Im Falle der Widerspenstigkeit (Nushuz) entfällt der Unterhalt, sobald sie sich aus seiner Kontrolle begibt oder ihm die ihr rechtlich zustehende Zurverfügungstellung verweigert. Dies endet erst mit ihrer Rückkehr in seine Kontrolle und ihrer Zurverfügungstellung für ihn. Dies geschieht jedoch nicht in seiner Abwesenheit. Deshalb gilt: Wenn sie sich anbietet, sich ihm zu übergeben, bevor er die Ehe mit ihr vollzogen hat, während er abwesend ist, hat sie allein durch dieses Angebot keinen Anspruch auf Unterhalt. So verhält es sich auch hier, und Allah weiß es am besten.
(10) In B: "wa-man'iha".