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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 385Abschnitt

Übersetzung · DE

oder drei ungleiche Schwestern, so erfolgt der Unterhalt unter ihnen im Verhältnis zum Erbe in diesen Fällen, unabhängig davon, ob im Erbfall eine Rückführung (Radd) oder eine Erhöhung (Awl) vorliegt oder nicht. Nach diesem Prinzip berechnest du alle weiteren Fälle, die dir begegnen. Wenn eine Mutter der Mutter (Großmutter mütterlicherseits) und ein Vater der Mutter (Großvater mütterlicherseits) zusammenkommen, so sind sie beim Unterhalt gleichgestellt, da sie im Erbe gleichgestellt sind.

Abschnitt: Wenn die beiden Elternteile einer Mutter zusammenkommen, so obliegt der Unterhalt der Mutter der Mutter, da sie die Erbin ist. Wenn die beiden Elternteile eines Vaters zusammenkommen, so obliegt der Mutter des Vaters ein Sechstel und der Rest dem Vater (Großvater). Wenn ein Großvater und ein Bruder zusammenkommen, so sind sie gleichgestellt. Wenn eine Mutter, ein Bruder und ein Großvater zusammenkommen, so erfolgt der Unterhalt unter ihnen zu je einem Drittel. Al-Shafi'i sagte: Der Unterhalt obliegt in all diesen Fällen dem Großvater, mit Ausnahme des ersten Falls, dort ist der Unterhalt zwischen beiden gleich. Die Erörterung zu diesem Grundsatz ist bereits vorangegangen.

Abschnitt: Wenn sich unter denjenigen, die zum Unterhalt verpflichtet sind, eine zweigeschlechtige Person (Khuntha Mushkil) befindet, so obliegt der Unterhalt ihr gemäß ihrem Erbanteil. Wenn sich ihr Zustand danach klärt und sich herausstellt, dass sie mehr als den ihr obliegenden Pflichtanteil ausgegeben hat, so kann sie den Überschuss von ihrem Partner bei der Unterhaltsleistung zurückfordern. Wenn sich herausstellt, dass sie weniger ausgegeben hat, so kann jener von ihr den Ausgleich fordern. Wenn ein Mann also einen Sohn und ein zweigeschlechtiges Kind hat und beiden der Unterhalt obliegt, und sie diesen leisten, dann stellt sich heraus, dass das zweigeschlechtige Kind ein Sohn ist, so kann sein Bruder den Ausgleich des Überschusses von ihm fordern. Stellt es sich jedoch als Tochter heraus, so fordert sie von ihrem Bruder den überschüssigen Teil ihres Unterhalts zurück, da diejenige, die den Überschuss hatte, das geleistet hat, was sie nicht leisten musste, im Glauben, es sei verpflichtend. Wenn sich das Gegenteil herausstellt, so fordert sie dies zurück, so als hätte sie eine Schuld beglichen, [von der sich das Gegenteil herausstellte].

Abschnitt: Wenn er zwei wohlhabende Verwandte hat und einer von ihnen durch eine bedürftige Person vom Erbe ausgeschlossen (Mahjub) ist, so haben wir bereits erwähnt, dass es offensichtlich ist, dass der Ausschluss den Unterhalt nicht von ihm fallen lässt, wenn der Ausgeschlossene aus der geraden Abstammungslinie (vertikal) stammt. Stammt er hingegen nicht von dort, so obliegt ihm kein Unterhalt.

Anmerkungen

(2) Im Original, M: "mutafariqat" (ungleich/verschieden). (3) In B, M: "masa'il" (Fälle). (4) In A, B, M: "abu" (Vater/Großvater). (5) Fehlt in: B. (6) In M: "fa-abana bi-khilafihi" (dann stellte sich das Gegenteil heraus). (7) In B: "nafaqa" (Unterhalt) – ein Fehler. In M: "faqir" (bedürftig).

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