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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 3941391 - Rechtsfrage: Er sagte: (Eine Frau mit einem Mukataba-Vertrag ist für den Unterhalt ihres Kindes verantwortlich, nicht der Vater des Kindes, der ebenfalls einen Mukataba-Vertrag hat)

Übersetzung · DE

Dies gilt für den Mukatab umso mehr. Zudem entfällt der Unterhalt der Frau für niemanden unter den Menschen, sofern ihrerseits kein Grund vorliegt, der den Unterhalt entfallen lässt, und es ist nicht möglich, diesen dem Herrn des Mukatab aufzuerlegen, da der Unterhalt des Mukatab selbst nicht auf dessen Herrn übergeht; der Unterhalt für seine Ehefrau ist also erst recht nicht geschuldet. Was jedoch den Unterhalt seiner freien Kinder und Verwandten betrifft, so ist dieser für ihn nicht verpflichtend, da er auf dem Prinzip der Solidarität (Muwasa) beruht, und er selbst nicht zu diesem Kreis gehört. Aus demselben Grund ist er nicht zur Zahlung der Zakat auf sein Vermögen oder der Fitra für seine Person verpflichtet. Wenn seine Ehefrau frei ist, obliegt der Unterhalt ihrer Kinder ihr, da sie ihr im Status der Freiheit folgen. Gibt es freie Verwandte, wie etwa einen freien Großvater oder einen freien Bruder zusammen mit der Mutter, so unterhält jeder von ihnen sie entsprechend seines Erbrechtsanteils; der Mukatab gilt in Bezug auf den Unterhalt als nicht existent.

1391 - Rechtsfall: Er sagte: (Und die Mukataba ist unterhaltspflichtig für ihr Kind, nicht aber der Vater, der Mukatab ist.)

Die Zusammenfassung ist: Wenn der Mukatab ein Kind hat, dann ist dies entweder aus einer Ehe oder von einer Sklavin. Ist es aus einer Ehe mit einer Mukataba, so folgt das Kind ihr im Status der Kitaba (Freikaufvertrag) und ihr Status hängt von ihrer Kitaba ab: Wenn sie in die Sklaverei zurückfällt, tun dies auch die Kinder, und wenn sie durch die Erfüllung der Zahlungen frei wird, werden sie ebenfalls frei. Der Unterhalt für sie obliegt ihr aus dem, was sich in ihrem Besitz befindet, denn sie sind wie sie selbst zu behandeln, und ihr Unterhalt wird aus ihrem eigenen Besitz bestritten, ebenso also der ihrer Kinder. Was den Ehemann, den Mukatab, betrifft, so ist er nicht unterhaltspflichtig, da sie Sklaven des Herrn der Mukataba sind. Wenn seine Ehefrau hingegen frei oder eine Sklavin ist, haben wir deren Status bereits erläutert. Wenn der Mukatab beabsichtigt, freiwillig Unterhalt für sein Kind zu leisten, und dieses von einer Sklavin oder einer Mukataba eines anderen als seines eigenen Herrn oder von einer freien Frau stammt, so darf er dies nicht tun, da darin eine Gefährdung des Vermögens seines Herrn liegt. Stammt es hingegen von einer Sklavin seines eigenen Herrn, so ist es zulässig, da sie Eigentum seines Herrn ist und er das Kind von dem Vermögen unterhält, mit dem der Anspruch seines Herrn verknüpft ist. Stammt es von einer Mukataba seines eigenen Herrn, so ist die Zulässigkeit denkbar, da sie in diesem Zustand den Status ihrer Mutter hat und ihre Mutter Eigentum seines Herrn ist. Es ist jedoch auch möglich, dass es nicht zulässig ist, da darin eine Gefährdung liegt, denn es ist nicht auszuschließen, dass er zahlungsunfähig wird, während die Mukataba ihre Zahlungen leistet; dadurch würde ihr Kind frei, und der Unterhalt wäre aus dem Vermögen seines Herrn geleistet worden und es würde frei werden.

Anmerkungen

(1) In A: "la yakhlu" (er kommt nicht umhin). (2) In M: "zawjatuhu" (seine Ehefrau). (3) In den Abschriften: "amatihi" (seine Sklavin). Siehe den Rest des Rechtsfalls und den folgenden Rechtsfall. (4) In B: "yadiha" (ihr Besitz). (5) In B: "sayyidiha" (ihr Herr). (6) Fehlt im Original. Eine wissenschaftliche Betrachtung.

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