Kapitel über die Bedingungen, unter denen der Unterhalt für die Ehefrau gegenüber dem Ehemann verpflichtend wird.
1393 - Rechtsfall: Er sagte (möge Allah ihm gnädig sein): (Wenn er eine Frau heiratet, deren Gleichaltrige bereits die eheliche Beischlaf vollziehen können, und sie sich ihm nicht verwehrt und ihre Vormünder sie ihm nicht verwehren, ist er zum Unterhalt verpflichtet.)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Frau unter zwei Bedingungen Anspruch auf Unterhalt von ihrem Ehemann hat: Erstens, dass sie erwachsen ist und der Beischlaf mit ihr möglich ist. Wenn sie jedoch noch ein Kind ist, das den Beischlaf nicht verträgt, hat sie keinen Anspruch auf Unterhalt. Dies ist die Ansicht von al-Hasan, Bakr ibn Abd Allah al-Muzani, an-Nakhai, Ishaq, Abu Thawr und den Anhängern der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Dies ist der explizite Text von al-Shafi'i. Er sagte jedoch an einer anderen Stelle: Wenn man sagen würde, sie hätte Anspruch auf Unterhalt, wäre dies eine rechtsschulische Position, und dies ist die Ansicht von al-Thawri; denn die Unmöglichkeit des Beischlafs war nicht durch ihr Handeln bedingt, weshalb sie die Verpflichtung zum Unterhalt nicht ausschließt, wie bei einer Krankheit. Unsere Argumentation lautet: Der Unterhalt wird durch die Ermöglichung des ehelichen Genusses (Tamkin) verpflichtend, und dies ist bei einer Unmöglichkeit des Genusses nicht vorstellbar; daher ist der Unterhalt nicht verpflichtend, so als ob ihre Vormünder die Übergabe ihrer Person an ihn verwehrt hätten. Damit ist das, was sie vorbrachten, entkräftet. Dies unterscheidet sich von einer kranken Frau, denn bei ihr ist der Genuss möglich, auch wenn er durch die Krankheit eingeschränkt sein mag. Zudem gilt: Wer dem Ehemann die eigene Person nicht zur Verfügung stellt, dessen Unterhalt ist für den Ehemann nicht verpflichtend; hier gilt dies umso mehr, da der Ehemann im Falle einer Kranken die Möglichkeit hätte, sein Recht auf Genuss notfalls auch gegen ihren Willen durchzusetzen, während dies bei einer noch nicht beischlaffähigen Frau unter keinen Umständen möglich ist. Die zweite Bedingung ist, dass sie dem Ehemann die uneingeschränkte Verfügung über ihre Person gewährt. Wenn sie sich jedoch verwehrt, ihre Vormünder sie verwehren oder beide nach dem Vertragsabschluss schweigen, ohne dass sie sich anbietet oder er sie fordert, so hat sie keinen Anspruch auf Unterhalt, selbst wenn sie längere Zeit verstreichen lassen. Denn der Prophet (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) heiratete Aisha, und sie kam erst zwei Jahre später zu ihm, wobei er ihr erst nach dem Vollzug der Ehe Unterhalt gewährte und sich nicht für die vergangene Zeit dazu verpflichtete.
(1) In B: "wa-yumkin" (und es ist möglich). (2) In A, M: "mansus" (explizit dargelegt). (3) In M: "biha" (mit ihr). (4) In B: "yalzam" (ist verpflichtend). (5) Seine Überlieferungsnachweise wurden bereits bei 9/398 aufgeführt. Hinzu kommt: Al-Bukhari überlieferte es im "Kapitel über die Verheiratung des Vaters seiner kleinen Tochter" und im "Kapitel über jemanden, der ..." =
= mit einer Frau die Ehe vollzog, die neun Jahre alt war", aus dem Buch der Ehe. Sahih al-Bukhari 7/22, 27, 28. An-Nasa'i im "Kapitel über die Verheiratung des Vaters seiner kleinen Tochter" aus dem Buch der Ehe. Al-Mujtaba 6/67. Imam Ahmad im "Musnad" 6/210, 280. (6) In B: "ba'da" (nach). (7) Im Original: "sharatat" (sie hat bedingt). (8) In B, M: "al-istimta'" (der Genuss). (9) Fehlt in B. (10) In M: "nafaqatuhu" (sein Unterhalt). (11) Im Original: "fa-tasallamaha" (so nahm er sie in Empfang). In M: "wa-sallamaha" (und er übergab sie).
باب الحال التي تجبُ فيها النَّفَقةُ على الزَّوجِ
١٣٩٣ - مسألة؛ قال، رَحِمَه اللَّه: (وَإذَا تزَوَّجَ بِامْرَأَةٍ مِثلُهَا يُوطَأُ، فلم تَمْنَعْهُ نَفْسَهَا، وَلَا مَنَعَهُ أَوْليَاوُهَا، لَزِمَتْه النَّفَقَةُ)
وجملةُ ذلك أنَّ المرأةَ تَسْتَحِقُّ النَّفقةَ على زَوْجِها بشَرْطينِ؛ أحدهما، أنَّ تكونَ كبيرةً يُمْكِنُ (١) وطؤُها، فإن كانتْ صغيرةً لا تَحْتَمِلُ الوَطْءَ، فلا نفقةَ لها. وبهذا قال الحسنُ، وبكرُ بن عبد اللَّه الْمُزَنِيُّ، والنَّخَعِيِّ، وإسحاقُ، وأبو ثَوْرٍ، وأصْحابُ الرَّأْيِ. وهو المَنْصوصُ (٢) عن الشافعيِّ. وقال في موضعٍ: لو قيل: لها النَّفَقةُ. كان مَذْهَبًا، وهذا قولُ الثَّوْرِيِّ؛ لأنَّ تَعَذُّرَ الوَطْءِ لم يكُنْ بفِعْلِها، فلم يَمْنَعْ وُجُوبَ النَّفقةِ لها، كالمَرَضِ. ولَنا، أنَّ النَّفقةَ تحبُ بالتَّمْكِينِ من الاسْتِمْتاعِ، ولا يُتَصَوَّرُ ذلك مع تَعَذُّرِ الاسْتِمْتاعِ، فلم تَجِبْ نفقَتُها، كما لو مَنَعَه أولياؤُها من تَسْلِيمِ نَفْسِها، وبهذا يَبْطُلُ ما ذكَرُوه، ويفارِقُ المَرِيضةَ، فإنَّ الاسْتِمْتاعَ بها مُمْكِنٌ، وإنَّما نَقْصَ بالمَرَضِ، ولأنَّ مَنْ لا تُمَكِّنُ الزَّوجَ من نَفْسِها، لا يَلْزَمُ الزَّوْجَ نَفَقَتُها، فهذه أَوْلَى؛ لأنَّ تلك يُمْكِنُ الزَّوْجَ قَهْرُها، والاسْتِمْتاعُ منها (٣) كُرْهًا، وهذه لا يُمْكِنُ ذلك فيها بحالٍ. الشَّرْط الثاني، أن تَبْذُلَ التَّمْكِينَ التَّامَّ من نَفْسِها لزَوْجِها، فأمَّا إن مَنَعَتْ نفسَها، أو مَنَعَها أولياؤُها، أو تَساكَتَا بعدَ العَقْدِ، فلم تَبْذُلْ ولم يَطْلُبْ، فلا نَفقةَ لها، وإن أقامَا زَمَنًا، فإنَّ النَّبِىَّ -صلى اللَّه عليه وسلم- تزَوَّجَ عائشةَ، ودَخَلَتْ عليه بعدَ سَنَتَيْنِ، ولم يُنْفِقْ إلَّا بعدَ دُخُولِه، ولم يَلْتَزِمْ (٤) نفقَتها لما مَضَى (٥)
(١) في ب: "ويمكن".(٢) في أ، م: "منصوص".(٣) في م: "بها".(٤) في ب: "يلزم".(٥) تقدم تخريجه في: ٩/ ٣٩٨. ويضاف إليه: وأخرجه البخاري، في: باب إنكاح الرجل ولده الصغار، وباب من =