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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 3931390 - Rechtsfrage: Er sagte: (Ein Sklave ist nicht unterhaltspflichtig für sein Kind, unabhängig davon, ob die Ehefrau frei oder eine Sklavin ist)

Übersetzung · DE

Bedürftigen. Der Rest unterliegt der Unterhaltspflicht der Bedürftigen, denn der Unterhalt gehört zu den Dingen, die teilbar sind. Was teilbar ist, haben wir im Falle des teilweise Freigelassenen aufgeteilt, wie bei Erbschaften und Blutgeldern. Was nicht teilbar ist, in dem ist er wie ein Sklave. Und weil die Freiheit entweder eine Bedingung für ihn ist oder deren Ursache, und sie nicht vollendet ist. Dies ist die Wahl von al-Muzani. Al-Shafi'i sagte: Sein Status ist in allem der eines vollwertigen Sklaven, indem er das eine Urteil dem anderen gleichstellt. Wir argumentieren, dass er durch seinen freien Teil ein vollkommenes Eigentum besitzt; deshalb wird er beerbt, leistet Sühne durch Speisung, und auf ihn entfällt das halbe Blutgeld eines Freien. Daher muss auch sein Unterhalt teilbar sein, da er zu den Urteilen gehört, die einer Teilung unterliegen. Was den Unterhalt seiner Verwandten betrifft, so ist er im Ausmaß seines Erbrechts dazu verpflichtet, da der Unterhalt auf dem Erbrecht aufbaut. Bei al-Muzani ist er zur Gänze verpflichtet, da der Unterhalt nicht teilbar ist. Nach al-Shafi'i ist er zu nichts verpflichtet, da sein Status dem von Sklaven entspricht. Die Erörterung hierzu ist bereits vorangegangen.

1390 - Rechtsfall: Er sagte: (Und der Sklave ist nicht unterhaltspflichtig gegenüber seinem Kind, ungeachtet dessen, ob die Ehefrau frei oder eine Sklavin ist.)

Was den Fall anbelangt, dass die Ehefrau des Sklaven frei ist, so sind ihre Kinder frei; denn das Kind folgt der Mutter im Status der Sklaverei oder Freiheit. Der Sklave ist nicht zum Unterhalt seiner freien Verwandten verpflichtet, denn deren Unterhalt ist eine Angelegenheit der Solidarität (Muwasa), und er gehört nicht zu deren Kreis. Wenn seine Ehefrau hingegen eine Sklavin ist, so sind ihre Kinder Sklaven ihres Herrn, da sie ihr folgen, und ihr Unterhalt obliegt folglich ihrem Herrn.

Abschnitt: Der Status eines Mukatab (Sklaven mit Freikaufvertrag) bezüglich des Unterhalts für Ehefrauen, Kinder und Verwandte entspricht dem eines vollwertigen Sklaven (Qinn); denn er ist ein Sklave, solange noch ein Dirham seiner Schulden aussteht. Wenn er jedoch eine Ehefrau hat, unterhält er sie von seinem Erwerb; denn der Unterhalt der Ehefrau ist eine Verpflichtung aufgrund des gegenseitigen Austauschs (Mu'awada), ungeachtet von Wohlstand oder Bedürftigkeit, und deshalb ist sie auch für den Sklaven verpflichtend.

Anmerkungen

(8) Das "Waw" fehlt in A und M. (9) In M: "fa-lam" (daher nicht). (10) Fehlt in M. (1) Im Original gibt es die fehlerhafte Hinzufügung: "zawja" (Ehefrau). (2) Fehlt in B.

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