ShamelaTranslate
Suche
Anmelden
ShamelaTranslate

© 2026 ShamelaTranslate. Wissenschaftliches Open-Access-Projekt.

Über unsKontaktSpendenImpressumDatenschutzNutzungsbedingungenWiderrufsbelehrungVerträge hier kündigen
Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 3911388 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn eine Sklavin nachts beim Ehemann und tagsüber beim Herrn lebt, so muss jeder von ihnen für die Dauer ihres Aufenthalts bei ihm für ihren Unterhalt aufkommen)

Übersetzung · DE

1388 - Rechtsfrage; er sagte: "Wenn sie eine Sklavin ist, die nachts beim Ehemann und tagsüber beim Herrn untergebracht ist, so leistet jeder von ihnen den Unterhalt für die Dauer ihres Aufenthalts bei ihm."

Diese Rechtsfrage wurde bereits zuvor behandelt, und wir haben dargelegt, dass der Unterhalt als Gegenleistung für die sexuelle Verfügbarkeit (Tamkin) dient. Da diese Verfügbarkeit in der Nacht gegeben ist, ist der Ehemann in dieser Zeit zum Unterhalt verpflichtet, während der restliche Teil auf den Herrn entfällt, da sie sein Eigentum ist und sie in dieser Zeit keinen Anspruch auf Unterhalt gegen eine andere Person hat; somit obliegt jedem von ihnen die Hälfte des Unterhalts. Dies ist eine der zwei Ansichten von al-Shafi'i. Er sagte in der anderen: Sie hat keinen Anspruch auf Unterhalt gegen den Ehemann, da sie sich nicht während der gesamten Zeit zur Verfügung gestellt hat; deshalb steht ihr kein Anteil am Unterhalt zu, wie bei einer freien Frau, wenn sie sich nur in einem der beiden Zeiträume zur Verfügung stellt, nicht aber im anderen. Wir argumentieren, dass die durch den Ehevertrag verpflichtende Verfügbarkeit gegeben ist, wodurch sie Anspruch auf Unterhalt hat, ähnlich wie eine freie Frau, wenn sie sich außerhalb der Zeiten der vorgeschriebenen Gebete, des verpflichtenden Fastens und der verpflichtenden Pilgerfahrt (Hajj) zur Verfügung stellt. Sie unterscheidet sich von der freien Frau, wenn diese sich in einem der beiden Zeiträume verweigert; denn jene hat das Verpflichtende nicht gewährt und ist somit widerspenstig (Nashiz), während diese weder widerspenstig noch ungehorsam ist.

1389 - Rechtsfrage; er sagte: "Wenn sie ein Kind hat, so ist er nicht zum Unterhalt für sein Kind verpflichtet, ob es nun frei oder ein Sklave ist, und ihr Unterhalt obliegt ihrem Herrn."

Das bedeutet, der Ehemann der Sklavin ist nicht zum Unterhalt [ihres Kindes von ihm] verpflichtet, selbst wenn es frei wäre; denn das Kind einer Sklavin ist ein Sklave ihres Herrn, da das Kind im Status der Sklaverei oder Freiheit seiner Mutter folgt. Somit obliegt der Unterhalt für sie ihrem Herrn und nicht ihrem Vater, denn der Sklave ist seinem Herrn enger verbunden als seinem Vater; deshalb besteht zwischen ihm und seinem Vater weder eine rechtliche Vormundschaft (Wilaya), noch ein Erbrecht, noch eine Unterhaltspflicht – all dies steht dem Herrn zu. Von Abu Abd Allah, möge Allah ihm gnädig sein, wurde [eine weitere Überlieferung] berichtet, dass das Kind...

Anmerkungen

(1) In: 9/508. (2) In A und M: "istahaqqat" (sie erwarb den Anspruch). (3) Im Original und in B: "amkanat" (sie ermöglichte). (1) In A: "ihres Kindes von ihm". (2) Fehlt in: A.

ZurückBand 11 · Seite 391Weiter
Zurück11·391Weiter