1404 – Problem: Er sagte: (Und die Tante väterlicherseits [Schwester des Vaters] hat ein größeres Recht als die Tante mütterlicherseits [Schwester der Mutter].)
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, wenn die Mütter, Väter und Schwestern nicht vorhanden sind, die Obhut auf die Tanten mütterlicherseits übergeht, und diese werden gegenüber den Tanten väterlicherseits vorgezogen. Dies hat Ahmad explizit festgelegt. Die Aussage von al-Khiraqi lässt eine Bevorzugung der Tanten väterlicherseits zu; denn er hat die Tante väterlicherseits, die die Schwester des Vaters ist, gegenüber der Tante mütterlicherseits, die die Schwester der Mutter ist, vorgezogen. Dies deutet also auf die Bevorzugung der Verwandtschaft des Vaters gegenüber der Verwandtschaft der Mutter hin, und weil sie durch ein Asaba [männliches Verwandtschaftsverhältnis] verwandt sind, wurden sie vorgezogen, genau wie die Bevorzugung der Schwester väterlicherseits gegenüber der Schwester mütterlicherseits. Der Qadi sagte: Die Absicht von al-Khiraqi mit seinen Worten „Tante väterlicherseits“ ist die Tante, die vom Vater abstammt, welche der Tante, die von der Mutter abstammt, vorgezogen wird, ähnlich der Bevorzugung der Schwester väterlicherseits gegenüber der Schwester mütterlicherseits; denn die Tanten sind die Schwestern der Mutter, daher unterliegen sie im Anspruch und in der Rangfolge untereinander denselben Regeln wie die verschiedenen Arten von Schwestern, und ebenso verhält es sich bei den Tanten väterlicherseits. Wenn wir sagen, dass die Tanten mütterlicherseits vorgezogen werden, dann folgen nach ihrem Ausbleiben die Tanten väterlicherseits. Wenn wir hingegen sagen, dass die Tanten väterlicherseits vorgezogen werden, dann folgen die Tanten mütterlicherseits nach ihnen. Wenn diese nicht vorhanden sind, geht die Obhut gemäß der Ansicht von al-Khiraqi auf die Tanten väterlicherseits über, und gemäß der anderen Ansicht auf die Tanten mütterlicherseits. Und werden die Tanten väterlicherseits gegenüber den Tanten väterlicherseits [Anm. d. Übers.: Schwestern der Väter der Väter] vorgezogen? Hierzu gibt es zwei Meinungen, basierend auf dem, was wir bei den Tanten mütterlicherseits und väterlicherseits erwähnt haben. Was jedoch die Tanten mütterlicherseits [Schwestern der Mutter der Mutter] betrifft, so haben sie keine Obhut, da sie ihre Verwandtschaft durch den Vater der Mutter ableiten, welcher ein Mann aus dem Kreis der Dhawu al-Arham [entfernte Verwandte] ist, der keine Obhut ausüben darf, ebenso wenig wie diejenigen, die von ihm abstammen.
Abschnitt: Auch den Männern aus dem Kreis der Asaba kommt eine Rolle bei der Obhut zu. Die vorrangigsten unter ihnen sind der Vater, dann der Großvater väterlicherseits, auch wenn er in den Generationen aufsteigt, dann der Bruder von beiden Elternteilen, dann der Bruder väterlicherseits, dann deren Söhne, auch wenn sie in den Generationen absteigen, nach der Rangfolge des Erbrechts, dann die Onkel väterlicherseits, dann deren Söhne in derselben Reihenfolge, dann die Onkel des Vaters, dann deren Söhne. Dies ist die Ansicht von al-Shafi'i. Einige seiner Gefährten sagten: Es gibt keine Obhut für andere als Väter und Großväter, weil diese keine Kenntnis von der Obhut haben und selbst keine Vormundschaft innehaben, daher haben sie keine Obhut, wie Fremde. Unser Argument ist,
(1) In B: "wa-yahtamilu" (und es ist möglich). (2) In B: "ala ma" (auf das, was). (3) In B: "bi-taqdim" (mit der Bevorzugung).