und es ihm möglich war, sie in Empfang zu nehmen, und sie ihm ihre Übergabe anbot, so wird er unterhaltspflichtig, als ob er anwesend wäre. Wenn die Ehefrau noch minderjährig ist, aber der Beischlaf mit ihr möglich ist, oder wenn sie geistesgestört ist und sie sich ihm übergibt und er sie entgegennimmt, wird ihr Unterhalt für ihn verpflichtend, genau wie bei einer erwachsenen Frau. Wenn er sie jedoch nicht entgegennimmt, weil sie sich ihm verwehrt oder ihre Vormünder sie verwehren, so hat sie keinen Anspruch auf Unterhalt gegen ihn. Wenn der Ehemann abwesend ist und ihr Vormund die Übergabe anbietet, ist dies so, als hätte die voll geschäftsfähige Frau die Übergabe selbst angeboten, denn ihr Vormund tritt an ihre Stelle. Wenn sie selbst die Übergabe anbietet, ohne ihren Vormund, setzt der Richter keinen Unterhalt für sie fest, da ihre Aussage rechtlich nicht maßgeblich ist.
1394 - Rechtsfall: Er sagte: (Und wenn sie in diesem Zustand ist, den ich beschrieben habe, und ihr Ehemann ein minderjähriger Knabe ist, wird sein Vormund gezwungen, ihren Unterhalt aus dem Vermögen des Kindes zu leisten. Wenn er kein Vermögen besitzt und sie die Trennung wählt, so lässt der Richter die Scheidung zwischen beiden vollziehen.)
Das bedeutet: Wenn die Frau erwachsen ist, der Genuss mit ihr möglich ist, sie sich ihm also zur Verfügung stellt oder die Übergabe anbietet und sie sich weder selbst verwehrt, noch ihre Vormünder sie verwehren, so ist ihr Ehemann, selbst wenn er noch ein Kind ist, zum Unterhalt verpflichtet. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa, Muhammad ibn al-Hasan und al-Shafi'i in einer seiner beiden Aussagen. In der anderen Aussage sagte er: Sie hat keinen Anspruch auf Unterhalt. Dies ist auch die Ansicht von Malik; denn der Ehemann ist nicht in der Lage, den ehelichen Genuss mit ihr zu vollziehen, weshalb ihn keine Unterhaltspflicht trifft, so als wäre sie abwesend oder noch ein kleines Kind. Unsere Argumentation lautet: Sie hat sich ihm ordnungsgemäß übergeben, daher ist der Unterhalt für sie verpflichtend, genau wie wenn der Ehemann erwachsen wäre. Zudem ist der Genuss mit ihr möglich, und die Hinderung liegt allein auf Seiten des Ehemannes, so als wäre die Übergabe aufgrund seiner Krankheit oder Abwesenheit nicht möglich. Dies unterscheidet sich von dem Fall, in dem sie abwesend ist oder noch ein kleines Kind, denn dort hat sie sich nicht ordnungsgemäß übergeben und dies auch nicht angeboten. Demzufolge wird der Vormund gezwungen, ihren Unterhalt aus dem Vermögen des Kindes zu leisten; denn der Unterhalt ist eine Last für das Kind, und der Vormund fungiert nur als dessen Stellvertreter bei der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten, so wie er auch das Blutgeld für seine Vergehen, den Wert zerstörter Sachen oder seine Zakat-Abgaben leistet. Wenn er jedoch kein Vermögen hat,
(12) In A, B, M: "li-annahu" (weil er/es). (1) Das "waw" fehlt in A, M. (2) Fehlt im Original und in B.