Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī — 1394 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn sie sich im beschriebenen Zustand befindet und sie einen Minderjährigen geheiratet hat, so ist dessen Vormund gezwungen, für ihren Unterhalt aus dem Vermögen des Minderjährigen aufzukommen. Wenn er kein Vermögen hat und sie die Trennung wählt, so soll der Richter zwischen ihnen scheiden) · ShamelaTranslate