Die Ehefrauen gegenüber ihren volljährigen Ehemännern; die Sklavin fällt unter diese allgemeine Regelung. Zudem ist sie eine Ehefrau, die sich zur Verfügung stellt (Mumakina), weshalb ihr Ehemann zum Unterhalt verpflichtet ist, genau wie bei einer freien Frau. Wenn ihr Ehemann ein Sklave ist, ist der Unterhalt für seine Ehefrau aus diesem Grund verpflichtend. Ibn al-Mundhir sagte: „Alle mir bekannten Gelehrten sind sich einig, dass der Sklave zum Unterhalt seiner Ehefrau verpflichtet ist.“ Dies ist die Ansicht von al-Sha'bi, al-Hakam und al-Shafi'i. Auch die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y) vertraten diese Ansicht, sofern er ihr eine Wohnung zur Verfügung stellt. Von Malik wurde überliefert, dass er sagte: Er ist nicht zum Unterhalt verpflichtet, da Unterhalt eine Form der Anteilnahme (Muwasah) ist und er nicht zu denjenigen gehört, die dazu verpflichtet sind; daher obliegt ihm auch nicht der Unterhalt seiner Verwandten und nicht die Zakat seines Vermögens. Wir argumentieren, dass es sich um einen im Rahmen der Ehe verpflichtenden Ausgleich handelt, der somit auch dem Sklaven obliegt, wie die Morgengabe (Mahr). Der Beweis dafür, dass es ein Ausgleich ist, liegt darin, dass er als Gegenleistung für die sexuelle Verfügbarkeit (Tamkin) verpflichtend wird; deshalb entfällt er bei einem freien Mann, wenn die Verfügbarkeit ausbleibt, wodurch er sich vom Unterhalt für Verwandte unterscheidet. Wenn die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung durch den Sklaven feststeht, so obliegt diese seinem Herrn; denn der Herr hat in die Heirat eingewilligt, die zur Begründung dieser Pflicht führt. Ibn Abi Musa sagte: Es gibt dazu eine weitere Überlieferung, dass die Verpflichtung aus dem Verdienst des Sklaven zu leisten ist. Dies ist die Ansicht der Anhänger von al-Shafi'i, da es nicht möglich ist, die Verpflichtung seiner rechtlichen Verantwortung (Dhimma), seiner Person (Raqaba) oder der rechtlichen Verantwortung seines Herrn aufzuerlegen, noch sie aufzuheben; daher bleibt nur, dass sie an seinen Verdienst gebunden ist. Al-Qadi sagte: Sie ist an seine Person (Raqaba) gebunden; [da der Geschlechtsverkehr in der Ehe einem Vergehen gleichkommt, und der Ersatz für das Vergehen eines Sklaven an dessen Person gebunden ist], er wird deswegen verkauft oder sein Herr löst ihn aus. Dies ist die Ansicht der Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Wir argumentieren, dass es eine Schuld ist, in die der Herr eingewilligt hat, weshalb sie seine rechtliche Verantwortung (Dhimma) belastet, so wie das, was sein Stellvertreter (Wakil) als Schulden aufgenommen hat. Ihre Behauptung, dass dies als Gegenleistung für den Geschlechtsverkehr geschieht, ist unzutreffend; denn die Verpflichtung besteht auch ohne Geschlechtsverkehr und gilt ebenso für eine Frau mit Atresia (Ratqa'), eine menstruierende Frau, eine Frau im Wochenbett, sowie die Ehefrau eines impotenten Mannes oder eines Minderjährigen. Die Verpflichtung entsteht vielmehr durch die Bereitstellung (Tamkin), was weder ein Vergehen darstellt noch dessen Platz einnimmt. Die Aussage derjenigen, die behaupten, es sei unmöglich, die Verpflichtung der rechtlichen Verantwortung des Herrn aufzuerlegen, ist unzutreffend; denn es gibt kein Hindernis, dies zu tun, und wir haben bereits das Vorhandensein des Erfordernisses erwähnt, weshalb die Behauptung der Unmöglichkeit gegenstandslos ist.
(4) In B: "Yahfaz" (ich behalte/bewahre im Gedächtnis). (5) In M mit dem Zusatz: "lahu" (für ihn). (6) In A: "la" (nicht). (7) Fehlt in: B. Hier wird auf eine abweichende Ansicht verwiesen. (8) In B: "fayalzamu" (so obliegt es).
الزَّوْجاتِ على أزْواجِهِنَّ البالغِينَ، والأمَةُ داخلةٌ في عُمُومِهِنَّ، ولأنَّها زَوْجةٌ مُمَكِّنَةٌ من نَفْسِها، فوَجَبَ على زَوْجِها نَفقَتُها، كالحُرَّةِ، وإن كان زَوْجُها مَمْلوكًا، فالنَّفقةُ واجبةٌ لزَوْجَتِه لذلك. قال ابنُ المُنذرِ: أجْمَعَ كلُّ مَنْ أحْفَظُ (٤) عنه من أهلِ العلمِ، على أنَّ على العَبْدِ نَفقةَ زَوْجَتِه. هذا قولُ الشَّعْبِيِّ، والحَكَمِ، والشافعيِّ. وبه قال أصحابُ الرَّأْىِ إذا بَوّأَها بَيْتًا. وحُكِىَ عن مالكٍ، أنَّه قال: ليس عليه نفقَتُها؛ لأنَّ النَّفقةَ مُواساةٌ، وليس هو من أهْلِها، ولذلك لا تجبُ عليه نفقةُ أقارِبِه، ولا زَكاةُ مالِه. ولَنا، أنَّها عِوَضٌ واجبٌ في النِّكاحِ، فوَجَبَتْ على العبدِ، كالمَهْرِ، والدليلُ على أنَّها عِوَضٌ، أنَّها تجبُ في مُقَابلةِ التَّمْكينِ، ولهذا تَسْقُطُ عن الحُرِّ بفَوَاتِ التَّمْكِينِ، وفارَقَ نفقةَ الأقارِبِ. إذا ثَبَتَ وُجُوبُها على العبدِ، فإنَّها تَلْزَمُ سَيِّدَه؛ لأنَّ السَّيِّدَ أذِنَ (٥) في النكاحِ المُفْضِى إلى إيجابِها. وقال ابنُ أبي موسى: فيه رِوايةٌ أُخْرَى، أنَّها تجبُ في كَسْبِ العبدِ. وهو قولُ أصحابِ الشافعيِّ؛ لأنَّه لم (٦) يُمْكِنْ إيجابُها في ذمَّتِه، ولا رَقَبَتِه، ولا ذِمَّةِ سيِّدِه، ولا إسْقاطُها، فلم يَبْقَ إلَّا أن تتَعَلَّقَ بكَسْبِه. وقال القاضي: تتَعَلَّقُ برَقَبَتِه؛ [لأنَّ الوَطْءَ في النكاحِ بمنزلةِ الجِنايَةِ، وأرْشُ جِنَايَةِ العبدِ يَتَعلَّقُ برَقَبَتِه] (٧)، يُباعُ فيها، أو يَفْدِيه سَيِّدُه. وهذا قولُ أصْحابِ الرّأْيِ. ولَنا، أنَّه دَيْنٌ أَذِنَ السَّيِّدُ فيه، فلَزِمَ (٨) ذِمَّتَه، كالذى اسْتَدانَه وَكِيلُه. وقولُهم: إنَّه في مُقابَلةِ الوَطْءِ. غيرُ صحيحٍ؛ فإنَّه يجبُ من غيرِ وَطْءٍ، ويجبُ للرَّتْقاءِ، والحائضِ، والنُّفَسَاءِ، وزَوْجةِ المَجْبُوبِ والصغيرِ، وإنَّما يجبُ بالتَّمْكِينِ، وليس ذلك بجنايةٍ ولا قائمٍ مَقامَها. وقولُ مَنْ قال: إنه تَعَذَّرَ إيجابُه في ذِمَّةِ السَّيِّدِ. غيرُ صحيحٍ؛ فإنَّه لا مانِعَ من إيجابِه، وقد ذكَرْنا وُجُودَ مُقْتَضِيه، فلا مَعْنَى لدَعْوَى التَّعَذُّرِ.
(٤) في ب: "يحفظ".(٥) في م زيادة: "له".(٦) في أ: "لا".(٧) سقط من: ب. نقل نظر.(٨) في ب: "فيلزم".