den Unterhalt von ihm ab. Ist er hingegen nicht aus dieser Linie, so trifft ihn keine Unterhaltspflicht. Nach diesem Prinzip gilt: Wenn er Elternteile und einen Großvater hat und der Vater bedürftig ist, so ist der Vater wie nicht vorhanden; der Mutter obliegt somit ein Drittel des Unterhalts und der Rest dem Großvater. Wenn neben ihnen eine Ehefrau vorhanden ist, so verhält es sich ebenso. Wenn wir sagen: "Es gibt keine Unterhaltspflicht für den vom Erbe Ausgeschlossenen", dann obliegt der Mutter hier nur ein Viertel des Unterhalts und dem Großvater nichts. Wenn zwei Elternteile, zwei Brüder und ein Großvater vorhanden sind und der Vater bedürftig ist, so obliegt den beiden Brüdern nichts, da sie ausgeschlossen sind und nicht aus der geraden Abstammungslinie stammen. Der Mutter obliegt das Drittel, der Rest dem Großvater, so als gäbe es niemanden außer ihnen. Es ist möglich, dass der Mutter nur das Sechstel obliegt, da sie, wäre der Vater nicht vorhanden, nur das Sechstel erben würde. Wenn wir sagen, dass jeder Ausgeschlossene keine Unterhaltspflicht hat, dann obliegt der Mutter nur das Sechstel und niemandem sonst etwas. Wenn im Fall kein Großvater vorhanden ist, so obliegt nach der ersten Auffassung der gesamte Unterhalt der Mutter. Nach der zweiten Auffassung obliegt ihr nur das Sechstel. Wenn wir sagen, dass für den durch einen Bedürftigen Ausgeschlossenen eine Unterhaltspflicht besteht, selbst wenn er nicht aus der geraden Abstammungslinie stammt, so obliegt der Mutter das Sechstel und der Rest dem Großvater und den beiden Brüdern zu je einem Drittel, so wie sie erben würden, wenn der Vater nicht vorhanden wäre. Wenn jemand, der unterhaltspflichtig ist, abwesend ist, aber über vorhandenes Vermögen verfügt, so gibt der Richter dessen Anteil davon aus. Wenn kein vorhandenes Vermögen gefunden wird, es dem Richter aber möglich ist, in dessen Namen einen Kredit aufzunehmen, so tut er dies; kehrt jener zurück, so obliegt ihm die Rückzahlung.
Abschnitt: Wer von seinem Lebensunterhalt keinen Überschuss außer für den Unterhalt einer Person hat und eine Ehefrau besitzt, der Unterhalt für sie hat Vorrang vor dem für die Verwandten, aufgrund der Worte des Propheten (Friede und Segen Gottes seien auf ihm) im Hadith von Jabir: "Wenn einer von euch arm ist, so beginne er bei sich selbst, [wenn dann (9) ein Überschuss vorhanden ist, so für seine Unterhaltsberechtigten], wenn dann (9) ein Überschuss vorhanden ist, so für seine Verwandten (10)." Zudem ist der Unterhalt für den Verwandten eine Wohltat (Muwasa), während der Unterhalt für die Ehefrau als Ausgleichsleistung (Mu'awada) verpflichtend ist; daher wurde dieser gegenüber der bloßen Wohltat bevorzugt. Aus diesem Grund ist er sowohl bei Wohlstand als auch bei Bedürftigkeit verpflichtend, während der Unterhalt für den Verwandten anders geartet ist.
(8) Fehlt in: B. (9) In A, M Zusatz: "lahu" (ihm). (10) Die Überlieferung wurde bereits auf Seite 374 behandelt.