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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 384Abschnitt

Übersetzung · DE

Abschnitt: Wenn ein Sohn und eine Tochter zusammenkommen, so wird der Unterhalt zwischen ihnen gedrittelt, wie beim Erbe. Abu Hanifa sagte: Der Unterhalt ist bei beiden gleich, da sie im Verwandtschaftsgrad gleichgestellt sind. Wenn es eine Mutter und einen Sohn gibt, so obliegt der Mutter ein Sechstel und der Rest dem Sohn. Wenn es eine Tochter und einen Enkelsohn gibt, so wird der Unterhalt zwischen ihnen hälftig geteilt. Abu Hanifa sagte: Der Unterhalt obliegt der Tochter, da sie näher steht. Al-Shafi'i sagte zu diesen drei Fällen: Der Unterhalt obliegt dem Sohn, da er der männliche Verwandte (Asaba) ist. Wenn es eine Mutter und eine Tochter gibt, so wird der Unterhalt zwischen ihnen geviertelt, da sie ihn auch so beerben. Dies vertrat auch Abu Hanifa. Al-Shafi'i sagte: Der Unterhalt obliegt der Tochter, da sie zusammen mit ihrem Bruder zur Asaba wird. Wenn es eine Tochter und einen Enkelsohn (Sohn der Tochter) gibt, so obliegt der Unterhalt der Tochter. Die Anhänger von Al-Shafi'i sagten in einer der beiden Ansichten: Der Unterhalt obliegt dem Enkelsohn, da er männlich ist. Wir stützen uns auf das Wort Gottes, des Erhabenen: "Und dem Erben obliegt dasselbe." Er hat den Unterhalt nach dem Erbrecht geordnet, also muss er auch in der Höhe danach geordnet sein. Ihn dem Enkelsohn aufzuerlegen, widerspricht dem Text (Nass) und der Bedeutung, denn er ist weder Asaba noch Erbe, daher gibt es keinen Grund, ihn ihm aufzuerlegen und nicht der Tochter, die Erbin ist.

1385 – Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn es eine Großmutter und einen Bruder gibt, so obliegt der Großmutter ein Sechstel des Unterhalts und der Rest dem Bruder, und nach diesem Prinzip erfolgt die Berechnung der Unterhaltsleistungen.)

Das bedeutet, dass die Rangfolge der Unterhaltsleistungen der Rangfolge des Erbrechts folgt. So wie der Großmutter hier ein Sechstel des Erbes zusteht, so obliegt ihr ein Sechstel des Unterhalts, und wie der Rest dem Bruder zusteht, so obliegt ihm auch der Rest des Unterhalts. Bei jenen, die den Unterhalt nicht auf andere als die in der geraden Abstammungslinie (vertikal) sehen, wird der gesamte Unterhalt der Großmutter auferlegt. Dies ist ein Prinzip, über das wir bereits gesprochen haben. Wenn eine Tochter und eine Schwester, oder eine Tochter und ein Bruder, oder eine Tochter und ein Asaba, oder eine Schwester und ein Asaba, oder eine Schwester und eine Mutter, oder eine Tochter und eine Enkeltochter, oder eine voll-stämmige Schwester und eine väterliche Halbschwester, oder

Anmerkungen

(2) In M: "kana" (war). (3) In M: "nisfayn" (zwei Hälften). (4) Fehlt in: al-Asl (dem Originalmanuskript). (5) In A, M: "bikhilaf" (im Gegensatz zu). (1) In A: "an-nafaqa" (der Unterhalt).

Arabisch (Quelle)

فصل: وإن اجْتَمَعَ ابنٌ وبنتٌ، فالنَّفقةُ بينهما أثْلاثًا، كالمِيراثِ. وقال أبو حنيفةَ: النَّفقةُ عليهما سَواءٌ؛ لأنَّهما سَواءٌ في القُرْبِ. وإن كانتْ (٢) أُمٌّ وابْنٌ، فعلى الأُمِّ السُّدسُ، والباقى على الابْنِ. وإن كانت بنتٌ وابْنُ ابنٍ، فالنَّفقةُ بينهما نِصْفان (٣). وقال أبو حنيفةَ: النَّفقةُ على البِنْتِ؛ لأنَّها أقْرَبُ. وقال الشافعيُّ في هذه المسائلِ الثلاث: النَّفقةُ على الابْنِ؛ لأنَّه العَصَبةُ. وإن كانتْ له أُمٌّ وبنتٌ، فالنَّفقةُ بينهما أرْباعًا؛ لأنَّهما يَرِثانِه كذلك. وبه قال أبو حنيفةَ. وقال الشافعيُّ: النَّفقةُ على البنْتِ؛ لأنَّها تكونُ عَصَبةً مع أخِيها. وإن كانت له (٤) بِنْتٌ وابنُ بِنْتٍ، فالنَّفقةُ على البنتِ. وقال أصْحابُ الشافعىِّ، في أحَدِ الوَجْهَيْنِ: النفقةُ على ابْنِ البنتِ؛ لأنَّه ذَكَرٌ. ولَنا، قولُ اللَّه تعالى: {وَعَلَى الْوَارِثِ مِثْلُ ذَلِكَ}. فرَتَّبَ النَّفقةَ على الإِرْثِ، فيجبُ أن تَتَرَتَّبَ في المِقْدارِ عليه، وإيجابُها على ابنِ البنتِ يُخالِفُ (٥) النَّصَّ والمعنى، فإنَّه ليس بعَصَبةٍ ولا وارثٍ، فلا معنى لإِيجابِها عليه دُونَ البنتِ الوارثةِ.

١٣٨٥ - مسألة؛ قال: (فَإنْ كَانَتْ جَدَّةً وأَخًا، فَعَلَى الْجَدَّةِ سُدسُ النَّفَقَةِ والْبَاقِى عَلَى الْأَخِ، وَعَلَى هذَا الْمَعْنَى حِسَابُ النَّفَقَاتِ)

يعني أنَّ تَرْتِيبَ النَّفقاتِ (١) على تَرْتيبِ الميراثِ، فكما أنَّ للجَدَّةِ ههُنا سُدسَ الميراثِ، فعليها سُدسُ النَّفقةِ، وكما أنَّ الباقِىَ للأخِ، فكذلك الباقِى من النَّفقةِ عليه. وعنَد مَنْ لا يَرَى النَّفقةَ على غيرِ عَمُودَىِ النَّسَبِ، يَجْعَلُ النَّفقةَ كلَّها على الْجَدَّةِ. وهذا أصْلٌ قد سَبَقَ الكلامُ فيه. فإن اجْتَمَعَ بنتٌ وأختٌ، أو بنتٌ وأخٌ، أو بنتٌ وعَصَبةٌ، أو أختٌ وعَصَبةٌ، أو أختٌ وأمٌّ، أو بنتٌ وبنتُ ابْنٍ، أو أختٌ لأَبَويْنِ وأختٌ لأبٍ، أو

Anmerkungen

(٢) في م: "كان".(٣) في م: "نصفين".(٤) سقط من: الأصل.(٥) في أ، م: "بخلاف".(١) في أ: "النفقة".

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