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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 400Abschnitt

Übersetzung · DE

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Frau das Recht hat, sich zu verweigern, bis sie ihre Morgengabe (Sadaq) erhalten hat, denn die Übergabe ihrer selbst vor der Aushändigung der Morgengabe führt dazu, dass der Ehemann den vertraglich vereinbarten Nutzen durch den Beischlaf erlangt, ohne die Morgengabe zu entrichten. Da es ihr danach nicht möglich ist, den bereits erlangten Nutzen zurückzufordern, verhält es sich anders als bei einem verkauften Gut, das der Käufer entgegennimmt und dann den Kaufpreis nicht zahlen kann, da er in diesem Fall zur Rückgabe verpflichtet werden kann. Aus diesem Grund haben wir ihn zur Aushändigung der Morgengabe vorab verpflichtet und ihr das Recht eingeräumt, sich der Übergabe ihrer selbst zu verweigern, bis sie die Morgengabe in Empfang nimmt. Denn sollte er die Morgengabe bereits ausgehändigt haben und sie sich dann der Übergabe ihrer selbst verweigern, so wäre eine Rückforderung möglich. Wenn dies feststeht, so gebührt ihr der Unterhalt, solange sie sich der Übergabe ihrer selbst verweigert, um ihre Morgengabe zu empfangen, da sie sich zu Recht verweigert. Falls nun jemand einwendet, dass bei einer Verweigerung aufgrund von Minderjährigkeit oder Krankheit kein Unterhaltsanspruch besteht, so antworten wir: Der Unterschied zwischen beiden Fällen besteht darin, dass ihre Verweigerung bei Krankheit einen Grund hat, der in ihr selbst liegt, ebenso wie bei der Minderjährigkeit. Hier jedoch liegt der Grund für die Verweigerung beim Ehemann, da er ihr das verwehrt, was ihm ihr gegenüber zur Pflicht gemacht wurde. Dies ist vergleichbar mit dem Fall, in dem der eheliche Genuss aufgrund der Minderjährigkeit des Ehemannes nicht möglich ist; in diesem Fall entfällt sein Unterhaltsanspruch gegen sie nicht, während er bei ihrer Minderjährigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Abschnitt: Wenn seine Ehefrau ohne seine Erlaubnis verreist, entfällt sein Unterhaltsanspruch gegen sie, da sie als aufsässig (Nashiz) gilt. Dasselbe gilt, wenn sie ohne seine Erlaubnis aus seinem Haus auszieht. Wenn sie jedoch mit seiner Erlaubnis verreist, um ihre eigenen Bedürfnisse zu erfüllen, so bleibt sie unterhaltsberechtigt, da sie in seinem Auftrag und seinem Interesse gehandelt hat. Sollte sie jedoch in ihrem eigenen Interesse gereist sein, entfällt ihr Unterhaltsanspruch, da sie ihm den ehelichen Vollzug zu ihrem eigenen Vorteil und zur Erfüllung ihrer Bedürfnisse entzogen hat; dies ist so, als hätte sie ihn vor dem Vollzug der Ehe um einen Aufschub gebeten und er ihr diesen gewährt hat, es sei denn, er reist mit ihr und hat somit die Möglichkeit zum ehelichen Genuss – in diesem Fall entfällt ihr Unterhaltsanspruch nicht, da sie ihm den Vollzug nicht unmöglich gemacht hat, was sie mit einer Nichtreisenden vergleichbar macht. Es ist auch möglich, dass ihr Unterhaltsanspruch selbst dann nicht entfällt, wenn er nicht bei ihr ist, da sie mit seiner Erlaubnis reist, was sie mit dem Fall vergleichbar macht, in dem sie in seinem Auftrag reist; dabei spielt es keine Rolle, ob ihre Reise geschäftlichen Zwecken, einer freiwilligen Pilgerfahrt (Hajj) oder einem Besuch dient. Wenn sie ohne seine Erlaubnis den Weihezustand (Ihram) für eine freiwillige Pilgerfahrt annimmt, entfällt ihr Unterhaltsanspruch, da sie sich im gleichen Zustand wie eine Reisende befindet. Sollte sie dies jedoch mit seiner Erlaubnis tun, so vertrat der Qadi die Ansicht, dass ihr der Unterhalt zusteht.

Anmerkungen

(1) In B ausgelassen. (2) In A: "an-nafaqa" (der Unterhalt). (3) In B, M: "li-haqq" (aus einem Recht heraus). (4) In M: "lima" (wegen dessen, was). (5) In M ausgelassen.

Arabisch (Quelle)

وجملتُه، أنَّ للمرأةِ أن تَمْنَعَ نفسَها حتى تَتَسَلَّمَ صَداقَها؛ لأنَّ تَسْليمَ نَفْسِها قبلَ تَسْليمِ صَداقِها يُفْضِي إلى أن يَسْتَوْفِىَ مَنْفَعَتَها (١) المَعْقُودَ عليها بالوَطْءِ، ثم لا يُسَلِّمَ صَداقَها، فلا يُمْكِنُها الرُّجوعُ فيما اسْتَوْفَى منها، بخلافِ المَبِيعِ إذا تَسَلَّمه المُشْترِى ثم أعْسَرَ بالثَّمنِ، فإنَّه يُمْكِنُه الرُّجوعُ فيه، فلهذا ألْزَمْناهُ تَسْليمَ صَداقِها أَوّلًا، وجَعَلْنا لها أن تَمْتَنِعَ من تَسْليمِ نَفْسِها حتى تَقْبِضَ صَداقَها؛ لأنَّه إذا سَلَّمَ إليها الصَّداقَ ثم امْتَنَعَتْ مِن تَسْليمِ نفسِها، أمْكَنَ الرُّجوعُ فيه، فإذا ثَبَتَ هذا، فمتى امْتَنَعَتْ من تَسْليمِ نفسِها لتَقْبِضَ صدَاقَها، فلها نفَقَتُها (٢)؛ لأنَّها امْتنعَتْ بحَقٍّ (٣). فإن قيل: فلو امْتنَعتْ لصِغَرٍ أو مَرَضٍ، لم يَلْزَمْه نفقَتُها. قُلْنا: الفَرْقُ بينهما أنَّ امْتِناعهَا لمَرَضٍ لمعنًى من جِهَتِها، وكذلك الامْتِناعُ للصِّغَرِ، وههُنا الامْتِناعُ لمعنًى من جِهَةِ الزَّوجِ، وهو مَنْعُه لما وَجَبَ لها (٤) عليه، فأشْبَهَ ما لو تعَذَّرَ الاسْتمْتاعُ لصِغَرِ الزَّوجِ، فإنَّه لا تَسْقُطُ نفقَتُها عنه، ولو تعَذّرَ لصِغَرِها، لا تَلْزَمُه نفَقَتُها.

فصل: إذا سافَرَتْ زوجتُه بغيرِ إذْنِه، سَقَطَتْ نفَقَتُها عنه؛ لأنَّها ناشِزٌ. وكذلك إن انتَقَلَتْ من منزِله بغير إذْنِه. وإن سافرتْ بإذْنِه، في حاجَتِه، فهى على نفَقَتِها؛ لأنَّها سافَرَتْ في شُغْلِه ومُرادِه، وإن كان في (٥) حاجةِ نفسِها، سَقَطَتْ نفقَتُها؛ لأنَّها فَوَّتَتِ التَّمْكِينَ لحَظِّ نفسِها، وقضاءِ حاجَتِها، فأشْبَهَ ما لو اسْتَنْظَرَتْه قبلَ الدُّخولِ مُدّةً فأنْظَرَها، إلَّا أن يكونَ مُسافِرًا معها، مُتَمَكِّنًا من اسْتِمْتاعِها، فلا تسقطُ نفقَتُها؛ لأنَّها لم تُفَوِّت التَّمْكِينَ، فأشْبَهتْ غيرَ المُسافِرَةِ. ويَحْتَمِلُ أن لا تَسْقُطَ نفقَتُها، وإن لم يكُنْ معها؛ لأنَّها مُسافِرَةٌ بإذْنِه، أشْبَهَ ما لو سافَرَتْ في حاجَتِه، وسواءٌ كان سَفَرُها لتِجارةٍ، أو حجِّ تَطَوُّعٍ، أو زِيارةٍ. ولو أحْرَمَتْ بحجِّ تَطَوُّعٍ بغيرِ إذْنِه، سَقَطَتْ نفقَتُها؛ لأنَّها في معنَى المُسافِرَةِ. وإن أحْرَمَتْ به بإذْنهِ، فقال القاضي: لها النَّفَقةُ.

Anmerkungen

(١) سقط من: ب.(٢) في أ: "النفقة".(٣) في ب، م: "لحق".(٤) في م: "لما".(٥) سقط من: م.

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