Daher wird einer von beiden durch das Los bestimmt. Wenn er dadurch bestimmt wurde, er dann aber den anderen wählt, wird er zu diesem zurückgebracht, weil wir seine zweite Wahl über die erste gestellt haben, und daher ist bei dem Los, das ein Ersatz darstellt, dies erst recht geboten.
Abschnitt: Wenn der Vater nicht vorhanden ist oder nicht zu denjenigen gehört, die zur Obhut berechtigt sind, und ein anderer seiner agnatischen Verwandten (Asaba) anwesend ist, wie der Bruder, der Onkel väterlicherseits oder dessen Sohn, so tritt dieser an die Stelle des Vaters. Der Junge wird also zwischen seiner Mutter und diesem Verwandten wählen gelassen, weil 'Ali, möge Gott mit ihm zufrieden sein, 'Umara al-Jarmi zwischen seiner Mutter und seinem Onkel väterlicherseits wählen ließ. Und weil er ein agnatischer Verwandter ist, ähnelt er dem Vater. Ebenso wird der Junge, wenn die Mutter nicht vorhanden ist oder nicht zu denjenigen gehört, die zur Obhut berechtigt sind, und er der Großmutter übergeben wird, zwischen ihr und seinem Vater oder demjenigen, der an dessen Stelle tritt, wählen gelassen. Wenn beide Elternteile nicht vorhanden sind oder nicht zu denjenigen gehören, die zur Obhut berechtigt sind, und er einer Frau, wie seiner Schwester, seiner Tante väterlicherseits oder seiner Tante mütterlicherseits, übergeben wird, tritt diese an die Stelle seiner Mutter bei der Wahlmöglichkeit zwischen ihr und seinen agnatischen Verwandten, aufgrund des Grundes, den wir bei den Eltern genannt haben. Wenn beide Elternteile Sklaven sind und er außer ihnen niemanden von seinen Verwandten hat, sagte der Qadi: Sie haben kein Recht auf Obhut über ihn, und er hat keinen Anspruch auf Unterhalt gegen sie; sein Unterhalt kommt aus dem Staatsvermögen (Bayt al-Mal), und er wird einem der Muslime übergeben, der die Obhut für ihn übernimmt.
Abschnitt: Der Junge wird nur unter zwei Bedingungen wählen gelassen: Erstens, dass beide zu denjenigen gehören, die zur Obhut berechtigt sind. Wenn einer von beiden nicht dazu berechtigt ist, ist er wie ein Nichtvorhandener, und der andere wird bestimmt. Zweitens, dass der Junge nicht geistesschwach ist. Wenn er geistesschwach ist, bleibt er bei der Mutter und wird nicht wählen gelassen; denn der geistesschwache Mensch steht, auch wenn er erwachsen ist, auf der Stufe eines Kindes. Deshalb hatte die Mutter ein größeres Recht auf die Betreuung ihres geistesschwachen Kindes nach dessen Volljährigkeit. Wenn der Junge wählen gelassen wurde und er seinen Vater wählte, dann aber seinen Verstand verlor, wird er zur Mutter zurückgebracht und seine Wahl wird ungültig; denn er wurde nur wählen gelassen, als er selbstständig war. Sobald seine Selbstständigkeit aufhörte, hatte die Mutter ein größeres Vorrecht, weil sie barmherziger zu ihm ist und seine Interessen besser wahren kann, wie es in seinem Kindesalter der Fall war.
(11) Fehlt in: B. (12) In A, B, M: „seine Mutter“. (13) Im Original: „fayusallamu“. (14) In A, B, M: „wa-'ammatihi“. (15) In A: „bimashlahatihi“.