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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 404

Übersetzung · DE

Wer dem folgte, hat die stärkere und beweiskräftigere Position inne, da dies vom Propheten (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) als expliziter Text (nass) überliefert wurde. Was könnte dem entgegenstehen, außer einer vergleichbaren Überlieferung vom Propheten selbst, der die Absichten Allahs am besten verdeutlicht? Nichts kann dies entkräften. Es ist bekannt, dass er am besten über die Auslegung des Wortes Allahs, des Erhabenen, Bescheid wusste: {Lasst sie wohnen, wo ihr wohnt, von eurem Vermögen}. Was das Wort von Umar und denjenigen betrifft, die ihm zustimmten, so widersprachen ihm Ali, Ibn Abbas und die, die ihnen zustimmten, und das Argument steht auf ihrer Seite. Selbst wenn ihm niemand von ihnen widersprochen hätte, wäre seine Aussage, die der Aussage des Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) widerspricht, nicht akzeptabel, da die Aussage des Gesandten Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) ein Beweis gegen Umar und andere ist. Es ist nicht authentisch von Umar überliefert, dass er sagte: „Wir lassen nicht das Buch unseres Herrn und die Sunna unseres Propheten wegen der Aussage einer Frau beiseite.“ Ahmad hat dies abgelehnt und gesagt: „Was dies betrifft, so nein.“ Er sagte jedoch: „Wir akzeptieren in unserer Religion nicht die Aussage einer Frau.“ Dies ist eine Angelegenheit, die durch den Konsens (Ijma') über die Akzeptanz der Aussage einer Frau in der Überlieferung widerlegt wird. Welches Beweisargument liegt also in etwas, dem der Konsens widerspricht, das von der Sunna zurückgewiesen wird und dem die Gelehrten unter den Gefährten widersprechen? Ismail ibn Ishaq sagte: Wir wissen, dass Umar nicht sagte: „Wir lassen nicht das Buch unseres Herrn beiseite“, außer in Bezug auf das, was im Buch Allahs vorhanden ist. Was im Buch steht, ist, dass sie Anspruch auf Unterhalt hat, wenn sie schwanger ist, aufgrund des Wortes des Erhabenen: {Und wenn sie schwanger sind, dann gebt ihnen Unterhalt, bis sie ihre Last niedergelegt haben}. Was diejenigen betrifft, die nicht schwanger sind, so weist das Buch nur darauf hin, dass sie keinen Anspruch auf Unterhalt haben, da die Schwangerschaft als Bedingung für die Anweisung zur Unterhaltszahlung genannt wird. Abu Dawud und andere Imame überlieferten mit ihren Überlieferungsketten von Ibn Abbas, er sagte: Der Gesandte Allahs (Friede und Segen Allahs seien auf ihm) traf eine Trennung zwischen beiden – er meinte die sich gegenseitig Verfluchenden (al-Muta'aniayn) – und urteilte, dass ihr weder ein Haus noch Unterhalt zusteht. Und weil diese Frau ihm in einer Weise verboten ist, die durch die Rücknahme der Ehe nicht aufgehoben wird, hat sie weder Anspruch auf Behausung noch auf Unterhalt, wie eine Frau im Fall des gegenseitigen Fluchs oder eine fremde Frau. Sie unterscheidet sich darin von der Frau, deren Scheidung rücknehmbar ist. Was die Frau in der rücknehmbaren Scheidung angeht, so hat sie Anspruch auf Behausung und Unterhalt aufgrund des Koranverses, der Überlieferung und des Konsenses, und weil sie eine Ehefrau ist, für die seine Scheidung, sein Zihar und sein Ila' gelten.

Anmerkungen

(15) Fehlt in B. (16) In A: „li-anna“. (17) In B: „raddahu“. (18) In A: „fa-yadullu“. (19) Gekratzt in A. (20) In A: „li-ishtirat“. (21) Die Überlieferung wurde bereits zitiert in 8/373.

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