1400 - Problem: Er sagte: (Und wenn der Junge das Alter von sieben Jahren erreicht, wird er zwischen seinen Elternteilen wählen gelassen und ist bei demjenigen von beiden, den er auswählt.)
Zusammenfassend: Wenn der Junge das siebte Lebensjahr erreicht hat und nicht geistig behindert ist, wird er, falls seine Eltern über ihn streiten, zwischen ihnen wählen gelassen. Wer von ihnen auch immer von ihm gewählt wird, der hat das größere Anrecht auf ihn. Dies wurde von 'Umar, 'Ali und Shurayh so entschieden. Dies ist auch die Rechtsschule von al-Shafi'i. Malik und Abu Hanifa sagten hingegen: Er wird nicht wählen gelassen. Abu Hanifa sagte jedoch: Wenn er eigenständig ist, d.h. selbstständig isst, sich selbst anzieht und die Reinigung (Istinja') selbst vornimmt, dann hat der Vater ein größeres Anrecht auf ihn. Malik sagt: Die Mutter hat ein größeres Anrecht auf ihn, bis er den Zahnwechsel vollzieht. Was die Wahl betrifft, so ist diese nicht rechtsgültig; denn der Junge hat keine Urteilsfähigkeit und erkennt seinen Vorteil nicht. Vielleicht wählt er denjenigen, bei dem er spielen kann, und lässt die Erziehung außer Acht, oder derjenige ermöglicht ihm seine Begierden, was zu seinem Verderben führen kann. Zudem ist er noch nicht die Pubertät erreicht, weshalb ihm kein Wahlrecht zusteht, ebenso wenig wie dem Kind unter sieben Jahren. Unser Argument ist das, was Abu Hurayra überlieferte, dass der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – einen Jungen zwischen seinem Vater und seiner Mutter wählen ließ. Dies überlieferten Sa'id mit seinem Isnad und al-Shafi'i. In einer weiteren Überlieferung von Abu Hurayra heißt es: Eine Frau kam zum Propheten – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – und sagte: „O Gesandter Allahs, mein Ehemann will mit meinem Sohn weggehen, und er hat mir aus dem Brunnen von Abu 'Anaba zu trinken gegeben und mir genützt.“ Da sagte der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden: „Dies ist dein Vater und dies ist deine Mutter, so nimm die Hand, von wem von beiden du willst.“ Da ergriff er die Hand seiner Mutter, und sie ging mit ihm fort. Dies überlieferte Abu Dawud. Zudem besteht hierin ein Konsens der Gefährten; so wurde von 'Umar überliefert, dass er einen Jungen zwischen seinem Vater und seiner Mutter wählen ließ.
(1) In A, M: „ikhtaruhu“ (er wählte ihn). (2) In M: „yu'rib“ – ein Schreibfehler. „Athghara al-ghulam“ bedeutet: Er hat den Zahnwechsel vollzogen (d.h. die Milchzähne verloren und die bleibenden Zähne wuchsen), was das Gegenteil von der obigen falschen Lesart ist. (3) Herausgegeben von Sa'id in: Kapitel: Der Junge zwischen den Elternteilen, wer von beiden ein größeres Anrecht auf ihn hat, aus dem Buch der Scheidung. Al-Sunan 2/110. Ebenso herausgegeben von al-Shafi'i. Siehe: Das siebte Kapitel über die Obhut (Hadana), aus dem Buch der Scheidung. Tartib al-Musnad 2/62, 63. Ebenso herausgegeben von al-Tirmidhi in: Kapitel: Was über das Wählenlassen des Jungen zwischen seinen Elternteilen beim Auseinandergehen (der Eltern) überliefert wurde, aus den Kapiteln der Rechtsprechung (Ahkam). 'Aridat al-Ahwadhi 6/109. Und von Ibn Maja in: Kapitel: Das Wählenlassen des Kindes zwischen seinen Elternteilen, aus dem Buch der Rechtsprechung. Sunan Ibn Maja 2/788. Und von Imam Ahmad in: Al-Musnad 2/246. (4) In M: „'Utba“. Der Brunnen von Abu 'Anaba liegt eine Meile von Medina entfernt. Mu'jam al-Buldan 1/434. (5) In: Kapitel: Wer ein größeres Anrecht auf das Kind hat, aus dem Buch der Scheidung. Sunan Abi Dawud 1/530. Ebenso herausgegeben von al-Darimi in: Kapitel: Über das Wählenlassen des Kindes zwischen seinen Elternteilen, aus dem Buch der Scheidung. Sunan al-Darimi 2/170.