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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 4021396 - Rechtsfrage: Er sagte: (Wenn ein Mann seine Ehefrau mit einer Scheidung scheidet, bei der er kein Rückkehrrecht hat, so hat sie keinen Anspruch auf Unterkunft und Unterhalt, es sei denn, sie ist schwanger.)

Übersetzung · DE

die Scharia nicht von ihr gefordert und zu der sie nicht angehalten hat. Falls das Gelübde jedoch allgemein gehalten war oder es sich um Sühnefasten handelte und sie mit seiner Erlaubnis fastete, so steht ihr der Unterhalt zu, da sie die Pflicht mit seiner Erlaubnis erfüllt hat; dies ähnelt dem Fall, in dem sie das festgelegte Fasten zu dessen Zeitpunkt einhält. Wenn sie jedoch ohne seine Erlaubnis fastet, so vertrat der Qadi die Ansicht, dass ihr kein Unterhalt zusteht, da es ihr möglich ist, dieses hinauszuzögern, weil es zeitlich nicht strikt gebunden (ala al-tarakhi) ist, während das Recht des Ehemannes sofort einzufordern ist. Wenn es sich um das Nachholen des Fastens aus dem Ramadan vor Ablauf der Zeit handelt, verhält es sich ebenso. Ist die Zeit jedoch eng bemessen, etwa wenn der nächste Ramadan bereits nahe bevorsteht, so obliegt ihm ihr Unterhalt, da dies eine zeitlich eng bemessene Pflicht gemäß der Scharia ist, was dem Fasten während des Ramadans gleicht.

1396 – Problem: Er sagte: (Und wenn ein Mann seine Ehefrau in einer Weise scheidet, durch die er nicht mehr das Recht auf Rücknahme [Raj'a] besitzt, so steht ihr keine Behausung und kein Unterhalt zu, außer wenn sie schwanger ist.)

[Die Gesamtheit der Angelegenheit] ist, dass, wenn ein Mann seine Frau mit einer unwiderruflichen Scheidung (Ba'in) scheidet – sei es durch eine dreifache Scheidung, durch eine Khul'-Scheidung oder dadurch, dass die Ehe durch eine Aufhebung (Faskh) beendet wurde –, sie Anspruch auf Unterhalt und Behausung hat, wenn sie schwanger ist, und zwar nach dem Konsens (Ijma') der Gelehrten. Dies aufgrund der Worte Allahs des Erhabenen: „Lasst sie dort wohnen, wo ihr wohnt, von eurem Vermögen, und fügt ihnen keinen Schaden zu, um sie zu bedrängen. Und wenn sie schwanger sind, dann gebt ihnen Unterhalt, bis sie entbunden haben“ (Sure At-Talaq: 6). In einigen Überlieferungen von Fatima bint Qais heißt es: „Du hast keinen Anspruch auf Unterhalt, es sei denn, du wärst schwanger.“ Zudem ist das Kind im Mutterleib sein Kind, weshalb er verpflichtet ist, für dessen Unterhalt aufzukommen, was ihm jedoch nur möglich ist, indem er ihr Unterhalt gewährt. Daher wurde dies zur Pflicht, ebenso wie das Entgelt für das Stillen verpflichtend wurde. Wenn sie jedoch nicht schwanger ist, steht ihr kein Unterhalt zu. Hinsichtlich der Behausung gibt es zwei Überlieferungen; eine davon besagt, dass sie Anspruch darauf hat.

Anmerkungen

(1) In A: "wa-jumlatihu". (2) Sure At-Talaq: 6. (3) Die Überlieferung der Geschichte von Fatima bint Qais wurde bereits in 6/307, 9/567 zitiert. Dieser Wortlaut wurde von Muslim im Kapitel „Die dreifach geschiedene Frau hat keinen Unterhaltsanspruch“ aus dem Buch der Scheidung (Sahih Muslim 2/1117), von Abu Dawud im Kapitel „Über den Unterhalt der unwiderruflich geschiedenen Frau“ aus dem Buch der Scheidung (Sunan Abi Dawud 1/533) sowie von Imam Ahmad im Musnad (6/414, 415) verzeichnet. (4) In A: "al-infaq". (5) In A: "al-nafaqa". (6) In B Ergänzung: "law" (falls).

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