Daher wird einer von beiden durch das Los bestimmt. Wenn er dadurch bestimmt wurde, er dann aber den anderen wählt, wird er zu diesem zurückgebracht, weil wir seine zweite Wahl über die erste gestellt haben, und daher ist bei dem Los, das ein Ersatz darstellt, dies erst recht geboten.
Abschnitt: Wenn der Vater nicht vorhanden ist oder nicht zu denjenigen gehört, die zur Obhut berechtigt sind, und ein anderer seiner agnatischen Verwandten (Asaba) anwesend ist, wie der Bruder, der Onkel väterlicherseits oder dessen Sohn, so tritt dieser an die Stelle des Vaters. Der Junge wird also zwischen seiner Mutter und diesem Verwandten wählen gelassen, weil 'Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, 'Umara al-Jarmi zwischen seiner Mutter und seinem Onkel väterlicherseits wählen ließ. Und weil er ein agnatischer Verwandter ist, ähnelt er dem Vater. Ebenso wird der Junge, wenn die Mutter nicht vorhanden ist oder nicht zu denjenigen gehört, die zur Obhut berechtigt sind, und er der Großmutter übergeben wird, zwischen ihr und seinem Vater oder demjenigen, der an dessen Stelle tritt, wählen gelassen. Wenn beide Elternteile nicht vorhanden sind oder nicht zu denjenigen gehören, die zur Obhut berechtigt sind, und er einer Frau, wie seiner Schwester, seiner Tante väterlicherseits oder seiner Tante mütterlicherseits, übergeben wird, tritt diese an die Stelle seiner Mutter bei der Wahlmöglichkeit zwischen ihr und seinen agnatischen Verwandten, aufgrund des Grundes, den wir bei den Eltern genannt haben. Wenn beide Elternteile Sklaven sind und er außer ihnen niemanden von seinen Verwandten hat, sagte der Qadi: Sie haben kein Recht auf Obhut über ihn, und er hat keinen Anspruch auf Unterhalt gegen sie; sein Unterhalt kommt aus dem Staatsvermögen (Bayt al-Mal), und er wird einem der Muslime übergeben, der die Obhut für ihn übernimmt.
Abschnitt: Der Junge wird nur unter zwei Bedingungen wählen gelassen: Erstens, dass beide zu denjenigen gehören, die zur Obhut berechtigt sind. Wenn einer von beiden nicht dazu berechtigt ist, ist er wie ein Nichtvorhandener, und der andere wird bestimmt. Zweitens, dass der Junge nicht geistesschwach ist. Wenn er geistesschwach ist, bleibt er bei der Mutter und wird nicht wählen gelassen; denn der geistesschwache Mensch steht, auch wenn er erwachsen ist, auf der Stufe eines Kindes. Deshalb hatte die Mutter ein größeres Recht auf die Betreuung ihres geistesschwachen Kindes nach dessen Volljährigkeit. Wenn der Junge wählen gelassen wurde und er seinen Vater wählte, dann aber seinen Verstand verlor, wird er zur Mutter zurückgebracht und seine Wahl wird ungültig; denn er wurde nur wählen gelassen, als er selbstständig war. Sobald seine Selbstständigkeit aufhörte, hatte die Mutter ein größeres Vorrecht, weil sie barmherziger zu ihm ist und seine Interessen besser wahren kann, wie es in seinem Kindesalter der Fall war.
(11) Fehlt in: B. (12) In A, B, M: „seine Mutter“. (13) Im Original: „fayusallamu“. (14) In A, B, M: „wa-'ammatihi“. (15) In A: „bimashlahatihi“.
فقُدِّمَ أحَدُهما بالقُرْعةِ، فإذا قُدِّمَ بها، ثم اخْتارَ الآخَرَ، رُدَّ إليه؛ لأنَّنا قَدَّمْنا اخْتِيارَه الثاني على الأوَّلِ، فعلى القُرْعةِ التي (١١) هي بَدَلٌ أَوْلَى.
فصل: فإن كان الأبُ مَعْدُومًا، أو من غيرِ أهْلِ الحَضانةِ، وحَضَرَ غيرُه من العَصَباتِ، كالأخِ والعَمِّ وابْنِه، قامَ مَقامَ الأبِ، فيُخَيَّرُ الغلامُ بين أُمِّه وعَصَبَتِه؛ لأنَّ عَلِيًّا، رَضِىَ اللَّه عنه، خَيَّرَ عُمارةَ الجَرْمِىَّ بين أُمِّه وعَمِّه. ولأنَّه عَصَبةٌ، فأشْبَهَ الأبَ. وكذلك إن كانت الأُمُّ (١٢) مَعْدومةً، أو من غيرِ أهلِ الحَضانةِ، فسُلِّمَ (١٣) إلى الجَدَّةِ، خُيِّرَ الغلامُ بينها وبينَ أبِيه، أو مَنْ يقومُ مَقامَه من العَصَباتِ، فإن كان الأبَوانِ مَعْدومَيْنِ، أو من غيرِ أهلِ الحضانةِ، فسُلِّمَ إلى امْرأةٍ، كأُخْتِه أو عَمَّتِه (١٤) أو خالَتِه، قامتْ مقامَ أُمِّه، في التَّخْيِيرِ بينها وبينَ عَصَباتِه، للمعنى الذي ذكَرْناه في الأبوَيْنِ. فإن كان الأبوان رَقِيقَيْنِ، وليس له أحَدٌ من أقارِبه سِواهُما، فقال القاضي: لا حَضانةَ لهما عليه، ولا نفقةَ له عليهما، ونفَقَتُه في بيتِ المالِ، ويُسَلَّمُ إلى من يَحْضُنُه من المسلمين.
فصل: وإنَّما يُخَيَّرُ الغلامُ بشَرْطَيْنِ؛ أحدهما، أن يكوَنا جميعًا من أهلِ الحضانةِ، فإن كان أحَدُهما من غيرِ أهلِ الحضانةِ، كان كالمَعْدُومِ، ويُعَيَّنُ الآخرُ. الثاني، أن لا يكونَ الغلامُ مَعْتُوهًا، فإن كان مَعْتُوهًا كان عندَ الأُمِّ، ولم يُخَيَّرْ؛ لأنَّ المَعْتُوهَ بمنزلةِ الطِّفْلِ وإن كان كبيرًا، ولذلك كانت الأُمُّ أحَقَّ بكفالةِ ولَدِها المَعْتُوهِ بعدَ بُلُوغِه. ولو خُيِّرَ الصَّبِىُّ، فاختار أباه، ثم زال عَقْلُه، رُدَّ إلى الأُمِّ، وبَطَلَ اختيارُه؛ لأنَّه إنما خُيِّرَ حين اسْتَقَلَّ بنَفْسِه، فإذا زال اسْتِقْلالُه بنفسِه، كانت الأُمُّ أوْلَى؛ لأنَّها أشْفَقُ عليه، وأقْوَمُ بمَصالِحِه (١٥)، كما في حالِ طُفُولِيَّتِه.
(١١) سقط من: ب.(١٢) في أ، ب، م: "أمه".(١٣) في الأصل: "فيسلم".(١٤) في أ، ب، م: "وعمته".(١٥) في أ: "بمصلحته".