dem Sohn ihrer Tochter, dann obliegt der Unterhalt dem Erben und nicht dem Erblasser. Dies legte Ahmad fest...

Anmerkungen

(13) Im Original: "qiyasuhum" (ihr Analogieschluss). (14) Im Original weggelassen. (15) Im Kapitel: Über die Güte gegenüber den Eltern, aus dem Buch der Etikette (Kitab al-Adab). Sunan Abi Dawud 2/629. Ebenso überliefert von al-Nasa'i, im Kapitel: Welche Hand die obere ist, aus dem Buch der Zakat. Al-Mujtaba 5/46. Und Imam Ahmad, im Musnad 2/226, 4/64, 65, 5/377. (16) Aus A weggelassen. (17) Im Original: "ala" (auf). (18) In A, B und M: "fiman 'ada dha" (für denjenigen, der jenseits dessen ist). (19) Im Original weggelassen.

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