Und weil sie durch den Vertrag (3) über ihren Nutzen verfügt und ihr Ehemann das Recht hat, ihr die Obhut zu untersagen, entfällt ihr Anspruch, so als ob er den Beischlaf mit ihr vollzogen hätte.
Zweiter Abschnitt: Wenn die Mutter fehlt, heiratet oder nicht zur Ausübung der Obhut berechtigt ist und eine Mutter des Vaters (Großmutter väterlicherseits) und eine Tante mütterlicherseits zusammentreffen, dann hat die Mutter des Vaters ein größeres Recht. Dies ist die Ansicht von Abu Hanifa und von al-Shafi'i in seiner neuen Lehrmeinung (al-jadid). Dies wurde auch von Malik und Abu Thawr überliefert. Von Ahmad wurde überliefert, dass die Schwester und die Tante mütterlicherseits ein größeres Recht haben als der Vater. Demnach ist es möglich, dass die Tante mütterlicherseits ein größeres Recht hat als die Mutter des Vaters. Dies ist die frühe Ansicht von al-Shafi'i, da sie durch die Mutter verwandt ist, während die Mutter des Vaters durch ihn verwandt ist (4), weshalb diejenige bevorzugt wird, die durch die Mutter verwandt ist, genau wie die Mutter der Mutter gegenüber der Mutter des Vaters bevorzugt wird. Zudem sprach der Prophet – Allah segne ihn und gebe ihm Frieden – die Tochter von Hamza ihrer Tante mütterlicherseits zu und sagte: "Die Tante mütterlicherseits ist wie eine Mutter". Unser Argument ist, dass die Mutter des Vaters eine erbende Großmutter ist, weshalb sie der Tante mütterlicherseits vorgezogen wird, wie auch die Mutter der Mutter, und weil sie eine Abstammung und ein Erbrecht hat, weshalb sie der Mutter der Mutter gleicht. Was den Hadith betrifft, so weist er darauf hin, dass die Tante mütterlicherseits im Allgemeinen ein Recht hat, jedoch besteht kein Streit darüber; der Streit liegt in der Vorrangstellung beim Zusammentreffen. Und zu ihrer Behauptung, sie sei durch die Mutter verwandt: Wir entgegnen, dass sie keine direkte Abstammung zu ihr hat, weshalb diejenige bevorzugt wird, die eine Abstammung hat, genau wie die Mutter der Mutter der Tante mütterlicherseits vorgezogen wird. Demzufolge ist jede erbende Großmutter in jedem Fall vorrangiger als eine Person, die nicht in der direkten Abstammungslinie liegt, selbst wenn ihr Verwandtschaftsgrad höher ist, aufgrund des Vorzugs der Abstammung und des Erbrechts. Was die Mutter des Vaters der Mutter betrifft, so hat sie kein Recht auf Obhut, da sie durch den Vater der Mutter verwandt ist, der selbst kein Recht auf Obhut hat, und ebenso wenig diejenigen, die durch ihn verwandt sind.
Abschnitt: Wenn die Mutter der Mutter und die Mutter des Vaters zusammentreffen, so hat die Mutter der Mutter ein größeres Recht, selbst wenn ihr Grad höher ist, da sie eine Abstammung hat und sie durch die Mutter verwandt ist, die dem Vater vorgezogen wird, weshalb ihr Vorrang zwingend ist, wie die Bevorzugung der Mutter gegenüber dem Vater. Von Ahmad wurde überliefert, dass die Mutter des Vaters ein größeres Recht habe, was der Analogie der Ansicht von al-Khiraqi entspricht, da er die Tante väterlicherseits gegenüber der Tante mütterlicherseits bevorzugte. Da die Tante väterlicherseits die Schwester der Mutter des Vaters ist und die Tante mütterlicherseits die Schwester der Mutter der Mutter, wenn er also bevorzugt...
(3) In B: "al-'aqd" (der Vertrag). (4) Weggefallen in: B. (5) In A und M: "man" (wer/diejenigen).