Das Korrekte ist, dass sie wie eine Reisende zu behandeln ist, denn durch ihren Weihezustand (Ihram) hindert sie ihn daran, den ehelichen Vollzug auszuüben, womit sie, wie zuvor erwähnt, einer Frau gleichkommt, die zu ihrem eigenen Bedürfnis verreist ist. Hat sie jedoch den Ihram für die verpflichtende Pilgerfahrt (Hajj) oder die verpflichtende Umra zur festgelegten Zeit und ab dem Miqat angetreten, so steht ihr der Unterhalt zu, da sie eine ihr von der Scharia grundsätzlich auferlegte Pflicht zu deren Zeitpunkt erfüllt hat; ihr Unterhaltsanspruch entfällt also nicht, ebenso wenig wie beim Fasten im Monat Ramadan. Sollte sie den Ihram vor dem Erreichen des Miqat oder vor der festgelegten Zeit vollzogen haben, so gilt für sie die gleiche Ableitung wie für die Frau, die den Ihram für eine freiwillige Pilgerfahrt vollzieht, da sie ihm den ehelichen Vollzug wegen einer Sache entzogen hat, derer es nicht bedurfte.
Abschnitt: Wenn sie das freiwillige Verweilen in der Moschee (I'tikaf) antritt, so entspricht dies nach dem Qiyas (Analogieschluss) einer Reise: Erfolgt dies ohne seine Erlaubnis, gilt sie als aufsässig (Nashiz), da sie das Haus ihres Ehemannes [ohne seine Erlaubnis] für etwas verlassen hat, das von der Scharia her nicht verpflichtend ist. Erfolgt dies mit seiner Erlaubnis, so steht ihr nach der Aussage von al-Khiraqi kein Unterhalt zu. Der Qadi hingegen vertrat die Ansicht, dass ihr der Unterhalt zusteht. Wenn sie im Ramadan fastet, entfällt ihr Unterhaltsanspruch nicht, da dies eine zeitlich eng bemessene Pflicht gemäß der Scharia ist, der er sich nicht widersetzen kann; daher entfällt ihr Unterhalt nicht, ähnlich wie beim Gebet. Zudem fastet er in diesem Fall mit ihr, sodass der eheliche Genuss aus einem Grund unterbleibt, der bei ihm vorliegt. Wenn es sich um ein freiwilliges Fasten handelt, entfällt ihr Unterhalt nicht, da sie nicht aus seiner Verfügungsgewalt getreten ist und nichts getan hat, das ihn am ehelichen Genuss hindern würde; es ist ihm nämlich möglich, ihr Fasten zu unterbrechen und den Beischlaf zu vollziehen. Sollte er dies von ihr verlangen und sie sich weigern, entfällt ihr Unterhaltsanspruch durch ihre Weigerung, den geschuldeten Vollzug zu gewähren. Handelt es sich um ein durch Gelübde (Nadhr) auferlegtes Fasten, das an eine bestimmte Zeit geknüpft ist, so vertrat der Qadi die Ansicht, dass ihr der Unterhalt zusteht, da Ahmad feststellte, dass er ihr das nicht untersagen darf. Es ist möglich, dass ihr Unterhaltsanspruch bestehen bleibt, wenn ihr Gelübde vor der Eheschließung abgelegt wurde oder das Gelübde mit seiner Erlaubnis erfolgte, da dies eine Pflicht war, die ihr aufgrund eines Rechts oblag, das vor seiner Eheschließung bestand, oder eine Pflicht, in deren Grund er eingewilligt hatte. War das Gelübde jedoch während ihrer Ehe ohne seine Erlaubnis abgelegt worden, so steht ihr kein Unterhalt zu, da sie ihm das Recht auf den ehelichen Genuss durch ihre eigene Wahl mittels des Gelübdes entzogen hat, welches die Scharia nicht von ihr gefordert und zu dem sie nicht angehalten hat.
(6) In A: "yustaghna". (7) In der Vorlage ausgelassen. (8) In B, M: "ala" (auf). (9) In A, M: "qabdihi" (seiner Verfügungsgewalt). (10) In M Ergänzung: "nafsiha" (sie selbst). (11) In B: "yujib" (verpflichtet).
والصَّحِيحُ أنَّها كالمُسافِرَةِ؛ لأنَّها بإحْرامِها مانِعةٌ له من التَّمْكِينِ، فهى كالمُسافرةِ لحاجةِ نَفْسِها، على ما ذكرْناه. وإن أحْرَمَتْ بالحجِّ الواجبِ، أو العُمْرةِ الواجبةِ، في الوقتِ الواجبِ، من المِيقَاتِ، فلها النَّفقةُ؛ لأنَّها فَعَلَت الواجبَ عليها بأصْلِ الشَّرْعِ في وَقْتِه، فلم تَسْقُطْ نفقَتُها، كما لو صامَتْ رَمضانَ. وإن قَدّمَتِ الإِحْرامَ على المِيقاتِ، أو قبلَ الوقتِ، خُرِّجَ فيها من القَوْلِ ما في المُحْرِمةِ بحَجِّ التَّطَوُّعِ؛ لأنَّها فَوَّتَتْ عليه التَّمْكِينَ بشيءٍ مُسْتَغْنًى (٦) عنه.
فصل: فإن اعْتَكَفَتْ، فالقياسُ أنَّه كسَفَرِها، إن كان بغير إذْنِه فهى ناشِزٌ؛ لخُرُوجِها من منزلِ زَوْجِها [بغيرِ إذْنِه] (٧) فيما ليس بواجبٍ بأصْلِ الشرعِ، وإن كان بإذْنِه، فلا نَفقةَ لها في (٨) قولِ الْخِرَقِيِّ. وقال القاضي: لها النفقةُ. وإن صامتْ رمضانَ، لم تسقُطْ نفقَتُها؛ لأنَّه واجبٌ مُضَيَّقٌ بأصْلِ الشرعِ، لا يَمْلِكُ مَنْعَها منه، فلم تَسْقُطْ نفقَتُها، كالصَّلاةِ، ولأنَّه يكونُ صائِمًا معها، فيَمْتَنِعُ الاسْتِمْتاعُ لمعنًى وُجِدَ فيه، وإن كان تَطَوُّعًا، لم تسْقُطْ نفقَتُها؛ لأنَّها لم تَخْرُجْ عن قَبْضَتِه (٩)، ولم تأتِ بما يَمْنَعُه من الاسْتِمْتاعِ بها، فإنَّه يُمْكِنُه تَفْطِيرُها ووَطْؤُها، فإن أراد ذلك منها فمَنَعَتْه (١٠)، سَقَطَتْ نفقَتُها بامْتِناعِها من التَّمْكِينِ الواجبِ. وإن كان صَوْمًا مَنْذُورًا مُعَلَّقًا بوقتٍ مُعَيَّنٍ، فقال القاضي: لها النَّفقةُ؛ لأنَّ أحمدَ نَصَّ على أنَّه ليس له مَنْعُها. ويَحْتَمِلُ أنَّه إن كان نَذْرُها قبلَ النكاحِ، أو كان النَّذْرُ بإذْنِه، لم تسْقُطْ نفقَتُها؛ لأنَّه كان واجبًا عليها بحَقٍّ سابقٍ على نكاحِه، أو واجبٍ أذِنَ في سَبَبه، وإن كان النَّذْرُ في نِكاحِه بغيرِ إذْنِه، فلا نَفقةَ لها؛ لأنَّها فوَّتَتْ عليه حَقَّه من الاسْتِمْتاعِ باخْتِيارِها بالنَّذْرِ الذي لم يُوجِبْه (١١)
(٦) في أ: "يستغنى".(٧) سقط من: الأصل.(٨) في ب، م: "على".(٩) في أ، م: "قبضه".(١٠) في م زيادة: "نفسها".(١١) في ب: "يوجب".