und sie die Trennung wählt, lässt der Richter die Scheidung zwischen beiden vollziehen, wie wir es bereits im Fall des Erwachsenen dargelegt haben. Wenn der Vormund über Vermögen verfügt und die Unterhaltszahlung verweigert, zwingt ihn der Richter dazu durch Inhaftierung. Wenn er dann immer noch keinen Unterhalt leistet, nimmt der Richter diesen aus dem Vermögen des Kindes und leistet ihn an sie. Sollte ihm dies nicht möglich sein und der Vormund die Haft in Kauf nehmen, sodass die Unterhaltsleistung ausbleibt, so lässt der Richter auf ihr Verlangen die Scheidung zwischen ihnen vollziehen, wie wir dies bereits im Fall des Erwachsenen beschrieben haben. Der Qadi erwähnte im al-Kabir, dass er die Scheidung zwischen ihnen nicht vollzieht; dies gilt ebenso hier, da beide in Bezug auf die Unterhaltspflicht gleichgestellt sind und somit auch in ihren rechtlichen Bestimmungen übereinstimmen.
Abschnitt: Wenn eine Frau, die ratqa' (eine körperliche Besonderheit, die den Beischlaf verhindert), menstruierend, im Wochenbett, von sehr zierlicher Statur, sodass der Beischlaf mit ihr nicht möglich ist, oder krank ist, die Übergabe ihrer selbst anbietet, so wird sie unterhaltspflichtig. Wenn einer dieser Zustände erst nachträglich eintritt, entfällt ihr Unterhaltsanspruch nicht, da der eheliche Genuss (in anderen Formen) möglich bleibt und von ihrer Seite keine Nachlässigkeit vorliegt. Anders verhält es sich, wenn sie den Beischlaf verweigert; dies unterscheidet sich vom Fall der Minderjährigen, denn bei dieser gibt es einen Zustand, in dem der Genuss vollumfänglich möglich ist, und es entspricht dem äußeren Anschein, dass er sie in der Erwartung dieses Zustands geheiratet hat, im Gegensatz zu den genannten Fällen. Deshalb gilt: Wenn er die Übergabe dieser Frauen verlangt, ist sie zu gewähren, während dies bei der Minderjährigen nicht verlangt werden kann. Falls nun jemand einwendet: Wenn die gesunde Ehefrau nur den Genuss ohne den Beischlaf anbietet, steht ihr kein Unterhalt zu, und dies müsste ebenso für diese Frauen gelten, so entgegnen wir: Jene hat sich dem verweigert, was sie zu gewähren verpflichtet ist, während diese nicht verpflichtet sind, sich für etwas zur Verfügung zu stellen, das ihnen Schaden zufügt. Wenn sie behauptet, dass der Beischlaf ihr aufgrund einer Verengung ihres Geschlechtsorgans, aufgrund von Geschwüren oder ähnlichem Schaden zufügt, [und er dies bestreitet], so wird sie einer vertrauenswürdigen Frau vorgeführt und nach deren Aussage gehandelt. Wenn sie die übermäßige Größe seines Gliedes als Grund anführt, ist es zulässig, dass eine Frau sie während des Beischlafversuchs begutachtet; denn dies ist ein Ort der Notwendigkeit, und der Blick auf die Schamgegend ist für die Notwendigkeit und Zeugenschaft gestattet.
1395 - Rechtsfall: Er sagte: (Und wenn der Ehemann den Vollzug der Ehe fordert und sie sagt: „Ich übergebe mich dir erst, wenn ich meine Morgengabe erhalten habe“, so steht ihr dies zu, und er bleibt unterhaltspflichtig, bis er ihr ihre Morgengabe aushändigt.)
(3) In M: "yumkinu" (möglich). (4) In A, B, M: "wa-ankara-hu" (und er bestritt es).
فاختارَتْ فِراقَه، فَرَّقَ الحاكمُ بينهما، كما ذكرْنا في حَقِّ الكبيرِ. فإنَّ كان له مالٌ، وامْتَنَعَ الوَلِيُّ من الإِنْفاقِ، أجْبَرَه الحاكمُ بالحَبْسِ، فإن لم يُنْفِقْ، أخَذَ الحاكمُ من مالِ الصَّبِيِّ، وأنفقَ عليها، فإن لم يُمْكِنْه، وصَبَرَ الوَلِيُّ على الحَبْسِ، وتعَذَّرَ الإِنْفاقُ، فَرّقَ الحاكمُ بينهما، إذا طَلَبَتْ ذلك، على ما ذكَرْنا في حَقِّ الكبير. وذكر القاضي في الكبيرِ، أنَّه لا يُفَرِّقُ بينهما، فكذلك ههُنا مثلُه؛ لأنَّهما سواءٌ في وُجُوبِ الإِنْفاقِ عليهما، فكذلك في أحْكامِه.
فصل: وإن بَذَلَتِ الرَّتْقاءُ، أو الحائِضُ، أو النُّفَساءُ، أو النِّضْوةُ الخَلْقِ التي لا يُمْكنُهُ (٣) وَطْؤُها، أو المَرِيضةُ، تَسْلِيمَ نَفْسِها، لَزِمَتْه نفقَتُها، وإن حَدَثَ بها شيءٌ من ذلك، لم تَسْقُطْ نفقَتُها؛ لأنَّ الاسْتِمْتاعَ مُمْكِنٌ، ولا تَفْرِيطَ من جَهَتِها. وإن مَنَعَ من الوطءِ، ويفارِقُ الصَّغيرةَ، فإنَّ لها حالًا يتَمَكَّنُ من الاسْتِمْتاعِ بها فيها اسْتِمْتاعًا تامًّا، والظَّاهرُ أنَّه تزَوَّجَها انتظارًا لتلك الحال، بخِلافِ هؤلاء، ولذلك لو طَلَبَ تَسْليمَ هؤلاء وَجَبَ تَسْلِيمُهُنَّ، ولو طَلَبَ تَسْليمَ الصغيرةِ لم يَجِبْ. فإن قيل: فلو بَذَلَتِ الصَّحِيحةُ الاسْتِمْتاعَ بما دُونَ الوَطْءِ، لم تجبْ لها النَّفقةُ، فكذلك هؤلاء. قُلْنا: لأنَّ تلك مَنَعَتْ ممَّا يَجِبُ عليها، وهؤلاء لا يجبُ عليهنَّ التَّمْكِينُ ممَّا فيه ضَرَرٌ. فإن ادَّعَتْ أنَّ عليها ضررًا في وَطْئِه؛ لضِيقِ فَرْجِها، أو قُرُوحٍ به، أو نحوِ ذلك، [وأنْكَرَ هو] (٤)، أُرِيَت امرأةً ثِقَةً، وعُمِلَ بقولِها. وإن ادَّعَتْ عَبالةَ ذَكَرِه وعِظَمَه، جاز أن تَنْظُرَ المرأةُ إليهما حالَ اجتماعِهِما؛ لأنَّه مَوْضِعُ حاجةٍ، ويجوزُ النَّظَرُ إلى العَوْرَةِ للحاجةِ والشَّهادةِ.
١٣٩٥ - مسألة؛ قال: (وَإنْ طَالَبَ الزَّوْجُ بِالدُّخُولِ، وَقَالَتْ: لَا أُسَلِّمُ نَفْسِى حَتَّى أَقْبِضَ صَدَاقِى. كَانَ ذلِك لَهَا، ولَزِمَتْهُ النَّفَقةُ إلَى أنْ يَدْفَعَ إلَيْهَا صَدَاقَهَا)
(٣) في م: "يمكن".(٤) في أ، ب، م: "وأنكره".