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Al-Mughnī von Ibn Qudāma – Edition al-Turkī
Band 11 · Seite 4231403 – Rechtsfrage: Er sagte: (Und die Schwester väterlicherseits hat ein stärkeres Recht als die Schwester mütterlicherseits und ein stärkeres Recht als die Tante mütterlicherseits)

Übersetzung · DE

… die Schwester der Mutter des Vaters bevorzugt, deutet dies auf ihre Vorrangstellung hin. Dies ist so, weil sie durch ein Asaba (männliches Verwandtschaftsverhältnis) verwandt ist, bei gleichzeitiger Gleichheit mit der anderen in der Abstammung, daher ist ihre Bevorzugung zwingend, wie die Bevorzugung der Schwester väterlicherseits gegenüber der Schwester mütterlicherseits. Die Mutter wird dem Vater nur deshalb vorgezogen, weil sie eine Frau ist, die die Obhut selbst ausübt; so ist es auch bei seiner Mutter, denn sie ist eine Frau, die die Obhut selbst ausübt, weshalb sie aus dem von uns genannten Grund vorgezogen wird.

1403 – Problem: Er sagte: (Und die Schwester väterlicherseits hat ein größeres Recht als die Schwester mütterlicherseits, und ein größeres Recht als die Tante mütterlicherseits.)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, wenn niemand vorhanden ist, der einen Anspruch auf die Obhut hat, weder von den Vätern noch von den Müttern, auch wenn diese in den Generationen aufsteigen, geht die Obhut auf die Schwestern über, und diese werden gegenüber den übrigen Verwandten wie den Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits und anderen vorgezogen, weil sie an der Abstammung teilhaben und im Erbrecht vorrangig sind. Zudem leiten die Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits ihre Verwandtschaft lediglich durch die Geschwisterschaft der Väter und Mütter ab und haben kein Erbrecht, wenn ein Pflichtteilserbe oder ein Asaba vorhanden ist. Diejenige, die direkt mit dem zu Betreuenden verwandt ist und ihn beerbt, ist näher und mitleidiger, daher ist sie vorrangiger. Die vorrangigsten Schwestern sind diejenigen, die von beiden Elternteilen abstammen, aufgrund der Stärke ihrer Verwandtschaft, [dann diejenigen, die vom Vater abstammen], dann diejenigen, die von der Mutter abstammen; dies hat Ahmad explizit festgelegt und dies ist die offensichtliche Lehrmeinung von al-Shafi'i. Abu Hanifa sagte: Die Schwester mütterlicherseits ist vorrangiger als die Schwester väterlicherseits. Dies ist auch die Ansicht von al-Muzani und Ibn Surayj, da sie durch die Mutter verwandt ist und daher derjenigen vorgezogen wird, die durch den Vater verwandt ist, genau wie die Mutter der Mutter gegenüber der Mutter des Vaters bevorzugt wird. Ibn Surayj sagte: Die Tante mütterlicherseits wird deshalb der Schwester väterlicherseits vorgezogen. Von Abu Hanifa gibt es hierzu zwei Überlieferungen. Unser Argument ist, dass die Schwester väterlicherseits im Erbrecht stärker ist, weshalb sie vorgezogen wird, genau wie die Schwester, die von beiden Elternteilen abstammt; ihre Stärke ist nicht zu verleugnen, denn sie tritt bei Fehlen einer Schwester von beiden Elternteilen an deren Stelle, ist im Fall von Töchtern eine Asaba und teilt sich das Erbe mit dem Großvater. Das von ihnen angeführte Argument der Verwandtschaftsableitung ist nicht zwingend, da die Schwester aus sich selbst heraus verwandt ist, weil beide aus demselben Samen erschaffen wurden, und sie hat ein Anrecht auf Asaba, daher ist sie vorrangiger. Und Allah weiß es am besten.

Anmerkungen

(6) In A und M: "al-lati" (diejenige, die).

(1) Weggefallen in: B. (2) Weggefallen in: B. (3) In B und M: "wa-lahuma" (und für beide).

Arabisch (Quelle)

أخْتَ أُمِّ الأبِ، دَلّ على تَقْدِيمِها، وذلك لأنَّها تُدْلِى بعَصَبةٍ، مع مُساواتِها للأُخْرَى في الوِلادةِ، فوَجَبَ تقدِيمُها، كتَقْدِيمِ الأُخْتِ من الأبِ على الأُخْتِ من الأُمِّ، وإنما قُدِّمَتِ الأمُّ على الأبِ؛ لأنَّها أُنْثَى (٦) تَلِى الحضانةَ بنَفْسِها، فكذلك أُمُّه، فإنَّها أُنْثَى تَلِى بنَفْسِها، فقُدِّمَتْ لما ذكرْناه.

١٤٠٣ - مسألة؛ قال: (والْأُخْتُ مِنَ الْأَبِ أَحَقُّ مِن الْأُخْتِ مِنَ الْأُمِّ، وأحَقُّ مِنَ الْخَالَةِ)

وجملتُه أنَّه إذا عُدِمَ مَنْ يَسْتَحِقُّ الحضانةَ، من الآباءِ والأُمَّهاتِ وإن عَلَوْا، انْتقَلتْ إلى الأخَوَاتِ، وقُدِّمْنَ على سائرِ القَراباتِ، كالخالاتِ والعَمَّاتِ وغيرِهِنَّ؛ لأنَّهُنَّ شارَكْنَ في النَّسَبِ، وقُدِّمْنَ في الميراثِ، ولأنَّ العَمَّاتِ والخالاتِ إنَّما يُدْلِينَ بأُخُوَّةِ الآباءِ والأُمّهاتِ، ولا مِيراثَ لهنَّ مع ذِى فَرْضٍ ولا عَصَبةٍ، فالمُدْلِى إلى نفسِ المَكْفُولِ ويَرِثُه، أقْرَبُ وأشْفَقُ، فكان أَوْلَى. وأَوْلَى الأَخَواتِ مَنْ كان لأبَوَيْنِ، لقُوّةِ قَرابَتِها، [ثم مَنْ كان لأبٍ] (١)، ثم مَنْ كان لأُمٍّ، نَصَّ عليه أحمدُ، وهو ظاهرُ مذهبِ الشافعىِّ. وقال أبو حنيفةَ: الأخْتُ من الأُمِّ أَوْلَى من الأُخْتِ من الأبِ. وهو قولُ الْمُزَنِىِّ، وابنِ سُرَيْجٍ؛ لأنَّها أدْلَتْ بالأُمِّ، فقُدِّمَتْ على المُدْلِيةِ بالأبِ، كأُمِّ الأُمِّ مع أُمِّ الأبِ. وقال ابن سُرَيْجٍ: تُقَدَّمُ الخالةُ على الأُخْتِ من الأبِ؛ لذلك. ولأبِى حنيفةَ فيه (٢) رِوَايتان. ولَنا، أنَّ الأُخْتَ من الأبِ أقْوى في الميراثِ، فقُدِّمَتْ، كالأُخْتِ من الأبَوَيْنِ، ولا تَخْفَى قُوَّتُها، فإنَّها أُقِيمَتْ مُقامَ الأخْتِ من الأبَوَيْنِ عندَ عَدَمِها، وتكونُ عَصبةً مع البَناتِ، وتُقاسِمُ الجَدَّ، وما ذكَرُوه من الإِدْلاءِ لا يَلْزَمُ؛ لأنَّ الأُخْتَ تُدْلِى بنَفْسِها؛ لكَوْنِهما خُلِقَا من ماءٍ واحدٍ، ولها (٣) تَعْصِيبٌ، فكانتْ أَوْلَى. واللهُ أعلم.

Anmerkungen

(٦) في أ، م: "التي".(١) سقط من: ب.(٢) سقط من: ب.(٣) في ب، م: "ولهما".

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