O Gesandter Allahs, mein Schoß war für diesen Sohn von mir ein Gefäß, meine Brust eine Tränke und mein Arm ein Schutz. Nun hat sein Vater mich geschieden und will ihn mir entreißen. Da sagte der Gesandte Allahs – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden: "Du hast ein größeres Anrecht auf ihn, solange du nicht wieder heiratest." Dies wurde von Abu Dawud überliefert. Es wird berichtet, dass Abu Bakr al-Siddiq im Fall von 'Asim zugunsten seiner Mutter, Umm 'Asim, gegen 'Umar ibn al-Khattab entschied und sagte: "Ihr Duft, ihr Berühren und ihre Zärtlichkeit sind besser für ihn als du." Dies überlieferte Sa'id in seinen "Sunan". Zudem ist sie ihm näher und mitleidiger; niemand außer seinem Vater teilt mit ihr die Nähe, doch er besitzt nicht dasselbe Maß an Mitleid wie sie. Auch übernimmt er die Obhut nicht selbst, sondern überlässt das Kind seiner Ehefrau, und seine Mutter hat ein größeres Anrecht auf ihn als die Frau seines Vaters.
Abschnitt: Wenn die Mutter aufgrund des Fehlens der von uns genannten Voraussetzungen oder eines Teils davon nicht zur Obhut befähigt ist, dann gilt sie als nicht existent, und die Obhut geht auf die Person über, die ihr in der Anspruchsberechtigung folgt. Wären beide Elternteile nicht zur Obhut befähigt, so ginge sie auf die ihnen Nachfolgenden über, da sie beide wie Nichtexistente behandelt werden.
Abschnitt: Die Obhut findet nur bei einem kleinen Kind oder einem geistig Behinderten Anwendung. Ein erwachsener, urteilsfähiger Mensch unterliegt keiner Obhut; ihm steht die Wahl frei, bei welchem seiner Elternteile er leben möchte. Ist er ein Mann, so steht es ihm zu, allein zu leben, da er auf beide verzichten kann. Es ist jedoch empfehlenswert, dass er nicht den Kontakt zu ihnen abbricht und ihnen weiterhin Gutes tut. Handelt es sich um eine junge Frau, so darf sie nicht allein leben, und ihr Vater kann ihr dies untersagen, da nicht auszuschließen ist, dass sich ihr jemand nähert, der sie verdirbt und ihr sowie ihrer Familie Schande bereitet. Hat sie keinen Vater, so können ihr Vormund und ihre Familie ihr dies untersagen.
(2) In: Kapitel: Wer ein größeres Anrecht auf das Kind hat, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/529. (3) In: Kapitel: Der Junge zwischen den beiden Elternteilen, wer von beiden ein größeres Anrecht auf ihn hat, aus dem Buch der Scheidung. Al-Sunan 2/109, 110. Ebenso herausgegeben von Imam Malik in: Kapitel: Was über die weiblichen Kinder der Männer und wer ein größeres Anrecht auf das Kind hat, aus dem Buch der Testamente. Al-Muwatta 2/767, 768. Und von Ibn Abi Shayba in: Kapitel: Der Mann, der seine Frau scheidet, während sie ein kleines Kind hat, aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 5/236-238. (4) Fehlt in A. (5) In A ein Zusatz: "al-hadana". (6) In B, M: "oder der geistig Behinderte". (7) Fehlt in B.