Kapitel: Wer am meisten Anspruch auf die Vormundschaft (Kafala) für das Kind hat.
Die Vormundschaft und die Obhut (Hadanah) für ein Kind sind verpflichtend, da es bei deren Unterlassung zugrunde gehen würde. Es ist daher geboten, es vor dem Verderben zu bewahren, ebenso wie es verpflichtend ist, für seinen Unterhalt zu sorgen und es aus Gefahren zu retten. Mit der Obhut ist ein Recht für die Angehörigen verbunden, [da in ihr] eine Vormundschaft über das Kind und ein Zusammenleben mit ihm liegt; daher ist das Recht damit verknüpft, wie bei der Obhut für einen Findling. Die Obhut steht jedoch keinem Kind und keinem geistig Behinderten (Ma'tuh) zu, da diese nicht in der Lage sind, sie auszuüben, und selbst jemanden benötigen, der für sie sorgt; wie könnten sie also für andere sorgen! Sie steht auch keinem Frevler (Fasiq) zu, da man diesem nicht beim Erfüllen der Pflichten der Obhut vertrauen kann und das Kind durch seine Obhut keinen Vorteil hat, da es nach dessen Art aufwachsen würde. Ebenso wenig steht sie einem Sklaven zu. Dies vertraten auch 'Ata', al-Thawri, al-Shafi'i und die Anhänger der Vernunft (Ashab al-Ra'y). Malik sagte jedoch bei einem freien Mann, der von einer Sklavin ein freies Kind hat: Die Mutter hat den größeren Anspruch darauf, es sei denn, sie wird verkauft und weggebracht, dann hat der Vater den größeren Anspruch, denn sie ist eine mitleidige Mutter und gleicht somit einer freien Frau. Wir aber sagen: Sie besitzt nicht die Verfügungsgewalt über ihre Nutzen, die die Obhut begründen, da sie im Besitz ihres Herrn ist. Daher hat sie kein Recht auf Obhut, so als wäre sie verkauft und weggebracht worden. Zudem steht die Obhut einem Ungläubigen über einen Muslim nicht zu. Dies vertraten auch Malik, al-Shafi'i, Sawwar und al-'Anbari. Ibn al-Qasim, Abu Thawr und die Anhänger der Vernunft sagten: Sie steht ihm zu, aufgrund dessen, was von 'Abd al-Hamid ibn Ja'far, von seinem Vater, von seinem Großvater Rafi' ibn Sinan überliefert wurde: Er konvertierte zum Islam, seine Frau aber weigerte sich, dies zu tun. Sie kam zum Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – und sagte: "Meine Tochter." Sie war entwöhnt oder in einem ähnlichen Alter. Rafi' sagte: "Meine Tochter." Da sagte der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden –: "Setz dich zur Seite", und er sagte zu ihr: "Setz dich zur Seite", und sagte: "Ruft sie beide."
(1) In A: "fa-innaminha". (2) In M: "wa-istiqqaquhu". (3) In M: "fa-tata'allaqu". (4) Im Original, A, M: "al-Fasiq". (5) Im Original: "fa-innahu". (6) In A ein Zusatz: "lahu".