dass er das Stillen vollende} [Sure al-Baqara 233]. Dann sagte er: {Wenn beide sich nach gegenseitigem Einvernehmen und Beratung trennen wollen, so ist es keine Sünde für sie} [Sure al-Baqara 233]. Dies deutet darauf hin, dass die Entwöhnung vor Ablauf der zwei Jahre nicht zulässig ist, außer durch gegenseitiges Einvernehmen und Beratung. Sollten sie die Dauer der Freistellung auf die Zeit der Schwangerschaft, auf ein Jahr oder Ähnliches festlegen, so gilt das, was sie vereinbart haben, und dies ist besser, da es den Streit beendet und am weitesten von Verwirrung und Zweideutigkeit entfernt ist. Wenn sie ihn vom Unterhalt der Schwangerschaft freistellt, bezieht sich dies auf die Zeit der Schwangerschaft vor deren Ende. Al-Qadi sagte: Das Khul' über den Unterhalt des Kindes ist nur deshalb gültig – obwohl dieser dem Kind und nicht ihr zusteht –, weil sie in Bezug darauf wie eine Verfügungsberechtigte ist, da sie diejenige ist, die ihn empfängt, Anspruch darauf hat und darüber verfügt. Denn während der Dauer der Schwangerschaft ist sie diejenige, die ihn verzehrt und davon profitiert, und nach der Geburt ist es der Lohn für das Stillen des Kindes, wobei sie diejenige ist, die ihn entgegennimmt und ebenfalls darüber verfügt. So wurde es zu einem ihrer Besitztümer, weshalb es zulässig war, es als Gegenleistung festzulegen. Was den Unterhalt betrifft, der über diesen hinausgeht, wie Kleidung für das Kind, Öle und Ähnliches, so ist es nicht zulässig, ihn im Rahmen des Khul' als Kompensation zu vereinbaren, da er ihr nicht zusteht und auch nicht so behandelt wird, als stünde er ihr zu.
1398 - Rechtsfall; Er sagte: (Die widerspenstige Ehefrau [Nashiz] hat keinen Anspruch auf Unterhalt. Falls sie von ihm ein Kind hat, so gibt er ihr den Unterhalt für ihr Kind.)
Die Bedeutung von Nushuz ist ihr Ungehorsam gegenüber ihrem Ehemann in Angelegenheiten, die er gemäß der Ehe von ihr verlangen darf. Der Ursprung des Begriffs leitet sich von Erhabenheit (al-irtifa') ab, entlehnt von Nashz, was einen erhöhten Ort bezeichnet; es ist, als hätte sich die widerspenstige Frau über den Gehorsam gegenüber ihrem Ehemann erhoben, weshalb sie als Nashiz bezeichnet wurde. Wann immer sie sich seinem Ehebett verweigert, ihr Haus ohne seine Erlaubnis verlässt, sich weigert, mit ihm in eine dem Stand entsprechende Wohnung umzuziehen, oder sich weigert, mit ihm zu reisen, so hat sie keinen Anspruch auf Unterhalt und...
(5) Sure al-Baqara 233. (6) Im Original, A: "al-hawlayn". (7) Fehlt in: A, B, M. (8) In B: "lahu". (9) Fehlt in: M. (1) In A: "laha". (2) In B: "bi-l-nikah".