Deren Rangstufe. Die zweite Ansicht ist, den Sohn vorzuziehen, da sein Unterhalt durch den Text (nass) verpflichtend wurde. Die dritte ist, den Vater vorzuziehen, aufgrund der Gewichtigkeit seiner Unantastbarkeit. Wenn ein Vater und eine Mutter zusammentreffen, so gibt es bezüglich ihrer drei Ansichten: Die erste ist die Gleichstellung, aufgrund dessen, was wir bereits erwähnten. Die zweite ist, die Mutter vorzuziehen, da sie mehr Anspruch auf Güte hat und ihr die Vorzüge der Schwangerschaft, des Stillens, der Erziehung und der größeren Anteilnahme zukommen, und da sie schwächer und hilfsbedürftiger ist. Die dritte ist, den Vater vorzuziehen, aufgrund seines Vorzugs, seiner alleinigen Vormundschaft über sein Kind, seines Rechts, aus dessen Vermögen zu nehmen, und der Tatsache, dass der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - das Kind und sein Vermögen dem Vater zuschrieb mit den Worten: "Du und dein Vermögen gehören deinem Vater". Die erste Ansicht ist vorzuziehen. Wenn ein Großvater und ein Bruder zusammentreffen, ist eine Gleichstellung zwischen ihnen möglich, da sie im Anspruch auf das Erbe gleichstehen. Die korrekte Ansicht jedoch ist, dass der Großvater mehr Anspruch hat, da er den Vorzug der Abstammung und Vaterschaft besitzt, und weil sein Enkelsohn als Sohn erbt, während der Bruder als Bruder erbt, und der Erbteil des Sohnes gewichtiger ist; daher ist der durch ihn verpflichtende Unterhalt gewichtiger. Wenn anstelle des Bruders ein Neffe oder ein Onkel väterlicherseits tritt, so hat der Großvater in jedem Fall mehr Anspruch.
Abschnitt: Der verpflichtende Unterhalt für einen Verwandten umfasst das Maß an Versorgung mit Brot, Beikost und Kleidung nach dem üblichen Maß, wie wir es bei der Ehefrau dargelegt haben, da er aufgrund von Bedürftigkeit verpflichtend ist und somit auf das Maß begrenzt wird, das die Bedürftigkeit beseitigt. Der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - sagte zu Hind: "Nimm, was für dich und dein Kind nach dem Üblichen ausreicht." Er maß also ihren Unterhalt und den Unterhalt ihres Kindes nach dem Maß der Genüge. Wenn derjenige einen Diener benötigt, so muss er ihm einen zur Verfügung stellen, so wie wir es bei der Ehefrau sagten, da dies zu seiner vollständigen Versorgung gehört.
1386 – Frage: Er sagte: (Und der Freilasser ist zum Unterhalt seines Freigelassenen verpflichtet, wenn dieser arm ist; denn er ist sein Erbe.)
Dies baut auf dem Prinzip auf, das zuvor dargelegt wurde, nämlich dass der Unterhalt dem Erben obliegt. Da der Freilasser der Erbe seines Freigelassenen ist, ist er zum Unterhalt verpflichtet, wenn jener arm ist und sein Schutzherr (Mawla) über Wohlstand verfügt, aus dem er für ihn aufkommen kann. Malik, al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) sagten: Der Unterhalt obliegt ihm nicht, basierend auf ihren Prinzipien, die wir bereits dargelegt haben.
(19) Die Überlieferung wurde bereits zitiert, in: 4/309. (20) Die Überlieferung wurde bereits zitiert auf Seite 348.
مَرْتَبَتِهِما. والثانى، تَقْديمُ الابْنِ؛ لوُجُوبِ نفَقَتِه بالنصِّ. والثالث، تَقْديمُ الأبِ، لتأكُّدِ حُرْمَتِه. وإن اجتمَعَ أبوان، ففيهما الوُجُوهُ الثلاثةُ؛ أحدها، التَّسْوِيَةُ؛ لما ذكرْنا. والثانى، تَقْديمُ الأُمِّ؛ لأنَّها أحَقُّ بالبِرِّ، ولها فَضِيلةُ الْحَملِ والرَّضاعِ والتَّرْبيَةِ، وزيادةِ الشَّفَقةِ، وهى أضْعَفُ وأعْجَزُ. والثالثُ، تَقْديمُ الأبِ، لفضيلَتِه، وانْفِرادِه بالوِلايةِ على ولَدِه، واسْتِحقاقِ الأخْذِ من مالِه، وإضافةِ النَّبِيِّ -صلى اللَّه عليه وسلم- الوَلدَ ومالَه إليه بقَوْلِه: "أَنْتَ وَمَالُكَ لأَبِيكَ" (١٩). والأوَّلُ أوْلَى. وإن اجْتَمَعَ جَدٌّ وأخٌ، احْتَمَلَ التَّسْوِيةَ بينهما؛ لِاسْتِوائِهِما في اسْتِحْقاقِ مِيراثِه، والصَّحِيحُ أنَّ الجَدَّ أحَقُّ؛ لأنَّ به مَزِيَّةَ الوِلادةِ والأُبُوَّةِ، ولأنَّ ابنَ ابنِه يَرِثُه مِيراثَ ابْنٍ، ويَرِثُ الأخُ مِيراثَ أخٍ، وميراثُ الابْنِ آكَدُ، فالنَّفقةُ الواجبةُ به تكونُ آكدَ. وإن كان مَكانَ الأخِ ابنُ أخٍ أو عَمٌّ، فالْجَدُّ أَوْلَى بكلِّ حالٍ.
فصل: والواجبُ في نفَقةِ القريبِ قَدْرُ الكِفَايةِ من الخُبْزِ والأُدْمِ والكُسْوَةِ، بقَدْرِ العادةِ، على ما ذكرْناه في الزَّوْجةِ، لأنَّها وجَبَتْ للحاجةِ، فتقَدَّرَتْ بما تَنْدَفِعُ به الحاجةُ، وقد قال النَّبِىُّ -صلى اللَّه عليه وسلم- لهِنْدٍ: "خُذِى مَا يَكْفِيكِ وَوَلَدَكِ بِالْمَعْرُوفِ" (٢٠). فقَدَّرَ نفقَتَها ونفقةَ وَلَدِها بالكِفَايةِ. فإن احْتاجَ إلى خادِمٍ فعليه إخْدامُه، كما قُلْنا في الزَّوجةِ؛ لأنَّ ذلك من تَمامِ كِفايَتِه.
١٣٨٦ - مسألة؛ قال: (وَعَلَى الْمُعْتِقِ نَفَقةُ مُعْتَقِهِ، إذَا كَانَ فَقِيرًا؛ لأنَّه وَارِثُهُ)
هذا مبنيٌّ على الأصلِ الذي تقَدَّمَ، وأنَّ النَّفقةَ تجبُ على الوارثِ، والمُعْتِقُ وارثُ عَتِيقِه، فتَجِبُ عليه نفقَتُه إذا كان فقيرًا، ولمَوْلاه يَسارٌ يُنْفِقُ عليه منه. وقال مالك، والشافعيُّ، وأصْحاب الرَّأْيِ: لا تجبُ عليه نَفقتُه، بِناءً على أصُولِهم التي ذكَرْناها.
(١٩) تقدم تخريجه، في: ٤/ ٣٠٩.(٢٠) تقدم تخريجه في صفحة ٣٤٨.