Dies ist der Fall, weil dies in der Bedeutung der Mutter entspricht, und die Mutter ist Eigentum ihres Herrn. Es ist jedoch auch denkbar, dass es nicht zulässig ist, da darin eine Gefährdung liegt, denn es ist nicht auszuschließen, dass er zahlungsunfähig wird, während die Mukataba ihre Zahlungen leistet; dadurch würde ihr Kind frei, und der Unterhalt wäre aus dem Vermögen seines Herrn geleistet worden, und es würde frei werden.
1392 - Rechtsfall: Er sagte: (Und der Mukatab ist unterhaltspflichtig für sein Kind, das er mit seiner Sklavin gezeugt hat.)
Was das Kind des Mukatab aus seiner Sklavin betrifft, so obliegt ihm der Unterhalt; denn sein Kind aus seiner Sklavin ist ihm nachgeordnet; es unterliegt der Sklaverei wie er und wird mit ihm frei. Es hat somit im Hinblick auf den Unterhalt den gleichen Status wie er selbst. So wie der Mukatab für seinen eigenen Unterhalt aufkommt, so ist er dies auch für sein Kind in diesem Zustand. Dies ist auch deshalb der Fall, weil dieses Kind niemanden hat, der für seinen Unterhalt aufkommt, außer seinem Vater, denn seine Mutter ist eine Sklavin des Mukatab, und es hat keine freien Verwandten. Somit ist der Mukatab verpflichtet, für dessen Unterhalt aufzukommen, genau wie für seine Mutter. Zudem entsteht dem Herrn kein Schaden dadurch, dass der Mukatab für sein Kind aus seiner Sklavin Unterhalt leistet; denn wenn er die Zahlungen leistet und frei wird, so hat er das Geld für den Kitaba-Vertrag erfüllt, und der Herr hat keinen Anspruch auf mehr als das. Sollte er jedoch zahlungsunfähig werden und in die Sklaverei zurückfallen, so kehrt der Mukatab und sein Kind, für das er Unterhalt geleistet hat, zu ihm zurück; es ist also so, als hätte er Unterhalt für seinen eigenen Sklaven geleistet, und dessen Unterhalt wird für ihn zur Verpflichtung wie der für seine übrigen Sklaven.
Abschnitt: Der Mukatab darf nicht mit seiner Sklavin verkehren, außer mit Erlaubnis seines Herrn, denn sein Eigentumsrecht ist nicht vollständig, und dem Herrn entsteht ein Schaden durch den Verkehr mit ihr, aufgrund der damit verbundenen Gefährdung. Wenn der Herr ihm dies jedoch gestattet, so ist es zulässig, da das Verbot zum Schutz seines Rechts erlassen wurde; es ist also mit seiner Erlaubnis zulässig, so wie wenn er es seinem gewöhnlichen Sklaven gestattet hätte. Wenn er sie ohne seine Erlaubnis beiwohnt, so trifft ihn keine Hadd-Strafe, da er seiner eigenen Sklavin beiwohnte. Wenn er sie in beiden Fällen schwängert, wird sie zur Umm al-Walad (Mutter seines Kindes); er darf sie nicht verkaufen, noch ihr Kind. Wenn er frei wird, wird ihr Kind frei, und die Sklavin wird zur Umm al-Walad, die bei seinem Tod frei wird. Wenn er hingegen in die Sklaverei zurückfällt, so fallen sie und ihr Kind ebenfalls in diesen Status zurück und werden zu Sklaven seines Herrn, während der Mukatab und sein Kind dann Sklaven für ihn sind. Der Mukatab ist verpflichtet, für seine Sklaven, Sklavinnen und Umm al-Walad den Unterhalt zu leisten, da diese sein Eigentum sind; er ist daher wie für sein Vieh zum Unterhalt für sie verpflichtet.
(7) In A, M: "alayha" (für sie). (1) In A: "li-annahu" (da er).
الحالِ بمَنْزلةِ أُمِّه، وأمُّه مَمْلوكةٌ لسَيِّدِها. ويَحْتَملُ أن لا يجوزَ؛ لأنَّ فيه تَغْرِيرًا، إذ لا يَحْتَمِلُ أنَّ يَعْجِزَ هو، وتُؤَدِّىَ المُكاتَبة، فيَعْتِقُ ولَدُها، فيَحْصُلُ الإِنْفاقُ عليه (٧) من مالِ سَيِّدِه، ويَصِيرُ حُرًّا.
١٣٩٢ - مسألة؛ قال: (وَعَلَى الْمُكاتَبِ نَفَقَةُ وَلَدِهِ مِنْ أَمَتِهِ)
أمَّا ولَدُ المُكاتَبِ من أمَتِه، فنفَقَتُهم عليه؛ لأنَّ ولَدَه من أمَتِه تابِعٌ له، يَرِقُّ برِقِّه، ويَعْتِقُ بعِتْقِه، فجَرَى مَجْرَى نَفْسِه في النَّفقةِ، فكَما أنَّ المُكاتَبَ يُنْفِقُ على نَفْسِه، فكذلك على ولَدِه الذي هذا حالُه، ولأنَّ هذا الوَلَدَ ليس له مَنْ يُنْفِقُ عليه سِوَى أبِيه، فإنَّ أُمَّه أمَةٌ للمُكاتَبِ، وليس له من الأحْرارِ أقارِبُ، فيتَعَيَّنُ على المُكاتَبِ الإِنْفاقُ عليه، كأُمِّه، ولأنَّه لا ضَرَرَ على السَّيِّدِ في إنْفاقِ المُكاتَبِ على ولَدِه من أمَته؛ لأنَّه إن أدَّى وعَتَقَ، فقد وَفَّى مالَ الكِتابةِ، وليس للسَّيِّدِ أكثرُ منها، وإن عَجَزَ ورَقَّ، عادَ إليه المُكاتَبُ ووَلَدُه الذي أنْفَقَ عليه، فكأنَّه إنَّما أنْفَقَ على عَبْدِه، وتَصِيرُ نفَقَتُه عليه كنفَقَتِه على سائرِ رَقِيقِه.
فصل: وليس للمُكاتَبِ أنَّ يتَسَرَّى بأمَتِه إلَّا بإذْنِ سيدِه؛ لأنَّ مِلْكَه غيرُ تامٍّ، وعلي السَّيِّدِ ضَرَرٌ في تَسَرِّيهِ بها؛ لما فيه من التَّغْرِيرِ بها. وإن أذِنَ له سَيِّدُه في ذلك، جاز؛ لأنَّ المَنْعَ لِحَقِّه، فجاز بإذْنِه، كما لو أذِنَ لعَبْدِه القِنِّ. وإن وَطِئَ بغيرِ إذْنِه، فلا حَدَّ عليه؛ لأنَّه وَطِئَ مَمْلُوكَتَه، فإن أوْلَدَها في المَوْضِعَيْنِ، صارت أُمَّ ولَدٍ له، ليس له بَيْعُها، ولا بَيْعُ ولَدِه، فإن عَتَقَ، عَتَقَ ولدُها، وصارت الأمَةُ أُمَّ ولَدٍ، تَعْتِقُ بمَوْتِه، وإن رَقَّ، رَقَّتْ هي ووَلَدُها، وصارت أمةً لسَيِّدِه، والمُكاتَبُ ووَلَدُه عَبْدانِ له. ويَلْزَمُ المُكاتَبَ الإِنفاقُ على عَبِيدِه، وإمائِه، وأُمَّهاتِ أوْلادِه؛ لأنَّهم (١) مِلْكٌ له، فلَزِمَه الإِنْفاقُ عليهم، كبَهائِمِه.
(٧) في أ، م: "عليها".(١) في أ: "لأنه".