Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1388 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn eine Sklavin nachts beim Ehemann und tagsüber beim Herrn lebt, so muss jeder von ihnen für die Dauer ihres Aufenthalts bei ihm für ihren Unterhalt aufkommen) · ShamelaTranslate