Wir aber stützen uns auf das Wort Gottes des Erhabenen: „Und dem Erben obliegt das Gleiche.“ (1). Der Prophet - Friede und Segen Gottes seien auf ihm - sagte: „Deine Mutter, deinen Vater, deine Schwester, deinen Bruder, dann die dir am nächsten Stehenden, die dir am nächsten Stehenden, und deinen Schützling (Mawla), der dies nachfolgt, als ein verpflichtendes Recht und eine verbundene Verwandtschaft.“ (2). Ferner deshalb, weil er ihn durch Erbschaft (Ta'sib) beerbt, daher obliegt ihm dessen Unterhalt wie bei dem Vater. Es gelten für die Verpflichtung zum Unterhalt für ihn die gleichen Bedingungen, die auch für andere erwähnt wurden.
Abschnitt: Stirbt sein Schutzherr (Mawla), so obliegt der Unterhalt dem Erben aus dessen agnatischen Verwandten (Asaba), so wie es im Kapitel über die Klientel (Wala') dargelegt wurde (3). Der Herr (Sayyid) ist zum Unterhalt der Kinder seines Freigelassenen verpflichtet, sofern er über die Klientel (Wala') gegenüber ihnen verfügt; denn er ist ihr agnatischer Verwandter und Erbe. Er ist auch zum Unterhalt der Kinder seiner Freigelassenen verpflichtet (4), wenn deren Vater ebenfalls ein Sklave war. Sollte deren Vater jedoch freigelassen werden, so überträgt sich die Klientel auf dessen Freilasser, und die Klientel (Wala') geht an den Freilasser ihres Vaters über, und deren Unterhalt obliegt nun diesem, sofern alle Bedingungen erfüllt sind. Dem Freigelassenen (Atiq) obliegt jedoch nicht der Unterhalt seines Freilassers (6), selbst wenn dieser arm ist; denn er beerbt ihn nicht. Falls jedoch jeder von ihnen der Schutzherr (Mawla) des anderen ist – etwa wenn ein im Krieg befindlicher Nicht-Muslim (Harbi) einen Sklaven freilässt und dann der Sklave seinen Herrn gefangen nimmt und ihn freilässt –, dann ist jeder von ihnen zum Unterhalt des anderen verpflichtet; denn er beerbt ihn.
1387 – Frage: Er sagte: (Und wenn eine Sklavin verheiratet wird, obliegt ihrem Ehemann – oder ihrem Herrn, falls dieser ein Sklave ist – ihr Unterhalt.)
Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Ehemann einer Sklavin ist entweder ein Freier, ein Sklave oder teilweise frei und teilweise Sklave. Wenn er frei ist, obliegt ihm ihr Unterhalt aufgrund des Textes (Nass) und der Übereinkunft der Gelehrten über die Verpflichtung zum Unterhalt der Ehefrauen gegenüber ihren volljährigen Ehemännern; die Sklavin fällt unter diese allgemeine Regelung. Zudem ist sie eine Ehefrau, die sich zur Verfügung stellt (Mumakina), weshalb ihr Ehemann zum Unterhalt verpflichtet ist, genau wie bei einer freien Frau. Wenn ihr Ehemann ein Sklave ist, ist der Unterhalt für seine Ehefrau aus diesem Grund verpflichtend. Ibn al-Mundhir sagte: „Alle mir bekannten Gelehrten sind sich einig, dass der Sklave zum Unterhalt seiner Ehefrau verpflichtet ist.“ Dies ist die Ansicht von al-Sha'bi, al-Hakam und al-Shafi'i. Auch die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) vertraten diese Ansicht, sofern er ihr eine Wohnung zur Verfügung stellt. Von Malik wurde überliefert, dass er sagte: Er ist nicht zum Unterhalt verpflichtet, da Unterhalt eine Form der Anteilnahme (Muwasah) ist und er nicht zu denjenigen gehört, die dazu verpflichtet sind; daher obliegt ihm auch nicht der Unterhalt seiner Verwandten und nicht die Zakat seines Vermögens. Wir argumentieren, dass es sich um einen im Rahmen der Ehe verpflichtenden Ausgleich handelt, der somit auch dem Sklaven obliegt, wie die Morgengabe (Mahr). Der Beweis dafür, dass es ein Ausgleich ist, liegt darin, dass er als Gegenleistung für die sexuelle Verfügbarkeit (Tamkin) verpflichtend wird; deshalb entfällt er bei einem freien Mann, wenn die Verfügbarkeit ausbleibt, wodurch er sich vom Unterhalt für Verwandte unterscheidet.
(1) Sure al-Baqara 233. (2) Die Überlieferung wurde bereits zitiert, auf Seite 382. (3) Siehe bereits in: 9/238 und folgende. (4) In den Handschriften A, B, M: "Mu'tiquhu" (sein Freilasser). (5) In M: "Wala'uhu". (6) In M: "Al-Mu'taq" (der Freigelassene). (7) In M: "Idha" (wenn). (1) In A, M: "Imma" (entweder). (2) In A, B, M: "Hurr" (frei). (3) In A, B, M: "'Abd" (Sklave).