einen Jungen zwischen seinem Vater und seiner Mutter wählen ließ. Dies überlieferte Sa'id. Ebenso wurde von 'Umara al-Jarmi überliefert, dass er sagte: 'Ali ließ mich zwischen meinem Onkel väterlicherseits und meiner Mutter wählen, und ich war sieben oder acht Jahre alt. Ähnliches wurde auch von Abu Hurayra überliefert. Dies sind Begebenheiten, die im Bereich der allgemeinen Bekanntheit liegen und nicht beanstandet wurden, weshalb sie einen Konsens darstellen. Zudem dient die Vorrangstellung bei der Obhut dem Recht des Kindes; daher wird derjenige bevorzugt, der barmherziger ist, da das Wohl des Kindes bei ihm größer ist. Wir haben die Barmherzigkeit nach ihrer Vermutung bemessen, da eine direkte Bemessung nicht möglich war. Wenn der Junge also ein Alter erreicht, in dem er sich artikulieren kann und zwischen einer ehrenvollen Behandlung und deren Gegenteil unterscheidet, und er zu einem der Elternteile neigt, so deutet dies darauf hin, dass dieser freundlicher und barmherziger zu ihm ist, weshalb er dadurch bevorzugt wird. Wir haben dies an das Alter von sieben Jahren gebunden; denn dies ist der erste Zustand, in dem das Religionsgesetz dazu anweist, ihn zum Gebet anzuhalten. Zudem wurde die Mutter im frühen Kindesalter bevorzugt, weil das Kind darauf angewiesen ist, dass sie es trägt und die Dienste direkt verrichtet, da sie dies besser weiß und kompetenter darin ist. Sobald er dies nicht mehr benötigt, sind seine Eltern gleichgestellt, da sie ihm beide nahestehen, weshalb durch seine Wahl eine Entscheidung getroffen wird.
Abschnitt: Wann immer er einen von beiden wählt und ihm übergeben wird, er dann aber den anderen wählt, wird er zu diesem zurückgebracht. Kehrt er zurück und wählt wieder den ersten, so wird er erneut zu diesem gebracht. So geht es immer weiter: Jedes Mal, wenn er einen von beiden wählt, kommt er zu diesem; denn dies ist eine Wahl aus Neigung, zum eigenen Wohl, weshalb man seinem Wunsch folgt, so wie man seinem Wunsch bei Speisen und Getränken folgt. Manchmal wünscht er sich, zu einem Zeitpunkt bei dem einen und zu einem anderen Zeitpunkt bei dem anderen zu verweilen, oder er wünscht sich einen Ausgleich zwischen beiden, sodass die Verbindung zu keinem von beiden abbricht. Wenn wir ihn wählen lassen und er keinen von beiden wählt, oder er beide zusammen wählt, wird einer von beiden durch das Los bestimmt; denn keiner hat einen Vorzug vor dem anderen, und ein gemeinsames Ausüben der Obhut ist nicht möglich.
(6) In: Kapitel: Der Junge zwischen den Elternteilen, wer von beiden ein größeres Anrecht auf ihn hat, aus dem Buch der Scheidung. Al-Sunan 2/110, 111. Ebenso herausgegeben von al-Bayhaqi in: Kapitel: Die Eltern, wenn sie sich trennen..., aus dem Buch der Unterhaltsverpflichtungen (Nafaqat). Al-Sunan al-Kubra 8/4. Und von Ibn Abi Shayba in: Kapitel: Was sie über den Mann sagten, der seine Frau verstößt und ein kleines Kind hat, aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 5/236. (7) Fehlt in: A. (8) Herausgegeben von al-Bayhaqi in: Kapitel: Die Eltern, wenn sie sich trennen, aus dem Buch der Unterhaltsverpflichtungen. Al-Sunan al-Kubra 8/4. Und al-Shafi'i, siehe: Das siebte Kapitel über die Obhut, aus dem Buch der Scheidung. Tartib al-Musnad 2/63. Und Sa'id in: Kapitel: Der Junge zwischen den Elternteilen, wer von beiden ein größeres Anrecht auf ihn hat, aus dem Buch der Scheidung. Al-Sunan 2/111. Und Ibn Abi Shayba in: Kapitel: Was sie über die Vormünder und Onkel väterlicherseits sagten, wer von ihnen ein größeres Anrecht auf das Kind hat, aus dem Buch der Scheidung. Al-Musannaf 5/239, 240. (9) In M: „yulhaqu bihi“. (10) In B, M: „fayataqaddam“.