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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 407Abschnitt

Übersetzung · DE

verkauften Sklavin, dem Verbot der Entgegennahme der Zakat und der Verpflichtung zur Zahlung des Blutgeldes (Diya) ein; sie ist also als gesichert anzusehen. Dies gleicht nicht der Erbschaft; denn falls die Erbschaft nicht allein durch die Schwangerschaft nachgewiesen wird, so wird für sie die Entbindung und das Schreien nach der Entbindung vorausgesetzt, was vorher nicht gegeben ist. Auch wissen wir nicht um die Beschaffenheit der Schwangerschaft, ihren Umfang und das Vorliegen der Bedingung für die Erbberechtigung, anders als in unserem Fall, denn der Unterhalt wird bereits allein durch die Schwangerschaft geschuldet und unterscheidet sich nicht durch ihre Beschaffenheit. Wenn dies feststeht und sie die Schwangerschaft behauptet und er ihr glaubt, so zahlt er ihr den Unterhalt. Sollte eine Schwangerschaft tatsächlich vorliegen, so hat sie ihr Recht erhalten; sollte sich jedoch herausstellen, dass sie nicht schwanger ist, so fordert er den Betrag von ihr zurück, unabhängig davon, ob er ihn aufgrund eines Richterspruchs oder anderweitig zahlte, und unabhängig davon, ob er bedingte, dass es sich um Unterhalt handelte oder nicht. Es gibt eine weitere Überlieferung: Er fordert ihn nicht zurück. Das Korrekte ist, dass er ihn zurückfordert, da er ihn unter der Annahme zahlte, dass er verpflichtend sei; stellt sich heraus, dass er nicht verpflichtend ist, so fordert er ihn zurück, so als hätte er eine Schuld beglichen, bei der sich herausstellte, dass sie nicht bestand. Wenn er ihre Schwangerschaft bestreitet, sollen vertrauenswürdige Frauen die Untersuchung vornehmen, und man bezieht sich auf ihre Aussage. [Die Aussage einer einzigen Frau wird akzeptiert], wenn sie sachkundig und rechtschaffen ist; denn dies ist eine Zeugenschaft über etwas, das Männern verborgen bleibt; dies ähnelt dem Stillen, und die Grundlage dafür ist durch die Überlieferung bestätigt.

Abschnitt: Der Unterhalt ist für den Ehemann in einer ungültigen Ehe nicht verpflichtend; da zwischen ihnen keine gültige Ehe besteht. Wenn er sie scheidet oder die Trennung vor dem Geschlechtsverkehr vollzogen wird, so trifft sie keine Wartezeit (Idda). Findet die Trennung nach dem Geschlechtsverkehr statt, so ist die Wartezeit einzuhalten, aber sie hat keinen Anspruch auf Unterhalt oder Behausung, falls sie nicht schwanger ist; denn wenn dies bereits vor der Trennung nicht geschuldet war, so gilt dies nach ihr umso mehr. Wenn sie schwanger ist, so gilt das, was wir zuvor erwähnten; wenn wir sagen: Ihr steht der Unterhalt zu...

Anmerkungen

(33) In M eine Ergänzung: „man'“ (Verbot). (34) Fehlt in A, B, M. (35) In A, B, M eine Ergänzung: „illa“ (außer). (36) Fehlt in M. In A, B: „shartuhu“. (37) Im Original: „li-khilaf“. (38) In A: „daf'uhu“. (39) In A: „shartan“. (40) In A: „fa-yuqbalu qawluhunna“. (41) In B: „yujzu“.

Arabisch (Quelle)

المَبِيعةِ، والمَنْعِ من الأخْذِ في (٣٣) الزَّكاةِ، ووُجُوبِ الدَّفْعِ في الدِّيَةِ، فهو كالمُتَحَقِّقِ، ولا يُشْبِهُ هذا الميراثَ؛ فإنْ كان (٣٤) الميراثُ لا يَثْبُتُ (٣٥) بمُجَرَّدِ الحَمْلِ، فإنَّه يُشْتَرَطُ له الوَضْعُ والاسْتِهلالُ بعدَ الوَضْعِ، ولا يُوجَدُ ذلك قبلَه، ولأنَّنا لا نَعْلَمُ صِفَةَ الحَمْلِ وقَدْرَه ووُجُودَ شَرْطِ (٣٦) تَوْرِيثِه، بخلافِ (٣٧) مَسْأَلَتِنا، فإنَّ النَّفقةَ تجبُ بمُجَرَّدِ الحَمْلِ، ولا تختلفُ باخْتِلافِه، فإذا ثَبَتَ هذا، فمتى ادَّعَتِ الحَمْلَ فصَدّقَها، دَفَعَ إليها، فإنْ كان حَمْلًا, فقد اسْتَوْفَتْ حَقَّها، وإن بانَ أنَّها ليستْ حامِلًا، رَجَعَ عليها، سَواءٌ دَفَعَ (٣٨) إليها بحُكْمِ الحاكمِ أو بغيرِه، وسواءٌ شَرَطَ (٣٩) أنَّها نَفَقةٌ أو لم يَشْتَرِطْ. وعنه: لا يَرْجِعُ. والصَّحِيحُ أنَّه يَرْجِعُ؛ لأنَّه دَفَعَه على أنَّه واجبٌ، فإذا بانَ أنَّه ليس بواجِبٍ، اسْتَرْجَعَه، كما لو قَضَاها دَينًا، فبانَ أنَّه لم يكنْ عليه دَيْنٌ. وإن أنْكَرَ حَمْلهَا، نَظَرَ النِّساءُ الثِّقاتُ، فَرُجِعَ إلى قَوْلِهِنَّ، [ويُقْبَلُ قولُ المرأةِ] (٤٠) الواحدةِ إذا كانتْ من أهْلِ الخِبْرةِ والعَدالةِ؛ لأنَّها شهادَةٌ على ما لا يَطَّلِعُ عليه الرِّجالُ، أشْبَهَ الرَّضاعَ، وقد ثَبَتَ الأصْلُ بالخَبَرِ.

فصل: ولا تجِبُ النَّفقةُ على الزَّوجِ في النِّكاحِ الفاسدِ؛ لأنَّه ليس بينهما نِكاحٌ صحيحٌ، فإن طَلَّقَها أو فُرِّقَ بينهما قبلَ الوَطْءِ، فلا عِدَّةَ عليها، وإن كان بعدَ الوَطْءِ، فعليها العِدَّةُ، ولا نَفقةَ لها ولا سُكْنَى، إن كانتْ حائِلًا؛ لأنَّه إذا لم يَجِبْ (٤١) ذلك قبلَ التَّفْرِيقِ، فبعدَه أَوْلَى، وإن كانت حامِلًا، فعلَى ما ذكَرْنا من قبلُ؛ فإن قُلْنا: لها النَّفقةُ

Anmerkungen

(٣٣) في م زيادة: "منع".(٣٤) سقط من: أ، ب، م.(٣٥) في أ، ب، م زيادة: "إلا".(٣٦) سقط من: م. وفى ا، ب: "شرطه".(٣٧) في الأصل: "لخلاف".(٣٨) في أ: "دفعه".(٣٩) في أ: "شرطا".(٤٠) في أ: "فيقبل قولهن".(٤١) في ب: "يجز".

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